Rechtssache C‑340/13

bpost SA

gegen

Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Postdienste — Richtlinie 97/67/EG — Art. 12 — Anbieter von Universaldienstleistungen — Mengenrabatte — Anwendung auf Konsolidierer von Postsendungen — Diskriminierungsverbot“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2015

Freier Dienstleistungsverkehr — Postdienste der Gemeinschaft — Richtlinie 97/67 — Für die Anbieter des postalischen Universaldienstes reservierte Dienste — System von Mengenrabatten je Absender, die Absendern und Konsolidierern gewährt werden, bei dem sich der Nachlass für Konsolidierer nach der individuellen Sendungsmenge jedes einzelnen ihrer Kunden berechnet — Zulässigkeit

(Richtlinie 97/67 des Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 16 und Art. 12)

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Bezug auf die Tarife gemäß Art. 12 der Richtlinie 97/67 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einem System von Mengenrabatten je Absender nicht entgegensteht, bei dem sich der Nachlass für Konsolidierer nach der individuellen Sendungsmenge jedes einzelnen ihrer Kunden berechnet.

Allein die Absender sind nämlich in der Lage, die Nachfrage auf dem Gebiet der Postdienste zu erhöhen, da sie „Urheber von Postsendungen“ sind, wie die Definition des Begriffs „Absender“ in Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 97/67 klarstellt. Die Tätigkeit der Konsolidierer hingegen trägt als solche – abgesehen von dem geringen Maß, in dem diese selbst Absender sind – nicht dazu bei, das Volumen der Postsendungen zu erhöhen.

Folglich befinden sich die Absender und die Konsolidierer in Bezug auf das von der Mengenrabattregelung je Absender verfolgte Ziel, nämlich die Nachfrage auf dem Gebiet der Postdienste zu stimulieren, nicht in einer vergleichbaren Situation, da nur bei den Absendern durch die Wirkung dieser Regelung ein Anreiz dafür gesetzt werden kann, ihre dem nationalen Anbieter postalischer Universaldienstleistungen übergebenen Postmengen und somit den Umsatz dieses Anbieters zu erhöhen.

(Rn. 37, 38, 48, 49 und Tenor)