Rechtssache C‑538/13

eVigilo Ltd

gegen

Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas prie Vidaus reikalų ministerijos

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliches Auftragswesen — Richtlinien 89/665/EWG und 2004/18/EG — Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz — Verbindung des ausgewählten Bieters zu den Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers — Pflicht, diese Verbindung zu berücksichtigen — Beweislast für die Parteilichkeit eines Sachverständigen — Fehlende Auswirkung einer solchen Parteilichkeit auf das Endergebnis der Bewertung — Fristen für die Nachprüfung — Beanstandung der abstrakten Zuschlagskriterien — Klärung dieser Kriterien nach umfassender Mitteilung der Gründe für die Auftragsvergabe — Grad der Übereinstimmung der Angebote mit den technischen Spezifikationen als Bewertungskriterium“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2015

  1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinien 89/665 und 2004/18 – Erteilung des Zuschlags – Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Tragweite – Verbindung des ausgewählten Bieters zu vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Sachverständigen – Tatsache, die genügt, um die Rechtswidrigkeit der Bewertung der Angebote festzustellen – Beweislast

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3)

  2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinien 89/665 und 2004/18 – Fristen für die Nachprüfung – Antrag auf Nachprüfung, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsbedingungen begehrt wird – Fristbeginn – Zeitpunkt, zu dem ein fachkundiger und sorgfältiger Bieter diese Bedingungen nachvollzogen hat, gegebenenfalls bis zur Mitteilung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3)

  3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Durchführung des Verfahrens – Erteilung des Zuschlags – Kriterien für die Bewertung der Bieter – Grad der Übereinstimmung der eingereichten Angebote mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen – Zulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 53 Abs. 1 Buchst. a)

  1.  Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbieten, die Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil der Zuschlagsempfänger bedeutsame Verbindungen zu Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, hatte. Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung wegen Parteilichkeit der Sachverständigen ist der abgelehnte Bieter nicht verpflichtet, konkret zu beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben. Das nationale Recht hat grundsätzlich zu bestimmen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen, ob sich eine etwaige Parteilichkeit der Sachverständigen auf eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgewirkt hat oder nicht.

    Ein Interessenkonflikt bringt nämlich die Gefahr mit sich, dass sich der öffentliche Auftraggeber von Überlegungen leiten lässt, die mit dem in Rede stehenden Auftrag nichts zu tun haben, und dass einem Bieter nur deshalb der Vorzug gegeben wird. Ein solcher Interessenkonflikt kann deshalb einen Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie 2004/18 darstellen. Insoweit enthebt die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber Sachverständige ernannt hat, die die eingereichten Angebote in seinem Auftrag bewerten sollen, ihn nicht von seiner Verantwortung, die Anforderungen des Unionsrechts zu beachten. Für die Feststellung der Parteilichkeit eines Sachverständigen ist insbesondere die Würdigung der Tatsachen und Beweise erforderlich, die in die Zuständigkeit der öffentlichen Auftraggeber und der administrativen oder gerichtlichen Nachprüfungsinstanzen fällt.

    Was die entsprechenden Beweisvorschriften angeht, müssen die öffentlichen Auftraggeber nach Art. 2 der Richtlinie 2004/18 alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend behandeln und in transparenter Weise vorgehen. Daraus folgt, dass ihnen bei der Anwendung dieser Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine aktive Rolle zukommt.

    Wenn der abgelehnte Bieter objektive Anhaltspunkte dartut, durch die die Unparteilichkeit eines Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers in Zweifel gezogen wird, hat der öffentliche Auftraggeber daher alle relevanten Umstände zu prüfen, die zum Erlass der Entscheidung über die Zuschlagserteilung geführt haben, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen.

    (vgl. Rn. 35‑37, 42, 44, 47, Tenor 1)

  2.  Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass danach ein durchschnittlich fachkundiger und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter, der die Ausschreibungsbedingungen erst zu dem Zeitpunkt nachvollziehen konnte, als der öffentliche Auftraggeber nach Bewertung der Angebote umfassende Informationen zu den Gründen seiner Entscheidung übermittelt hatte, nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Frist das Recht haben muss, ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung anzustrengen. Dieses Nachprüfungsrecht kann bis zum Ablauf der Frist für die Nachprüfung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgeübt werden.

    (vgl. Rn. 58, Tenor 1)

  3.  Die Art. 2 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Kriterium für die Bewertung der von den Bietern für einen öffentlichen Auftrag vorgelegten Angebote grundsätzlich den Grad ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen heranziehen darf.

    Da die Aufzählung der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a genannten Kriterien für die Bewertung der Angebote nicht abschließend ist, hat der öffentliche Auftraggeber nämlich die Möglichkeit, andere Zuschlagskriterien festzulegen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 festgelegten Grundsätze eingehalten werden.

