URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

5. November 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr — Richtlinie 2008/115/EG — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Recht eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, vor Erlass einer Entscheidung, die seine Interessen beeinträchtigen kann, angehört zu werden — Mit einer Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets versehene Weigerung der Verwaltung, einem solchen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel wegen Asyls zu erteilen — Recht auf Anhörung vor Erlass der Rückkehrentscheidung“

In der Rechtssache C‑166/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif de Melun (Frankreich) mit Entscheidung vom 8. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2013, in dem Verfahren

Sophie Mukarubega

gegen

Préfet de police,

Préfet de la Seine-Saint-Denis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Mukarubega, vertreten durch B. Vinay, Avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F.‑X. Bréchot und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki und L. Kotroni als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande und D. Maidani als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mukarubega, die die ruandische Staatsangehörigkeit besitzt, auf der einen Seite und dem Polizeipräfekten sowie dem Präfekten des Departements Seine-Saint-Denis auf der anderen Seite über Entscheidungen, mit denen der Antrag von Frau Mukarubega auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Flüchtling abgelehnt und sie zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets verpflichtet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 4, 6 und 24 der Richtlinie 2008/115 heißt es:

„(4)

Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten …

(24)

Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verankert sind.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/115 lautet:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“

5

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

6

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

(2)

‚illegaler Aufenthalt‘: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die … Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

(4)

‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

(5)

‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat;

(7)

‚Fluchtgefahr‘: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten;

…“

7

In Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) der genannten Richtlinie heißt es:

„(1)   Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(4)   Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(6)   Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“

8

Art. 7 („Freiwillige Ausreise“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor …

(4)   Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.“

9

Art. 12 („Form“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.“

10

Art. 13 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

(3)   Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und – wenn nötig – Sprachbeistand in Anspruch nehmen.“

Französisches Recht

11

Art. L. 511-1 des Gesetzbuchs über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht (Code de l’entrée et du séjour des étrangers et du droit d’asile) in der durch das Gesetz Nr. 2011-672 vom 16. Juni 2011 über die Einwanderung, die Integration und die Staatsangehörigkeit (Loi no 2011-672, du 16 juin 2011, relative à l’immigration, à l’intégration et à la nationalité, JORF vom 17. Juni 2011, S. 10290) geänderten Fassung (im Folgenden: Ceseda) sieht vor:

„I.

Die Verwaltungsbehörde kann einen Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union … besitzt und der nicht Familienangehöriger eines solchen Staatsangehörigen im Sinne der Nrn. 4 und 5 des Art. L. 121-1 ist, zur Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet verpflichten, wenn

3.

die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt oder der ihm erteilte Aufenthaltstitel zurückgenommen worden ist;

5.

die ihm im Ausland erteilte Bestätigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder die Verlängerung dieser Dokumente abgelehnt worden ist.

Die Entscheidung über die Pflicht zur Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet ist mit einer Begründung zu versehen.

Sie ist nicht gesondert neben der Begründung der Entscheidung über den Aufenthalt in den Fällen nach den Nrn. 3 und 5 des vorliegenden Absatzes zu begründen, unbeschadet der Angabe der Gründe für die etwaige Anwendung der Abs. II und III.

Mit der Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets wird das Land bestimmt, in das der Ausländer im Fall des Vollzugs von Amts wegen abgeschoben wird.

II.

Um der Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets nachzukommen, steht dem Ausländer eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zur Verfügung; er kann hierzu Unterstützung für die Rückkehr in sein Herkunftsland beantragen. In Anbetracht der persönlichen Situation des Ausländers kann die Verwaltungsbehörde ausnahmsweise eine Frist für die freiwillige Ausreise von mehr als 30 Tagen einräumen.

Die Verwaltungsbehörde kann jedoch mit begründeter Entscheidung anordnen, dass der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise aus dem französischen Hoheitsgebiet verpflichtet ist, wenn

3.

die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer dieser Pflicht entzieht. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, wird eine solche Gefahr angenommen, wenn

d)

sich der Ausländer dem Vollzug einer früheren Abschiebungsmaßnahme entzogen hat;

e)

der Ausländer einen Aufenthaltstitel oder ein Identitäts- oder Reisedokument gefälscht, verfälscht oder unter fremdem Namen erwirkt hat;

Die Verwaltungsbehörde kann Unterabs. 2 des vorliegenden Abs. II anwenden, wenn sich während der nach Unterabs. 1 gewährten Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

…“

12

Art. L. 512‑1 des Ceseda bestimmt:

„I.

