URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
27. März 2014 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Gerichtsgebühren bei Einlegung eines Rechtsmittels im Sozialrecht — Durchführung des Rechts der Union — Fehlen — Anwendungsbereich des Unionsrechts — Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
In der Rechtssache C‑265/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Spanien) mit Entscheidung vom 3. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2013, in dem Verfahren
Emiliano Torralbo Marcos
gegen
Korota SA,
Fondo de Garantía Salarial
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und H. Krämer als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Torralbo Marcos einerseits und der Korota SA (im Folgenden: Korota) sowie dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) andererseits über die Zahlung einer Abfindung, die Herrn Torralbo Marcos aufgrund seiner Entlassung durch Korota, die sich im Insolvenzverfahren befindet, zusteht. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.“ |
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Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
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Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ |
Spanisches Recht
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Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) der Ley 1/1996 de asistencia jurídica gratuita (Gesetz 1/1996 über die Prozesskostenhilfe) vom 10. Januar 1996 (BOE Nr. 11 vom 12. Januar 1996, S. 793, im Folgenden: Gesetz 1/1996) sieht vor: „Im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen der Vorschriften dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Verträge und Übereinkommen, die von Spanien geschlossen worden sind, haben das Recht auf Kostenfreistellung durch Prozesskostenhilfe …
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Art. 6 („Materiell-rechtlicher Inhalt des Rechts“) des Gesetzes 1/1996 lautet: „Das Recht auf Prozesskostenhilfe umfasst folgende Leistungen: …
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Art. 1 („Geltungsbereich der Gebühr für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die Gerichte der Zivil-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit“) der Ley 10/2012 por la que se regulan determinadas tasas en el ámbito de la Administración de Justicia y del Instituto Nacional de Toxicología y Ciencias Forenses (Gesetz 10/2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik) vom 20. November 2012 (BOE Nr. 280 vom 21. November 2012, S. 80820, im Folgenden: Gesetz 10/2012) sieht vor: „Die Gebühr für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch die Gerichte der Zivil‑, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit ist staatlicher Natur und wird in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen im gesamten Hoheitsgebiet in gleicher Weise erhoben …“ |
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Art. 2 („Gebührentatbestand“) dieses Gesetzes lautet: „Der Gebührentatbestand besteht in der Ausübung der rechtsprechenden Gewalt, die ihren Ursprung in der Vornahme einer der folgenden Prozesshandlungen hat: …
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Art. 3 („Gebührenschuldner“) des Gesetzes 10/2012 sieht in Abs. 1 vor: „Gebührenschuldner ist, wer die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt veranlasst und den entsprechenden Gebührentatbestand erfüllt.“ |
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Art. 4 des Gesetzes 10/2012, der die Gebührenbefreiung zum Gegenstand hat, sieht in den Abs. 2 und 3 Folgendes vor: „(2) Von der Zahlung der Gebühren sind in jedem Fall befreit
… (3) In der Sozialgerichtsbarkeit steht abhängig beschäftigten und selbständigen Erwerbstätigen bei der Einlegung einer Rechts- oder Kassationsbeschwerde eine Befreiung von 60 % der dafür anfallenden Gebühr zu.“ |
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Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes 10/2012, der das Entstehen der Gebührenschuld betrifft, lautet: „In Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit fällt die Gebühr mit der Einlegung der Rechts- oder Kassationsbeschwerde an.“ |
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Art. 6 dieses Gesetzes bestimmt die Bemessungsgrundlage der Gebühr. Art. 7 des Gesetzes, der die Bestimmung der Gebührenhöhe betrifft, setzt diese für die Einreichung einer Rechtsbeschwerde in einem sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf 500 Euro fest. Ist der Gebührenschuldner eine natürliche Person, kommt ein Betrag von 0,1 % der Bemessungsgrundlage hinzu, der einen Höchstbetrag von 2000 Euro nicht übersteigt. Art. 8 des Gesetzes betrifft das Verfahren der „Selbstabführung“ und die Entrichtung der Gebühr. |
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
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Korota befindet sich seit dem 16. Juni 2008 im Insolvenzverfahren. |
