Rechtssache C‑280/13

Barclays Bank SA

gegen

Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca)

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 93/13/EWG — 13. Erwägungsgrund — Art. 1 Abs. 2 — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Nationale Rechtsvorschriften — Ausgewogenes Vertragsverhältnis“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. April 2014

  1. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Ziel

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

  2. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem seiner Beurteilung unterliegenden Vertrag zu prüfen

    (Richtlinie 93/13 des Rates)

  3. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Keine Möglichkeit für das nationale Gericht, vorläufige Maßnahmen zu treffen – Unzulässigkeit – Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz

    (Richtlinie 93/13 des Rates)

  4. Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Geltungsbereich – Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Keine Vertragsklauseln, durch die die Reichweite oder der Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften geändert wird – Unanwendbarkeit der Richtlinie

    (Richtlinie 93/13 des Rates, 13. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 33)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 34)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36)

  4.  Die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn keine Vertragsklausel vorliegt, durch die die Reichweite oder der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften geändert wird. In einem solchen Fall sind die nationalen Vorschriften nicht vertraglicher Art, sondern Rechtsvorschriften. Solche Vorschriften fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, mit der missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verboten werden sollen.

    Zu den den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätzen des Unionsrechts ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 deren Beachtung dadurch sicherstellen soll, dass in Verbraucherverträgen missbräuchliche Klauseln als Ausdruck einer Unausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien beseitigt werden.

    Die nationalen Rechtsvorschriften fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, da nicht geltend gemacht wurde, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel vorliege. Wenn eine lex specialis wie die Richtlinie 93/13 vorhanden ist, die ihre Unanwendbarkeit in einem besonderen Fall vorsieht, können die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze daher keine Anwendung finden.

    (vgl. Rn. 39, 40, 43-45 und Tenor)


Rechtssache C‑280/13

Barclays Bank SA

gegen

Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca)

„Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 93/13/EWG — 13. Erwägungsgrund — Art. 1 Abs. 2 — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Nationale Rechtsvorschriften — Ausgewogenes Vertragsverhältnis“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. April 2014

  1. Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Ziel

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

  2. Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem seiner Beurteilung unterliegenden Vertrag zu prüfen

    (Richtlinie 93/13 des Rates)

  3. Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Keine Möglichkeit für das nationale Gericht, vorläufige Maßnahmen zu treffen — Unzulässigkeit — Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz

    (Richtlinie 93/13 des Rates)

  4. Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Geltungsbereich — Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen — Keine Vertragsklauseln, durch die die Reichweite oder der Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften geändert wird — Unanwendbarkeit der Richtlinie

    (Richtlinie 93/13 des Rates, 13. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 33)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 34)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36)

  4.  Die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn keine Vertragsklausel vorliegt, durch die die Reichweite oder der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften geändert wird. In einem solchen Fall sind die nationalen Vorschriften nicht vertraglicher Art, sondern Rechtsvorschriften. Solche Vorschriften fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, mit der missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verboten werden sollen.

    Zu den den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätzen des Unionsrechts ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 deren Beachtung dadurch sicherstellen soll, dass in Verbraucherverträgen missbräuchliche Klauseln als Ausdruck einer Unausgewogenheit zwischen den Vertragsparteien beseitigt werden.

    Die nationalen Rechtsvorschriften fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, da nicht geltend gemacht wurde, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel vorliege. Wenn eine lex specialis wie die Richtlinie 93/13 vorhanden ist, die ihre Unanwendbarkeit in einem besonderen Fall vorsieht, können die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze daher keine Anwendung finden.

    (vgl. Rn. 39, 40, 43-45 und Tenor)