Rechtssache C‑552/13

Grupo Hospitalario Quirón SA

gegen

Departamento de Sanidad del Gobierno Vasco

und

Instituto de Religiosas Siervas de Jesús de la Caridad

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 6 de Bilbao)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 23 Abs. 2 — Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienstleistungen — Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen öffentlicher Krankenhäuser in privaten Einrichtungen — Erfordernis der Erbringung der Dienstleistungen in einer konkreten Gemeinde“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015

Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Erteilung des Zuschlags — Öffentliche Aufträge betreffend Gesundheitsdienstleistungen — Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in Einrichtungen im Gebiet einer konkreten Gemeinde — Unzulässigkeit — Verstoß gegen den Grundsatz des freien Zugangs der Bieter zu Ausschreibungsverfahren

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 23 Abs. 2)

Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge steht einem Erfordernis entgegen, das in Bekanntmachungen über die öffentliche Vergabe von Gesundheitsdienstleistungen als technische Spezifikation formuliert ist und dahin geht, dass die Gesundheitsdienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibungsverfahren sind, von privaten Krankenhauseinrichtungen erbracht werden müssen, die ausschließlich in einer bestimmten Gemeinde gelegen sind, in der die von diesen Dienstleistungen betroffenen Patienten nicht unbedingt ihren Wohnsitz haben müssen, sofern dieses Erfordernis zum automatischen Ausschluss derjenigen Bieter führt, die diese Dienstleistungen nicht in einer solchen in der fraglichen Gemeinde gelegenen Einrichtung erbringen können, alle übrigen Voraussetzungen dieser Ausschreibungsverfahren jedoch erfüllen.

Das Erfordernis, dass sich eine Krankenhauseinrichtung zwingend in einer konkreten Gemeinde befinden muss, die der Ort der ausschließlichen Erbringung der fraglichen Gesundheitsdienstleistungen sein soll, stellt nämlich eine territoriale Einschränkung der Durchführung dar, die nicht dazu geeignet ist, die Erreichung des Ziels zu ermöglichen, im Interesse der Patienten, ihrer Angehörigen und des medizinischen Personals, das sich zu der ergänzenden privaten Krankenhauseinrichtung begeben muss, die angemessene Entfernung und Erreichbarkeit dieser Einrichtung zu gewährleisten und dabei allen Bietern einen gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den in Rede stehenden Aufträgen zu ermöglichen. Dieses Erfordernis macht daher diese Aufträge nur denjenigen Bietern zugänglich, die die in Rede stehenden Dienstleistungen in einer Einrichtung erbringen können, die in der bezeichneten Gemeinde gelegen ist. Es verstößt daher gegen Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18.

(vgl. Rn. 28, 32, 33 und Tenor)