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Am 16. Juni 2010 erließ der Juzgado de lo Mercantil no 4 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 4, Barcelona) ein Urteil mit folgendem Tenor: „Der von Korota am 9. April 2010 vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Insolvenzplan wird bestätigt; Korota muss über seine Erfüllung alle sechs Monate Rechenschaft vor diesem Gericht ablegen. Die Insolvenzverwaltung wird mit Wirkung des Datums dieses Urteils beendet.“ |
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In einer Vergleichsvereinbarung zwischen Herrn Torralbo Marcos und Korota, die am 25. Juni 2012 von der Geschäftsstelle des vorlegenden Gerichts bestätigt wurde (im Folgenden: Vergleich), heißt es:
…“ |
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Herr Torralbo Marcos beantragte am 3. Oktober 2012 beim vorlegenden Gericht die Vollstreckung des Vergleichs, da Korota ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hatte. |
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Das vorlegende Gericht ordnete mit Beschluss vom 13. November 2012 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gegen Korota an. Allerdings wurde die Vollstreckung am selben Tag mit der Begründung ausgesetzt, dass Korota ein Insolvenzplan zugutekomme und es keine vor der Insolvenz gepfändeten Gegenstände gebe. |
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Mit einer Entscheidung vom selben Tag teilte die Geschäftsstelle des vorlegenden Gerichts Herrn Torralbo Marcos mit, dass er seine Ansprüche gegen Korota vor dem zuständigen Juzgado de lo Mercantil (Handelsgericht) geltend machen könne. |
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Herr Torralbo Marcos erhob gegen diesen Beschluss Einspruch („recurso de reposición“). Da das Juzgado de lo Mercantil no4 de Barcelona den Insolvenzplan bestätigt und die Beendigung der Insolvenzverwaltung angeordnet habe, sei gemäß Art. 239 der Ley Reguladora de la Jurisdicción Social (Sozialgerichtsgesetz) die Vollstreckung durchzuführen. |
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Das vorlegende Gericht wies den Einspruch mit Beschluss vom 3. Januar 2013 mit der Begründung zurück, dass der genannte Beschluss vom 13. November 2012 fortgelte, solange kein Beschluss über die Beendigung der Insolvenz erlassen worden sei. |
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Herr Torralbo Marcos kündigte an, er werde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 Rechtsbeschwerde beim Tribunal Supérior de Justicia de Cataluña (Oberstes Gericht von Katalonien) einlegen. |
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Da Herr Torralbo Marcos keine Bestätigung der Staatskasse über die Zahlung der Gerichtsgebühr gemäß dem Gesetz 10/2012 vorgelegt hatte, wurde er durch gerichtliche Verfügung vom 13. März 2013 aufgefordert, diesen Nachweis binnen einer Frist von fünf Tagen zu erbringen. |
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Gegen diese Verfügung legte Herr Torralbo Marcos am 22. März 2013 Einspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er die Gebühr nicht zahlen müsse, weil ihm zum einen als Arbeitnehmer und Sozialversicherten nach Art. 2 Buchst. d des Gesetzes 1/1996 das Recht auf Prozesskostenhilfe einzuräumen sei und zum anderen das Gesetz 10/2012 mit Art. 47 der Charta unvereinbar sei, da es ein unangemessenes Hindernis darstelle, das mit dem durch diese Vorschrift gewährleisteten Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar sei. |
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Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die dem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, um die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch das Gericht zu erlangen, die dem Arbeitnehmer Zugang zu den Leistungen der zuständigen Garantieeinrichtung gemäß der Richtlinie 2008/94 verschafft, mit Art. 47 der Charta vereinbar ist. |
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Unter diesen Umständen hat das Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2, Terrassa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil McB., C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 51, sowie Beschlüsse Cholakova, C‑14/13, EU:C:2013:374, Rn. 21, und Schuster & Co Ecologic, C‑371/13, EU:C:2013:748, Rn. 14). |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17). |
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Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 19, und Beschluss Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, C‑258/13, EU:C:2013:810, Rn. 19). |
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30 |
Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 22, Beschlüsse Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, EU:C:2013:810, Rn. 20, Dutka und Sajtos, C‑614/12 und C‑10/13, EU:C:2014:30, Rn. 15, sowie Weigl, C‑332/13, EU:C:2014:31, Rn. 14). |
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31 |
Es ist daher zu prüfen, ob die der Ausgangsrechtssache zugrunde liegende rechtliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. |