Ein Ausländer, der verpflichtet ist, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, und dem die in Art. L. 511‑1 Abs. II Unterabs. 1 angeführte Frist für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht, kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht deren Nichtigerklärung sowie die Nichtigerklärung der Entscheidung über den Aufenthalt, der Entscheidung über den Zielstaat und der Entscheidung über das Verbot der Rückkehr in das französische Hoheitsgebiet, die gegebenenfalls damit einhergehen, beantragen. Ein Ausländer, gegen den ein Rückkehrverbot nach L. 511‑1 Abs. III Unterabs. 3 verhängt worden ist, kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung deren Nichtigerklärung beantragen.

Der Ausländer kann spätestens mit Einreichung seiner Nichtigkeitsklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Das Verwaltungsgericht entscheidet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung.

Im Fall einer Inhaftierung des Ausländers nach Art. L. 551‑1 … ist jedoch gemäß dem in Abs. III des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren und innerhalb der dort vorgesehenen Frist zu entscheiden.

II.

Ein Ausländer, der verpflichtet ist, das französische Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen, kann innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung der Entscheidung auf dem Verwaltungsweg beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts deren Nichtigerklärung sowie die Nichtigerklärung der Entscheidung über den Aufenthalt, der Entscheidung, mit der die Gewährung einer Frist verweigert wird, der Entscheidung über den Zielstaat und der Entscheidung über das Verbot der Rückkehr in das französische Hoheitsgebiet, die gegebenenfalls damit einhergehen, beantragen.

Über diesen Rechtsbehelf wird gemäß dem Verfahren und innerhalb der Frist nach Abs. I entschieden.

Bei einer Inhaftierung des Ausländers nach Art. L. 551‑1 … wird jedoch gemäß dem in Abs. III des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren und innerhalb der dort vorgesehenen Frist entschieden.

III.

Im Fall einer Inhaftierungsentscheidung … kann der Ausländer innerhalb von 48 Stunden nach deren Zustellung beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts die Nichtigerklärung beantragen. Ist der Ausländer zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets verpflichtet worden, kann dieser Rechtsbehelf auch gegen die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets und gegen die Entscheidung, mit der die Gewährung einer Frist verweigert wird, die Entscheidung über den Zielstaat und die Entscheidung über das Verbot der Rückkehr in das französische Hoheitsgebiet, die gegebenenfalls damit einhergehen, gerichtet werden, wenn diese Entscheidungen zusammen mit der Inhaftierungsentscheidung … zugestellt werden …

…“

13

Art. L. 512-3 des Ceseda sieht vor:

„Die Art. L. 551‑1 und L. 561‑2 gelten für Ausländer, die zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets verpflichtet sind, mit Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise oder – sofern eine Frist nicht gewährt wurde – mit der Zustellung des Bescheids über die Verpflichtung, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen.

Die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets ist weder vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise, noch – sofern eine Frist nicht gewährt wurde – vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden nach der auf dem Verwaltungsweg erfolgten Zustellung, noch – sofern das Verwaltungsgericht mit der Sache befasst ist – vor dessen Entscheidung von Amts wegen vollziehbar. Der Ausländer wird hierüber mit der schriftlichen Zustellung des Bescheids über die Verpflichtung, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, in Kenntnis gesetzt.“

14

Art. L. 742-7 des Ceseda lautet:

„Ein Ausländer, dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes endgültig verweigert worden ist, und dem nicht aus einem anderen Grund die Erlaubnis erteilt werden kann, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, hat das französische Hoheitsgebiet zu verlassen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, können gegen ihn eine in Buch V Titel I vorgesehene aufenthaltsbeendende Maßnahme und gegebenenfalls die in Buch VI Titel II Kapitel I vorgesehenen Bußgelder verhängt werden.“

15

Art. 24 des Gesetzes Nr. 2000-321 vom 12. April 2000 über die Rechte der Bürger im Verkehr mit der Verwaltung (Loi no 2000-321, du 12 avril 2000, relative aux droits des citoyens dans leurs relations avec l’administration, JORF vom 13. April 2000, S. 5646) sieht vor:

