Rechtssache C‑453/13
The Queen, auf Antrag von
Newby Foods Ltd
gegen
Food Standards Agency
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court])
„Gesundheitsschutz — Verordnung (EG) Nr. 853/2004 — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs — Anhang I Nrn. 1.14 und 1.15 — Begriffe ‚Separatorenfleisch‘ und ‚Fleischzubereitungen‘ — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien — Verbraucherschutz — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014
Öffentliche Gesundheit – Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Verbraucherschutz – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Begriff „Separatorenfleisch“ – Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird – Einbeziehung – Voraussetzung
(Richtlinie 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I, Nrn. 1.14 und 1.15)
Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch“ im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung“ im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.
Die Definition des Begriffs „Separatorenfleisch“ in Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung Nr. 853/2004 fußt nämlich auf folgenden drei kumulativen Kriterien, die miteinander zu sehen sind: erstens, Verwendung von Knochen – nach Abtrennung der ganzen Muskeln – bzw. Geflügelschlachtkörpern, an denen jeweils noch Fleisch haftet, zweitens, Einsatz maschineller Verfahren zur Gewinnung dieses Fleisches, und drittens, Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur des so gewonnenen Fleisches aufgrund des Einsatzes der genannten Verfahren. Insbesondere wird in dieser Definition nicht nach dem Grad der Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur unterschieden, so dass sie jede Auflösung oder Veränderung dieser Struktur abdeckt. Somit ist jedes Fleischerzeugnis, das diese drei Kriterien erfüllt, unabhängig vom Grad der Auflösung oder der Veränderung der Muskelfaserstruktur als „Separatorenfleisch“ einzustufen, sofern diese Auflösung oder Veränderung aufgrund des eingesetzten Verfahrens größer ist als die rein auf die Schnittflächen begrenzte.
(vgl. Rn. 41, 42, 67 und Tenor)
Rechtssache C‑453/13
The Queen, auf Antrag von
Newby Foods Ltd
gegen
Food Standards Agency
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court])
„Gesundheitsschutz — Verordnung (EG) Nr. 853/2004 — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs — Anhang I Nrn. 1.14 und 1.15 — Begriffe ‚Separatorenfleisch‘ und ‚Fleischzubereitungen‘ — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien — Verbraucherschutz — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014
Öffentliche Gesundheit — Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs — Verbraucherschutz — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Begriff „Separatorenfleisch“ — Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird — Einbeziehung — Voraussetzung
(Richtlinie 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Anhang I, Nrn. 1.14 und 1.15)
Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch“ im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung“ im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.
Die Definition des Begriffs „Separatorenfleisch“ in Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung Nr. 853/2004 fußt nämlich auf folgenden drei kumulativen Kriterien, die miteinander zu sehen sind: erstens, Verwendung von Knochen – nach Abtrennung der ganzen Muskeln – bzw. Geflügelschlachtkörpern, an denen jeweils noch Fleisch haftet, zweitens, Einsatz maschineller Verfahren zur Gewinnung dieses Fleisches, und drittens, Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur des so gewonnenen Fleisches aufgrund des Einsatzes der genannten Verfahren. Insbesondere wird in dieser Definition nicht nach dem Grad der Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur unterschieden, so dass sie jede Auflösung oder Veränderung dieser Struktur abdeckt. Somit ist jedes Fleischerzeugnis, das diese drei Kriterien erfüllt, unabhängig vom Grad der Auflösung oder der Veränderung der Muskelfaserstruktur als „Separatorenfleisch“ einzustufen, sofern diese Auflösung oder Veränderung aufgrund des eingesetzten Verfahrens größer ist als die rein auf die Schnittflächen begrenzte.
(vgl. Rn. 41, 42, 67 und Tenor)