    (vgl. Rn. 60-62, 65, Tenor 2)


Rechtssache C‑538/13

eVigilo Ltd

gegen

Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas prie Vidaus reikalų ministerijos

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliches Auftragswesen — Richtlinien 89/665/EWG und 2004/18/EG — Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz — Verbindung des ausgewählten Bieters zu den Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers — Pflicht, diese Verbindung zu berücksichtigen — Beweislast für die Parteilichkeit eines Sachverständigen — Fehlende Auswirkung einer solchen Parteilichkeit auf das Endergebnis der Bewertung — Fristen für die Nachprüfung — Beanstandung der abstrakten Zuschlagskriterien — Klärung dieser Kriterien nach umfassender Mitteilung der Gründe für die Auftragsvergabe — Grad der Übereinstimmung der Angebote mit den technischen Spezifikationen als Bewertungskriterium“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2015

  1. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinien 89/665 und 2004/18 — Erteilung des Zuschlags — Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz — Tragweite — Verbindung des ausgewählten Bieters zu vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Sachverständigen — Tatsache, die genügt, um die Rechtswidrigkeit der Bewertung der Angebote festzustellen — Beweislast

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3)

  2. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinien 89/665 und 2004/18 — Fristen für die Nachprüfung — Antrag auf Nachprüfung, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsbedingungen begehrt wird — Fristbeginn — Zeitpunkt, zu dem ein fachkundiger und sorgfältiger Bieter diese Bedingungen nachvollzogen hat, gegebenenfalls bis zur Mitteilung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3)

  3. Rechtsangleichung — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18 — Durchführung des Verfahrens — Erteilung des Zuschlags — Kriterien für die Bewertung der Bieter — Grad der Übereinstimmung der eingereichten Angebote mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen — Zulässigkeit

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 53 Abs. 1 Buchst. a)

  1.  Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbieten, die Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil der Zuschlagsempfänger bedeutsame Verbindungen zu Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, hatte. Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung wegen Parteilichkeit der Sachverständigen ist der abgelehnte Bieter nicht verpflichtet, konkret zu beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben. Das nationale Recht hat grundsätzlich zu bestimmen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen, ob sich eine etwaige Parteilichkeit der Sachverständigen auf eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgewirkt hat oder nicht.

    Ein Interessenkonflikt bringt nämlich die Gefahr mit sich, dass sich der öffentliche Auftraggeber von Überlegungen leiten lässt, die mit dem in Rede stehenden Auftrag nichts zu tun haben, und dass einem Bieter nur deshalb der Vorzug gegeben wird. Ein solcher Interessenkonflikt kann deshalb einen Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie 2004/18 darstellen. Insoweit enthebt die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber Sachverständige ernannt hat, die die eingereichten Angebote in seinem Auftrag bewerten sollen, ihn nicht von seiner Verantwortung, die Anforderungen des Unionsrechts zu beachten. Für die Feststellung der Parteilichkeit eines Sachverständigen ist insbesondere die Würdigung der Tatsachen und Beweise erforderlich, die in die Zuständigkeit der öffentlichen Auftraggeber und der administrativen oder gerichtlichen Nachprüfungsinstanzen fällt.

    Was die entsprechenden Beweisvorschriften angeht, müssen die öffentlichen Auftraggeber nach Art. 2 der Richtlinie 2004/18 alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend behandeln und in transparenter Weise vorgehen. Daraus folgt, dass ihnen bei der Anwendung dieser Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine aktive Rolle zukommt.

    Wenn der abgelehnte Bieter objektive Anhaltspunkte dartut, durch die die Unparteilichkeit eines Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers in Zweifel gezogen wird, hat der öffentliche Auftraggeber daher alle relevanten Umstände zu prüfen, die zum Erlass der Entscheidung über die Zuschlagserteilung geführt haben, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen.

    (vgl. Rn. 35‑37, 42, 44, 47, Tenor 1)

  2.  Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sowie die Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass danach ein durchschnittlich fachkundiger und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter, der die Ausschreibungsbedingungen erst zu dem Zeitpunkt nachvollziehen konnte, als der öffentliche Auftraggeber nach Bewertung der Angebote umfassende Informationen zu den Gründen seiner Entscheidung übermittelt hatte, nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Frist das Recht haben muss, ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung anzustrengen. Dieses Nachprüfungsrecht kann bis zum Ablauf der Frist für die Nachprüfung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgeübt werden.

    (vgl. Rn. 58, Tenor 1)

  3.  Die Art. 2 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Kriterium für die Bewertung der von den Bietern für einen öffentlichen Auftrag vorgelegten Angebote grundsätzlich den Grad ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen heranziehen darf.

    Da die Aufzählung der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a genannten Kriterien für die Bewertung der Angebote nicht abschließend ist, hat der öffentliche Auftraggeber nämlich die Möglichkeit, andere Zuschlagskriterien festzulegen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und die in Art. 2 der Richtlinie 2004/18 festgelegten Grundsätze eingehalten werden.

    (vgl. Rn. 60-62, 65, Tenor 2)