„Abgesehen von Entscheidungen über einen Antrag ergehen individuelle Entscheidungen, die nach den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 79-587 vom 11. Juli 1979 über die Begründung von Verwaltungsakten und zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Verwaltung und der Öffentlichkeit [Loi no 79-587 du 11 juillet 1979 relative à la motivation des actes administratifs et à l’amélioration des relations entre l’administration et le public] zu begründen sind, erst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu einer schriftlichen und gegebenenfalls auf Antrag zu einer mündlichen Stellungnahme erhalten hat. Der Betroffene kann einen Beistand hinzuziehen oder sich durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, Anträgen auf eine Anhörung stattzugeben, die u. a. aufgrund ihrer Zahl, ihrer Häufigkeit oder Hartnäckigkeit missbräuchlich sind.

Der vorstehende Absatz gilt nicht:

3.

für Entscheidungen, für die in Rechtsvorschriften ein besonderes kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist.“

16

Der Vorlageentscheidung zufolge hat der Conseil d’État (Staatsrat) in einem zu einem streitigen Verfahren erstellten Gutachten vom 19. Oktober 2007 festgestellt, dass Art. 24 des Gesetzes Nr. 2000-321 vom 12. April 2000 über die Rechte der Bürger im Verkehr mit der Verwaltung nach Art. 24 Nr. 3 dieses Gesetzes auf Entscheidungen über die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets nicht anwendbar ist, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung spezieller Verfahrensgarantien im Ceseda sämtliche das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen, denen der Erlass und die Vollziehung dieser Entscheidungen unterworfen sind, festlegen wollte.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Frau Mukarubega, geboren am 12. März 1986 und ruandische Staatsangehörige, reiste am 10. September 2009 mit einem Pass, der mit einem Visum versehen war, nach Frankreich ein.

18

Sie beantragte eine Erlaubnis zum Aufenthalt wegen Asyls in Frankreich. Für die Dauer der Prüfung ihres Antrags wurde ihr eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt, die regelmäßig verlängert wurde.

19

Mit Entscheidung vom 21. März 2011 lehnte der Direktor des Office français de protection des réfugiés et apatrides (Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen, im Folgenden: OFPRA) nach einer Anhörung der Betroffenen ihren Asylantrag ab.

20

Gegen diese Entscheidung erhob Frau Mukarubega bei der Cour nationale du droit d’asile (Nationaler Gerichtshof für Asylrecht, im Folgenden: CNDA) Klage. In der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht wurde Frau Mukarubega im Beistand eines Rechtsanwalts mit Hilfe eines Dolmetschers angehört.

21

Mit Entscheidung vom 30. August 2012, die Frau Mukarubega am 10. September 2012 zugestellt wurde, wies die CNDA die Klage ab.

22

In Anbetracht der Entscheidungen des OFPRA und der CNDA lehnte der Polizeipräfekt es mit Erlass vom 26. Oktober 2012 ab, Frau Mukarubega einen Aufenthaltstitel als Flüchtling zu erteilen, und verpflichtete sie unter Gewährung einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise und unter Angabe von Ruanda als Zielland, in das sie abzuschieben sei, zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets.

23

Frau Mukarubega verweilte jedoch weiterhin illegal im französischen Hoheitsgebiet.

24

Anfang März 2013 versuchte sie, unter einer falschen Identität nach Kanada zu reisen, indem sie von einem auf betrügerische Weise erlangten belgischen Pass Gebrauch machte. Dabei wurde sie von der Polizei aufgegriffen und wegen „betrügerischer Verwendung eines behördlichen Dokuments“, was eine Straftat nach den Art. 441-2 und 441-3 des Strafgesetzbuchs (Code pénal) darstellt, am 4. März 2013 in Polizeigewahrsam verbracht.

25

Während dieses Polizeigewahrsams, der am 4. März in der Zeit von 12.15 Uhr bis 18.45 Uhr erfolgte, wurde Frau Mukarubega zu ihrer persönlichen und familiären Situation, ihrem Werdegang, ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in Frankreich und einer möglichen Rückkehr nach Ruanda angehört.

26

Mit Erlass vom 5. März 2013 verpflichtete der Präfekt des Departements Seine-Saint-Denis Frau Mukarubega aufgrund der Feststellung, dass sie sich illegal im französischen Hoheitsgebiet aufhalte, zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets, allerdings, wegen Fluchtgefahr, ohne ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Am selben Tag wurde Frau Mukarubega über die Möglichkeit informiert, gegen diese Entscheidung eine Klage mit aufschiebender Wirkung zu erheben.

