URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Juli 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge — Art. 31 — Drittstaatsangehöriger, der in einen Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat eingereist ist — Inanspruchnahme von Schleuserdiensten — Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt — Vorlage eines gefälschten Passes — Strafrechtliche Sanktionen — Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑481/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Bamberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 29. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 2013, in einem Strafverfahren gegen

Mohammad Ferooz Qurbani

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Qurbani, vertreten durch Rechtsanwalt M. Koch,

der Staatsanwaltschaft Würzburg, vertreten durch D. Geuder, Leitender Oberstaatsanwalt,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und M. Condou-Durande als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention), wie es durch das am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde.

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Qurbani wegen Urkundenfälschung, unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Genfer Flüchtlingskonvention

3

Art. 31 („Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten“) der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

„1.   Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

2.   Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsortes keine Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden jedoch nur so lange Anwendung finden, wie die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gewähren.“

Unionsrecht

Richtlinie 2004/83/EG

4

In Art. 14 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, Berichtigung ABl. 2005, L 204, S. 24) heißt es:

„…

(4)   Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

a)

es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

b)

er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

(5)   In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.

(6)   Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.“

Deutsches Recht

5

§ 267 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6

Herr Qurbani ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der mittels eines Schleusers über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangte.

7

Am 17. August 2010 verließ er Griechenland, um mit einem gefälschten pakistanischen Pass, den er sich über einen weiteren Schleuser besorgt haben soll, nach München zu fliegen.

8

Am Flughafen München wurde Herr Qurbani festgenommen, nachdem bei der Einreisekontrolle die Fälschung des von ihm vorgelegten Passes erkannt worden war.

9

Er gab sogleich an, dass er die Anerkennung als Flüchtling beantragen wolle.

10

Am 18. August 2010 wurde Herr Qurbani an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet, wo er einen formellen Antrag in dem genannten Sinne stellte.

11

Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass das Verfahren über diesen Asylantrag noch nicht abgeschlossen ist.

12

Am 11. April 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Würzburg beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen Herrn Qurbani wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts, unerlaubten Aufenthalts ohne Pass und Urkundenfälschung. Gegen den vom Amtsgericht erlassenen Strafbefehl legte Herr Qurbani bei eben diesem Gericht Einspruch ein.

13

Mit Urteil vom 4. Februar 2013 sprach das Amtsgericht Würzburg Herrn Qurbani von allen Anklagepunkten frei.

14

Es war der Ansicht, dass das im deutschen Grundgesetz verankerte Asylrecht einer Verurteilung von Herrn Qurbani wegen unerlaubten Aufenthalts und unerlaubten Aufenthalts ohne Pass entgegenstehe, während hinsichtlich der Vergehen der unerlaubten Einreise und der Urkundenfälschung der Strafaufhebungsgrund des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention greife.

15

Die Staatsanwaltschaft Würzburg legte Revision beim Oberlandesgericht Bamberg ein und machte im Wesentlichen geltend, Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Betroffene in das deutsche Hoheitsgebiet nicht unmittelbar aus dem Staat, in dem er verfolgt werde, sondern über einen anderen Mitgliedstaat, nämlich die Hellenische Republik, eingereist sei. Außerdem berühre dieser Artikel nur die unerlaubte Einreise und könne den deutschen Behörden nicht die Strafgewalt für Begleitdelikte entziehen.

16

Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Bamberg, das Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung von Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention hegt, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Erfasst der persönliche Strafaufhebungsgrund des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention über seinen Wortlaut hinaus auch eine Urkundenfälschung, die durch Vorlage eines gefälschten Passes gegenüber einem Polizeibeamten anlässlich der Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg begangen wurde, wenn dieses Gebrauchmachen von dem gefälschten Pass zur Geltendmachung von Asyl in diesem Staat gar nicht erforderlich ist?

2.

Lässt die Inanspruchnahme von Schleuserdiensten die Berufung auf Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention entfallen?

3.

Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention der „unmittelbaren“ Herkunft aus einem Gebiet, in dem das Leben oder die Freiheit des Betroffenen bedroht war, dahin gehend auszulegen, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Betroffene zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: die Hellenische Republik) eingereist war und von dort aus in einen weiteren Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) weiterreist und dort um Asyl nachsucht?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

17

Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention dahin auszulegen ist, dass eine Person einerseits in dem Mitgliedstaat, in dem sie Asyl beantragt, für Vergehen im Zusammenhang mit ihrer unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wie insbesondere die unerlaubte Einreise mit Hilfe von Schleusern und die Verwendung eines gefälschten Ausweisdokuments nicht strafrechtlich belangt werden kann und dass sie sich andererseits nicht auf die in diesem Artikel vorgesehene Strafbefreiung berufen kann, soweit sie in das Hoheitsgebiet des besagten Mitgliedstaats über einen anderen Mitgliedstaat der Union gelangt ist.

18

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft zuallererst die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs auf.

19

Die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission machen insoweit geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen, die darauf abzielten, dass der Gerichtshof unmittelbar Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention auslege, so wie sie gestellt seien, nicht zuständig.

20

Der Gerichtshof kann angesichts der Tatsache, dass die Genfer Flüchtlingskonvention keine Klausel enthält, die ihm eine Zuständigkeit zuweist, eine Auslegung der Bestimmungen – hier Art. 31 – dieser Konvention, um die er ersucht wird, nur vornehmen, wenn eine solche Wahrnehmung seiner Aufgaben von Art. 267 AEUV gedeckt ist (Urteil TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 58).

21

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich aber die Befugnis zu Auslegungen im Wege der Vorabentscheidung, wie sie sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt, nur auf die Rechtsvorschriften, die zum Unionsrecht gehören (Urteil TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

In Bezug auf internationale Übereinkünfte steht fest, dass diejenigen, die von der Europäischen Union geschlossen worden sind, integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und daher Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens sein können. Dagegen ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht dafür zuständig, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens internationale Übereinkünfte auszulegen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten geschlossen worden sind (Urteil TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Nur wenn und soweit die Union die Zuständigkeiten übernommen hat, die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich einer nicht von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft ausgeübt wurden, und die Bestimmungen dieser Übereinkunft damit für die Union bindend geworden sind, ist der Gerichtshof für die Auslegung einer solchen Übereinkunft zuständig (Urteil TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im Rahmen der Errichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurden zwar mehrere Rechtstexte der Union im Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention angenommen, doch steht im vorliegenden Fall fest, dass bestimmte Zuständigkeiten in diesem Bereich bei den Mitgliedstaaten verblieben sind, insbesondere, was den von Art. 31 dieser Konvention abgedeckten Bereich betrifft. Der Gerichtshof kann daher für eine unmittelbare Auslegung des Art. 31 oder irgendeines anderen Artikels der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuständig sein.

25

Der Umstand, dass Art. 78 AEUV klarstellt, dass die gemeinsame Politik im Bereich Asyl mit der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang stehen muss, und dass Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betont, dass das Recht auf Asyl nach Maßgabe dieser Konvention und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewährleistet wird, kann die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichtshofs nicht in Frage stellen.

26

Auch wenn außerdem, wie bereits in Rn. 71 des Urteils B und D (C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661) entschieden, ein eindeutiges Unionsinteresse daran besteht, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte, die in das nationale Recht und in das Unionsrecht übernommen worden sind, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie herangezogen werden, einheitlich ausgelegt werden, ist festzustellen, dass Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Text des Unionsrechts übernommen wurde, obschon mehrere unionsrechtliche Bestimmungen auf ihn Bezug nehmen.

27

Die Kommission weist insoweit in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2004/83 auf Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention verweise.

28

Der Gerichtshof hat zwar in den Urteilen Bolbol (C‑31/09, EU:C:2010:351) und Abed El Karem El Kott u. a. (C‑364/11, EU:C:2012:826) seine Zuständigkeit für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bejaht, auf die in den Bestimmungen des Unionsrechts verwiesen wird, doch ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen keine Vorschrift des Unionsrechts nennt, in der auf Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen würde, und insbesondere Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2004/83 nicht erwähnt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nichts enthält, was die Annahme zuließe, dass die letztgenannte Bestimmung im Rahmen des Ausgangsverfahrens erheblich wäre.

29

Nach alledem ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung von Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

30

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Bamberg zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig ist.

Kosten

31

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Bamberg in der Rechtssache C‑481/13 mit Entscheidung vom 29. August 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.