Rechtssache C‑618/13 P

Zucchetti Rubinetteria SpA

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Obergrenze von 10 % des Umsatzes“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017

  1. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Grundsatz der Gleichbehandlung–Berücksichtigung der Unterschiede und der besonderen Gegebenheiten bei den betreffenden Unternehmen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13, 28 und 29)

  2. Rechtsmittel–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit–Ausschluss–Infragestellung dieser Beurteilung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit–Zulässigkeit

    (Art. 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  3. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Kriterien–Schwere der Zuwiderhandlung–In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 19 bis 23 und 25)

  4. Rechtsmittel–Gründe–Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen–Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist–Zurückweisung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  5. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Festlegung des Grundbetrags–Schwere der Zuwiderhandlung–Beurteilungskriterien–Art der Zuwiderhandlung

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 19 bis 23 und 25)

  6. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  1.  Bei der Bemessung der Geldbuße für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dürfen die Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, nicht durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden ungleich behandelt werden.

    Die erforderliche Differenzierung bei der Höhe der Geldbußen muss nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Unternehmen unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße eingeräumt ist, nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern es können die Unterschiede und die besonderen Gegebenheiten bei den betreffenden Unternehmen gegebenenfalls in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 oder sich in den bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung widerspiegeln. Diese Ziff. 13 zielt nämlich darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt.

    (vgl. Rn. 38, 56, 57)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 43)

  3.  Zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und in der Folge zur Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße kann zwar u. a. der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die Zahl der von ihr betroffenen Produkte berücksichtigt werden, doch kann der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung eine größere räumliche Ausdehnung hat und sich auf mehr Produkte erstreckt als eine andere, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeuten, dass die erstgenannte Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet und insbesondere im Hinblick auf ihre Art als schwerwiegender einzustufen ist als die letztgenannte und daher die Festsetzung höherer Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag rechtfertigt als derjenigen, die der Berechnung der Geldbuße zugrunde liegen, mit der die letztgenannte Zuwiderhandlung geahndet wird.

    (vgl. Rn. 48)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 49, 58, 59)

  5.  Der Grundbetrag der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße setzt sich aus dem Betrag für die Schwere der Zuwiderhandlung und dem Zusatzbetrag zusammen.

    Der Betrag für die Schwere der Zuwiderhandlung wird anhand eines Prozentsatzes zwischen 0 % bis 30 % des relevanten Umsatzes des betreffenden Unternehmens im letzten Jahr seiner Kartellbeteiligung bestimmt. Dieser Wert ist daher für jedes an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen spezifisch.

    Bei der Festsetzung des Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung ist insbesondere die Art der vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Ein Kartell zur Preiskoordinierung stellt aufgrund seiner Art eine der schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen dar. Folglich kann der Kommission und dem Gericht nicht vorgeworfen werden, sie hätten Rechtsfehler begangen, indem sie für eine solche Zuwiderhandlung den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung auf 15 % festgesetzt und einen solchen Satz für vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten hätten.

    (vgl. Rn. 51-54)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 68)