27

Mit einem weiteren Erlass vom 5. März 2013 äußerte der Präfekt des Departements Seine-Saint-Denis mit der Feststellung, dass Frau Mukarubega das französische Hoheitsgebiet in Ermangelung verfügbarer Transportmittel nicht umgehend verlassen könne, aufgrund fehlender gültiger Identitäts- oder Reisepapiere bzw. des Fehlens einer festen Anschrift keine hinreichenden Sicherheiten biete und sich der gegen sie erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen könnte, die Ansicht, dass sie nicht unter Hausarrest gestellt werden könne, und ordnete ihre Inhaftierung in nicht der Strafvollzugsverwaltung unterstellten Räumen für die Dauer von fünf Tagen – dem für ihre Abreise unbedingt erforderlichen Zeitraum – an.

28

Frau Mukarubega wurde daraufhin in einer Abschiebungshaftanstalt untergebracht.

29

Mit am 6. März 2013 eingegangenen Klagen begehrt Frau Mukarubega die Nichtigerklärung des Erlasses vom 26. Oktober 2012 und der beiden Erlasse vom 5. März 2013 sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis und die Überprüfung ihrer Situation.

30

Zur Stützung ihrer Klagen macht Frau Mukarubega als Erstes geltend, dem Erlass vom 5. März 2013 über die Inhaftierung fehle die Rechtsgrundlage, da ihr dieser Erlass vor dem Erlass über die Verpflichtung, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, zugestellt worden sei, der die Rechtsgrundlage des Ersteren darstelle.

31

Als Zweites macht Frau Mukarubega geltend, die Entscheidungen vom 26. Oktober 2012 und vom 5. März 2013 über die Anordnung, das Hoheitsgebiet zu verlassen, seien unter Verstoß gegen den in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta angeführten Grundsatz der guten Verwaltung ergangen, da ihr nicht ermöglicht worden sei, vor Erlass dieser Entscheidungen ihren Standpunkt vorzutragen. Die aufschiebende Wirkung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklage könne nicht dahin verstanden werden, dass sie die zuständigen Behörden von der Umsetzung des Grundsatzes der guten Verwaltung befreie.

32

Das Tribunal administratif de Melun erklärte den Erlass vom 5. März 2013 über die Unterbringung von Frau Mukarubega in Abschiebungshaft mit Entscheidung vom 8. März 2013 wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage für nichtig.

33

Zu den Erlassen vom 26. Oktober 2012 und vom 5. März 2013 über die Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets nimmt das Tribunal administratif de Melun wie folgt Stellung.

34

Seiner Ansicht nach stellen diese Erlasse „Rückkehrentscheidungen“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/115 dar. Nach Art. L. 511‑1 des Ceseda wie auch nach Art. 6 Abs. 6 der genannten Richtlinie könne einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel beantragt habe, ein solcher verweigert werden und zugleich könne er zum Verlassen des Hoheitsgebiets verpflichtet werden. Unter diesen Umständen könne der Betroffene im Laufe des Verfahrens alle seine Situation betreffenden Gesichtspunkte vor der Verwaltung geltend machen. Es könne jedoch sein, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne vorherige Benachrichtigung des Betroffenen lange Zeit nach der Antragstellung ergehe, so dass sich dessen Situation seitdem geändert haben könnte.

35

Außerdem könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 4 der genannten Richtlinie bei Bestehen von Fluchtgefahr davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, und nach Art. L. 512-3 des Ceseda sei „[d]ie Verpflichtung zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets … weder vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise, noch – sofern eine Frist nicht gewährt wurde – vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden nach der auf dem Verwaltungsweg erfolgten Zustellung, noch – sofern das Verwaltungsgericht mit der Sache befasst ist – vor dessen Entscheidung von Amts wegen vollziehbar.“

36

Aus den genannten Vorschriften ergebe sich, dass ein illegal aufhältiger Ausländer, der verpflichtet sei, das Hoheitsgebiet zu verlassen, vor dem Verwaltungsgericht Klage wegen Befugnisüberschreitung erheben könne, die zur Folge habe, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsmaßnahme gehemmt werde.

