Rechtssache C‑438/13

BCR Leasing IFN SA

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia generală de administrare a marilor contribuabili

und

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia generală de soluţionare a contestaţiilor

(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 16 und 18 — Finanzierungsleasing — Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht — Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags — Gegenstände, die im Bestand fehlen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Juli 2014

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Lieferung von Gegenständen – Begriff – Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht – Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags – Nichteinbeziehung – Möglichkeit für die Verwaltung, eine Berichtigung zu verlangen

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 16, 18 und 184 bis 186)

Die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.

Diese Unmöglichkeit wird nämlich von keinem der Fälle nach Art. 16 erfasst. Erstens können die betreffenden Gegenstände nicht als für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für den Bedarf seines Personals bestimmt angesehen werden, da sie sich nicht in deren Besitz befinden. Zweitens beruht der Umstand, dass der Leasingnehmer weiterhin im Besitz dieser Gegenstände ist, ohne irgendeine Gegenleistung zu entrichten, auf dessen mutmaßlich schuldhaftem Verhalten und nicht auf einer unentgeltlichen Zuwendung dieser Gegenstände vom Leasinggeber an den Leasingnehmer. Drittens können diese Gegenstände nicht als in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen für „unternehmensfremde Zwecke“ verwendet angesehen werden, da die Vermietung und damit das Zurverfügungstellen dieser Gegenstände an den Leasingnehmer den Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leasinggebers darstellt. Der Umstand, dass es diesem nicht gelingt, die Gegenstände nach der Kündigung des Leasingvertrags wiederzuerlangen, bedeutet in keiner Weise, dass er sie in Bezug auf sein Unternehmen für „unternehmensfremde Zwecke“ verwendet hätte. Schließlich findet in dieser Situation auch Art. 18 keine Anwendung.

Gleichwohl haben diese Erwägungen keine Auswirkung auf das Entstehen eines etwaigen Anspruchs der Steuerverwaltung, vom Steuerpflichtigen unter den hierfür in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Voraussetzungen eine Berichtigung zu verlangen. Der in den Art. 184 bis 186 der Richtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist nämlich Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung.

(vgl. Rn. 25, 26, 28, 32, 33 und Tenor)


Rechtssache C‑438/13

BCR Leasing IFN SA

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia generală de administrare a marilor contribuabili

und

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia generală de soluţionare a contestaţiilor

(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti)

„Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 16 und 18 — Finanzierungsleasing — Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht — Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags — Gegenstände, die im Bestand fehlen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Juli 2014

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Lieferung von Gegenständen – Begriff – Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht – Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags – Nichteinbeziehung – Möglichkeit für die Verwaltung, eine Berichtigung zu verlangen

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 16, 18 und 184 bis 186)

Die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.

Diese Unmöglichkeit wird nämlich von keinem der Fälle nach Art. 16 erfasst. Erstens können die betreffenden Gegenstände nicht als für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für den Bedarf seines Personals bestimmt angesehen werden, da sie sich nicht in deren Besitz befinden. Zweitens beruht der Umstand, dass der Leasingnehmer weiterhin im Besitz dieser Gegenstände ist, ohne irgendeine Gegenleistung zu entrichten, auf dessen mutmaßlich schuldhaftem Verhalten und nicht auf einer unentgeltlichen Zuwendung dieser Gegenstände vom Leasinggeber an den Leasingnehmer. Drittens können diese Gegenstände nicht als in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen für „unternehmensfremde Zwecke“ verwendet angesehen werden, da die Vermietung und damit das Zurverfügungstellen dieser Gegenstände an den Leasingnehmer den Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leasinggebers darstellt. Der Umstand, dass es diesem nicht gelingt, die Gegenstände nach der Kündigung des Leasingvertrags wiederzuerlangen, bedeutet in keiner Weise, dass er sie in Bezug auf sein Unternehmen für „unternehmensfremde Zwecke“ verwendet hätte. Schließlich findet in dieser Situation auch Art. 18 keine Anwendung.

Gleichwohl haben diese Erwägungen keine Auswirkung auf das Entstehen eines etwaigen Anspruchs der Steuerverwaltung, vom Steuerpflichtigen unter den hierfür in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Voraussetzungen eine Berichtigung zu verlangen. Der in den Art. 184 bis 186 der Richtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist nämlich Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung.

(vgl. Rn. 25, 26, 28, 32, 33 und Tenor)