Rechtssache C‑402/13

Cypra Ltd

gegen

Kypriaki Dimokratia

(Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gesundheitspolizei — Verordnung (EG) Nr. 854/2004 — Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Amtliche Überwachung — Bestimmung eines amtlichen Tierarztes — Tierschlachtung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014

Landwirtschaft — Angleichung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften — Organisation der Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs — Erfordernis der Überwachung der Schlachtung durch einen amtlichen Tierarzt — Festlegung des Zeitpunkts der Schlachtung durch die zuständige Behörde — Zulässigkeit — Ausnahme — Objektive Erforderlichkeit der Schlachtung an einem vom Schlachthof bestimmten Termin — Beurteilung durch das nationale Gericht

(Verordnung Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Die Verordnung Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbietet, dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die Benennung des amtlichen Tierarztes für die Überwachung der Schlachtung bestimmt, wann die Tiere geschlachtet werden sollen, und es ablehnt, zu den vom Schlachthof bestimmten Terminen einen amtlichen Tierarzt zu entsenden, es sei denn, es ist objektiv erforderlich, dass die Schlachtungen zu einem bestimmten Termin stattfinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

(vgl. Rn. 29 und Tenor)