37

Unter diesen Umständen hat das Tribunal administratif de Melun beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das in jedem Verfahren geltende Recht auf Anhörung, das Teil des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und darüber hinaus in Art. 41 der Charta verankert ist, dahin auszulegen, dass die Verwaltung einem illegal aufhältigen Ausländer, wenn sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigt, Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, und zwar unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Ablehnung des Aufenthaltstitels ergeht, und insbesondere bei Bestehen von Fluchtgefahr?

2.

Ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig, davon abzuweichen, dass dem illegal aufhältigen Ausländer vor dem Erlass der gegen ihn geplanten nachteiligen Abschiebungsmaßnahme Gelegenheit gegeben wird, seinen Standpunkt vorzutragen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

38

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115 – insbesondere deren Art. 6 – Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem er angehört wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen, unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht.

39

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2008/115 nach ihrem zweiten Erwägungsgrund eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 „gemeinsame Normen und Verfahren“ geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (vgl. Urteile El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31 und 32, Arslan, C‑534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42, und Pham, C‑474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20).

40

Die Richtlinie 2008/115 legt in Kapitel III („Verfahrensgarantien“) die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung fest, die u. a. schriftlich ergehen und eine Begründung enthalten müssen, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen (vgl. zur Abschiebungsentscheidung Urteil G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 29).

41

Jedoch ist festzustellen, dass die Verfasser der Richtlinie 2008/115 zwar die Garantien, die den betroffenen Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen sowie der Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung gewährt werden, detailliert regeln wollten, doch haben sie weder festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das Recht der Drittstaatsangehörigen auf Anhörung zu wahren ist, noch, welche Konsequenzen aus einer Missachtung dieses Anspruchs zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 31).

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C‑349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C‑129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

43

Der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist heute nicht nur durch die Art. 47 und 48 der Charta verbürgt, die die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen jedes Gerichtsverfahrens gewährleisten, sondern auch durch Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung sichert. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29).

44

Wie der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils YS u. a. (C‑141/12 und C‑372/12, EU:C:2014:2081) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 41 der Charta eindeutig, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Cicala, C‑482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28). Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta kein Recht darauf ableiten, in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren gehört zu werden.

45

Dieses Recht ist vielmehr integraler Bestandteil der Achtung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt.

46

Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. u. a. Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

48

Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

49

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Anhörung auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32).

50

Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

51

Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C‑452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

52

Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Bestimmung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten, (vgl. in diesem Sinne Urteil Alassini u. a., C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 49).

53

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

54

Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay/Kommission, C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 63), insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 34).

55

Die Mitgliedstaaten müssen demnach den Gesamtzusammenhang der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Systems der Richtlinie 2008/115 beachten, wenn sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Wahrung des Rechts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf Anhörung zu gewährleisten ist, und die Konsequenzen aus einer Missachtung dieses Rechts ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 37).

56

Was das Ausgangsverfahrens betrifft, ist weder in der Richtlinie 2008/115 noch im anwendbaren nationalen Recht ein spezielles Verfahren festgelegt, das illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Recht gewährleistete, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung angehört zu werden.

57

Jedoch ist hinsichtlich des Systems der Richtlinie 2008/115, dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidungen unterliegen, darauf hinzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, EU:C:2011:268, Rn. 35, und Achughbabian, C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).

58

Außerdem erlaubt Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten, eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im Übrigen verknüpft die Definition des Begriffs „Rückkehrentscheidung“ in Art. 3 Nr. 4 dieser Richtlinie die Feststellung des illegalen Aufenthalts mit der Rückkehrverpflichtung.

59

Daher ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie die zwingende Folge der Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Betroffenen festgestellt wird.

60

Da die Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115 in engem Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht, kann das Recht auf Anhörung somit nicht dahin ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, zugleich eine Entscheidung, mit der ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen zwingend in der Weise anhören müsste, dass es ihm ermöglicht wird, seinen Standpunkt speziell zu der letztgenannten Entscheidung geltend zu machen, da er die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

61

Was das anzuwendende Verwaltungsverfahren betrifft, sollten die Mitgliedstaaten jedoch nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird (Urteil Mahdi, C‑146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40).

