Rechtssache C‑564/13 P

Planet AE Anonymi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Art. 340 Abs. 1 AEUV — Vertragliche Haftung der Union — Art. 272 AEUV — Schiedsklausel — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Verträge für die Projekte Ontogov, FIT und RACWeb — Zuschussfähige Kosten und von der Kommission gezahlte Vorschüsse — Feststellungsklage — Fehlen eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2015

  1. Gerichtliches Verfahren — Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel — Ausschließlich aufgrund der Art. 256 AEUV und 272 AEUV und der Schiedsklausel bestimmte Zuständigkeit des Gerichts — Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Feststellungsklage — Beurteilung

    (Art. 256 AEUV und 272 AEUV)

  2. Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Feststellungsklage

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

  1.  Nach Art. 272 AEUV in Verbindung mit Art. 256 AEUV ist das Gericht erstinstanzlich für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Daraus folgt, dass Art. 272 AEUV eine spezielle Bestimmung ist, die die Anrufung der Unionsgerichte aufgrund einer von den Parteien für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge vereinbarten Schiedsklausel ermöglicht, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf die Art der beim Unionsgericht erhobenen Klage.

    Nach dem Wortlaut der in den fraglichen Verträgen enthaltenen Schiedsklausel ist je nach Fall das Gericht oder der Gerichtshof für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Union und den Vertragspartnern hinsichtlich der Gültigkeit, der Anwendung oder der Auslegung dieser Verträge zuständig. Daraus folgt, dass auch diese Schiedsklausel die Zuständigkeit des Gerichts oder des Gerichtshofs in Bezug auf die Art der Klage nicht beschränkt. Nach ihrem Wortlaut vermag die Schiedsklausel somit die Zuständigkeit des Gerichts oder des Gerichtshofs für die Entscheidung über eine Feststellungsklage wie die in Rede stehende, die einen Rechtsstreit zwischen der Union und der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Gültigkeit, der Anwendung oder der Auslegung der fraglichen Verträge betrifft, zu begründen.

    (vgl. Rn. 22, 23, 25, 26)

  2.  Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig.

    Ein Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage vor dem Gericht ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse gehabt habe, das Rechtsschutz erforderlich gemacht habe, wenn zu dem Zeitpunkt die zuständige Dienststelle der Kommission noch keine Rückzahlungsaufforderung in Bezug auf die im Rahmen der fraglichen Verträge gezahlten Vorschüsse erlassen hatte. Die Zuschussfähigkeit der streitigen Kosten war Gegenstand eines Auditverfahrens, das lediglich ein vorgeschaltetes und vorbereitendes Verfahren ist und sich von dem möglicherweise zu einer Rückforderung führenden Verfahren, das von den operationellen Diensten der Kommission durchgeführt wurde, unterscheidet. Mithin war noch ungewiss, ob und in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich zu einem Rückerstattungsverlangen seitens der Kommission führen könnten.

    (vgl. Rn. 31, 32, 34, 35)