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Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens regelt die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung allgemein bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege. Mit ihr wird nicht bezweckt, Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen. Im Übrigen enthält dieses keine spezielle Regelung in diesem Bereich und keine Regelung, die sich auf diese nationale Regelung auswirken könnte. |
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33 |
Ferner betrifft der Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht die Auslegung oder Anwendung einer Unionsrechtsnorm außer derjenigen, die in der Charta steht (vgl. entsprechend Beschluss Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, EU:C:2013:810, Rn. 21). |
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34 |
Zudem geht im Unterschied zu der Rechtssache, in der das vom vorlegenden Gericht erwähnte Urteil DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811) ergangen ist, das einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen eines auf der Grundlage des Unionsrechts eingeleiteten Staatshaftungsverfahrens betraf, aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Gerichtsgebühren die Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss vom 3. Januar 2013 betreffen, mit dem das vorlegende Gericht den von Herrn Torralbo Marcos auf der Grundlage des nationalen Rechts, nämlich Art. 239 der Ley Reguladora de la Jurisdicción Social, gestellten Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zurückgewiesen hat. |
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35 |
Zwar führt das vorlegende Gericht aus, dass das Ziel des gerichtlichen Vorgehens von Herrn Torralbo Marcos letztlich darin bestehe, gemäß Art. 3 der Richtlinie 2008/94 bei Zahlungsunfähigkeit von Korota Zugang zu den Leistungen des Fogasa zu erhalten. |
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Jedoch fällt die fragliche Situation im gegenwärtigen Stadium des Ausgangsverfahrens weder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie noch allgemein den des Unionsrechts. |
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Wie die Europäische Kommission festgestellt hat, ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, dass für die Frage, ob ein Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als zahlungsunfähig gelten muss, das nationale Recht sowie eine Entscheidung oder Feststellung der zuständigen nationalen Behörde maßgeblich sind. |
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Selbst wenn nach den Angaben in der Vorlageentscheidung im Juni 2008 das Insolvenzverfahren über Korota eröffnet worden ist, enthält die Entscheidung gleichwohl keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das Unternehmen im gegenwärtigen Stadium des Ausgangsverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften des spanischen Rechts zahlungsunfähig wäre. |
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Vielmehr lässt sich der Angabe des vorlegenden Gerichts, dass der Einspruch von Herrn Torralbo Marcos in Bezug auf die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich auf eine gerichtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von Korota gerichtet sei, entnehmen, dass dieses Unternehmen im gegenwärtigen Stadium nach spanischem Recht nicht als zahlungsunfähig gelten kann. |
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Der Umstand, dass Herr Torralbo Marcos nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts mit seinem Vorgehen eine solche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit begehrt, damit ihm gemäß Art. 3 der Richtlinie 2008/94 die Leistungen des Fogasa zugutekommen, genügt allein noch nicht für die Annahme, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Situation bereits in diesem Stadium des Verfahrens in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und daher des Unionsrechts fällt. |
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Ferner geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass es in seinem von Herrn Torralbo Marcos mit einer Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 3. Januar 2013 dessen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Durchführung dieser Zwangsvollstreckung von einer Entscheidung des zuständigen Handelsgerichts abhänge, vor dem Herr Torralbo Marcos seine Rechte geltend machen solle. |
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Mit dem Beschluss wurde weder über die Frage der Zahlungsunfähigkeit von Korota noch darüber entschieden, ob der Betroffene einen Anspruch darauf hat, dass die zuständige Garantieeinrichtung – sollte Korota nach den einschlägigen nationalen Vorschriften für zahlungsunfähig erklärt werden – seine nicht erfüllten arbeitsrechtlichen Ansprüche gemäß der Richtlinie 2008/94 befriedigt. |
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Nach alledem fällt die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende rechtliche Situation nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der Fragen des Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa nicht zuständig. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.