62

Folglich ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflicht, gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige nach Abschluss eines fairen und transparenten Verfahrens eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie zum einen in ihrem nationalen Recht die Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets im Fall eines illegalen Aufenthalts ausdrücklich vorsehen müssen und zum anderen dafür sorgen müssen, dass der Betroffene im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts rechtswirksam angehört wird.

63

Was zum einen das Erfordernis betrifft, im nationalen Recht die Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets im Fall eines illegalen Aufenthalts vorzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. L. 511-1 Abs. I Nr. 3 des Ceseda ausdrücklich vorsieht, dass die zuständige französische Behörde einen Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt und kein Familienangehöriger eines solchen Staatsangehörigen ist, verpflichten kann, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn ihm die Ausstellung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert oder ihm der erteilte Aufenthaltstitel entzogen wurde.

64

Des Weiteren ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass in Art. L. 742‑7 des Ceseda klargestellt wird, dass ein Ausländer, dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes endgültig verweigert wurde und dem nicht aus einem anderen Grund die Erlaubnis erteilt werden kann, im Hoheitsgebiet zu verbleiben, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen hat, und dass, wenn er dem nicht nachkommt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn verhängt werden können.

65

Die Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets im Fall eines illegalen Aufenthalts ist somit im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen.

66

Was zum anderen die Wahrung des Rechts auf Anhörung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Kontext des Erlasses der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidungen betrifft, ist festzustellen, dass die französischen Behörden mit der ersten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidung – d. h. dem Erlass vom 26. Oktober 2012, der mehr als zwei Monate nach der an Frau Mukarubega erfolgten Zustellung der Entscheidung der CNDA erging, mit der die Entscheidung des OFPRA, ihr den Flüchtlingsstatus zu verweigern, bestätigt worden war – es abgelehnt haben, Frau Mukarubega ein Aufenthaltsrecht wegen Asyls zuzuerkennen und sie damit einhergehend zum Verlassen des französischen Hoheitsgebiets verpflichteten.

67

Vorliegend ist festzustellen, dass die erste Rückkehrentscheidung nach Abschluss des Verfahrens zur Prüfung des Aufenthaltsrechts von Frau Mukarubega wegen Asyls erging, in dessen Rahmen sie die Gelegenheit hatte, sämtliche Gründe für ihren Asylantrag erschöpfend darzulegen, und nachdem sie alle nach dem nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung dieses Antrags ausgeschöpft hatte.

68

Im Übrigen hat Frau Mukarubega nicht bestritten, zu ihrem Asylantrag sowohl vom OFPRA als auch von der CNDA sachdienlich und wirksam unter Bedingungen angehört worden zu sein, die es ihr ermöglichten, die Gründe für ihren Asylantrag umfassend darzulegen. Was Frau Mukarubega den nationalen Behörden in erster Linie vorwirft ist, dass sie zur Entwicklung ihrer persönlichen Situation vom Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rückkehrentscheidung, also während eines Zeitraums von 33 Monaten, nicht angehört worden sei.

69

Dieses Vorbringen ist jedoch unerheblich, da Frau Mukarubega ein zweites Mal am 17. Juli 2012 von der CNDA zu ihrem Asylantrag angehört wurde, also sechs Wochen vor deren Entscheidung, ihr das Asyl zu verweigern, und etwas mehr als drei Monate vor der ersten Rückkehrentscheidung.

70

Somit konnte Frau Mukarubega ihren Standpunkt zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts sachdienlich und wirksam vortragen. Folglich würde die Verpflichtung, sie vor Erlass der Rückkehrentscheidung speziell zu dieser Entscheidung anzuhören, das Verwaltungsverfahren unnötig verzögern, ohne den Rechtsschutz der Betroffenen zu erhöhen.

71

Das Recht auf Anhörung vor Erlass einer Rückkehrentscheidung darf insoweit – wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – nicht instrumentalisiert werden, um das Verwaltungsverfahren immer wieder zu eröffnen, und zwar zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen dem Grundrecht des Betroffenen auf Anhörung vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, illegale Zuwanderung zu bekämpfen.

72

Daraus folgt, dass unter diesen Umständen die erste Rückkehrentscheidung, die gegen Frau Mukarubega im Anschluss an das Verfahren erlassen wurde, das zur Versagung der Flüchtlingseigenschaft und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts führte, in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dessen logische und notwendige Fortsetzung ist und unter Wahrung des Rechts auf Anhörung ergangen ist.

73

Was die zweite, am 5. März 2013 gegen Frau Mukarubega erlassene Rückkehrentscheidung betrifft, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Frau Mukarubega vor Erlass dieser Entscheidung nach Art. 62-2 der Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) wegen betrügerischer Verwendung eines behördlichen Dokuments in Polizeigewahrsam genommen wurde.

74

Die Anhörung von Frau Mukarubega erfolgte am 4. März 2013, von 15.30 Uhr bis 16.20 Uhr. Aus dem Protokoll zu dieser Anhörung geht hervor, dass Frau Mukarubega u. a. zu ihrem Aufenthaltsrecht in Frankreich angehört wurde. Sie wurde dazu befragt, ob sie sich mit der Rückkehr in ihr Herkunftsland einverstanden erkläre und ob sie in Frankreich bleiben wolle.

75

Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurde die Anhörung zwar hauptsächlich in Frage-Antwort-Form durchgeführt, jedoch wurde Frau Mukarubega dabei aufgefordert, alle Bemerkungen hinzuzufügen, die sie für relevant erachte.

76

Aus dem genannten Protokoll geht eindeutig hervor, dass Frau Mukarubega wusste, dass sie trotz der insoweit von ihr unternommenen zahlreichen Vorstöße keinen Anspruch auf einen legalen Aufenthalt in Frankreich hatte und dass ihr die Folgen ihres illegalen Aufenthalts bekannt waren. Frau Mukarubega wies darauf hin, dass sie sich aufgrund dessen, dass ihr Aufenthalt illegal sei und sie weder in Frankreich arbeiten noch dort bleiben dürfe, einen falschen belgischen Pass beschafft habe, um nach Kanada zu reisen.

77

Die französische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass Frau Mukarubega während des Polizeigewahrsams „von der Polizei zu ihrer Situation, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsrechts, angehört [wurde]“, dass „sie … dabei angegeben [hat], sie habe versucht, das französische Hoheitsgebiet zu verlassen um mit einem auf betrügerische Weise in Belgien erlangten Pass nach Kanada zu reisen“, dass „sie … nichts zu den Gründen ihres Aufenthalts im französischen Hoheitsgebiet vorgebracht [hat], was ein mögliches Recht zum Aufenthalt in Frankreich begründen könnte“, und dass „sie … insbesondere nicht die Absicht geäußert [hat], einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen“.

78

Weiter führt die französische Regierung aus, dass Frau Mukarubega während des Polizeigewahrsams, der der zweiten Rückkehrentscheidung vorausgegangen sei, nicht versucht habe, geltend zu machen, ihre außergewöhnliche Situation hätte eine Regularisierung ihres Aufenthalts in Frankreich ermöglicht.

79

Daher konnte Frau Mukarubega die Möglichkeit zur Anhörung wahrnehmen, wobei die Erwägungen über „den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts“ im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/115 hinausreichten.

80

Aufgrund der Modalitäten der Anhörung von Frau Mukarubega und da die durch die französischen Rechtsvorschriften und die französische Rechtsprechung geschaffenen Garantien beachtet wurden, kann aus dem Umstand allein, dass diese Anhörung 50 Minuten dauerte, nicht geschlossen werden, dass sie unzureichend war.

81

Da die zweite Rückkehrentscheidung kurz nach der Anhörung von Frau Mukarubega zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts erlassen wurde und diese ihren Standpunkt hierzu sachdienlich und wirksam vortragen konnte, folgt aus den in Rn. 70 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen, dass die nationalen Behörden die zweite Rückkehrentscheidung unter Wahrung des Rechts auf Anhörung erlassen haben.

82

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115 – insbesondere deren Art. 6 – Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht.

Zur zweiten Frage

83

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Recht eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, nach nationalem Recht ein streitiges Verfahren mit aufschiebender Wirkung vor einem nationalen Gericht einzuleiten, den nationalen Verwaltungsbehörden erlaubt, ihn vor Erlass eines ihn belastenden Rechtsakts, d. h. im vorliegenden Fall einer Rückkehrentscheidung, nicht anzuhören.

84

Diese Frage wurde für den Fall gestellt, dass das Recht auf Anhörung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht gewahrt wurde. Aufgrund der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

85

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – insbesondere deren Art. 6 – Anwendung findet, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen; dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung erst nach der Versagung eines Aufenthaltstitels ergeht.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Französisch.