URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
11. Dezember 2014 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 — Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 — Art. 19 Abs. 1 Buchst. a — Ausfuhrerstattungen — Zahlung der Erstattung als Vorschuss — Voraussetzungen für die Freigabe der zur Gewährleistung der Rückzahlung des Vorschusses geleisteten Sicherheit“
In der Rechtssache C‑128/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 17. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in dem Verfahren
Cruz & Companhia Lda
gegen
Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP),
Caixa Central – Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter), A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
— |
der Cruz & Companhia Lda, vertreten durch M. Lacerda, R. Freitas und J. Freitas, advogados, |
|
— |
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. Folgado Moreno als Bevollmächtigte, |
|
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade, D. Triantafyllou und M. Afonso als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) und von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. L 310, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2220/85). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cruz & Companhia Lda (im Folgenden: Cruz & Companhia) auf der einen Seite und dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP) und der Caixa Central – Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo CRL (im Folgenden: CCAM) auf der anderen Seite wegen der Weigerung, eine Banksicherheit zur Gewährleistung der Rückzahlung eines Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung freizugeben, der für die im Jahr 1995 erfolgten Ausfuhren von Wein gezahlt wurde, und wegen der Inanspruchnahme dieser Sicherheit. |
Rechtlicher Rahmen
|
3 |
Art. 56 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sah vor: „(1) Um eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr der [unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fallenden] Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden … (2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein. Die Erstattung wird auf Antrag gewährt. (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags fest. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt. …“ |
|
4 |
Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 822/87 bestimmte: „Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 [einschließlich Erzeugnisse im Zusammenhang mit Wein wie im vorliegenden Fall] besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die noch zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.“ |
|
5 |
Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden von der Kommission in der Verordnung Nr. 3665/87 erlassen. |
|
6 |
In den Erwägungsgründen 3, 4 und 16 der Verordnung Nr. 3665/87 hieß es: „Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, dass die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind … Bestimmte Ausfuhren können zu Missbräuchen Anlass geben. Um diese zu verhindern, ist die Zahlung der Erstattung bei solchen Ausfuhren außer von der Bedingung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auch von der Bedingung abhängig zu machen, dass das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt und – gegebenenfalls – dort tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist. … Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihnen nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuss zu zahlen, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung, die die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall gewährleistet, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.“ |
|
7 |
Art. 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lautete: „Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.“ |
|
8 |
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte: „Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.“ |
|
9 |
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 sah vor: „Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente: …
|
|
10 |
Art. 22 in Kapitel 2 („Vorschüsse der Erstattung bei unmittelbarer Ausfuhr“) der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte: „(1) Auf Antrag des Ausführers zahlen die Mitgliedstaaten den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuss, sofern eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zuzüglich 15 % geleistet wird. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, unter welchen Bedingungen die teilweise Zahlung der Erstattung als Vorschuss beantragt werden kann. (2) Der Betrag des Vorschusses wird unter Berücksichtigung des für die angegebene Bestimmung geltenden Erstattungssatzes errechnet; er wird gegebenenfalls um die sonstigen in der gemeinschaftlichen Regelung vorgesehenen Beträge berichtigt.“ |
|
11 |
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 lautete: „Ist der Anspruch auf eine Erstattung für Erzeugnisse oder Waren, auf welche die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem vorfinanzierten Betrag verrechnet. Ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der vorfinanzierte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen. Ist, namentlich im Fall der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, dass der Beteiligte den Differenzbetrag erstattet, der um 20 % erhöht wird.“ |
|
12 |
Die Verordnung Nr. 2220/85 legte die Vorschriften für die Sicherheiten fest, die entweder u. a. aufgrund der Verordnung Nr. 822/87 oder aufgrund von Durchführungsvorschriften hierzu zu leisten sind. |
|
13 |
Art. 19 in Titel IV („Vorschusszahlungen“) der Verordnung Nr. 2220/85 bestimmte: „(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn
(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren nach Artikel 29 ein. …“ |
|
14 |
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABl. L 200, S. 10) sah vor: „(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)]. Sie enthält
(2) Mit dieser Verordnung wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der die Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
|
15 |
Cruz & Companhia ist eine Handelsgesellschaft, deren Tätigkeit im Vertrieb von Wein, Branntwein und aus diesen hergestellten Waren einschließlich der Herstellung, Lagerung und des Einkaufs zum Wiederverkauf besteht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führte diese Gesellschaft Wein nach Angola zu einem geringeren Preis aus als zu dem, den sie erzielt hätte, wenn sie den Wein im Markt der Europäischen Union verkauft hätte. |
|
16 |
Im Juni 1995 beantragte Cruz & Companhia beim Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (im Folgenden: INGA) die Zahlung der Erstattung als Vorschuss. Zu diesem Zweck legte sie die Annahme der Ausfuhranmeldung, den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union innerhalb von 60 Tagen ab dieser Annahme verlassen hatten, und eine bei der CCAM eingerichtete Banksicherheit vom 14. Juni 1995 in Höhe des Vorschusses auf die Erstattung zuzüglich 15 % vor. |
|
17 |
Die Ausfuhrerstattung wurde am 26. Juni 1995 als Vorschuss an Cruz & Companhia gezahlt. |
|
18 |
Nach der Durchführung der Ausfuhr legte Cruz & Companhia dem INGA die Dokumente über die Ausfuhr vor, nämlich Rechnungen, Bescheinigungen, die Erklärung über die Zusammensetzung der Waren, die gewählte Stichprobe und die Erklärung über die Einfuhranmeldung. |
|
19 |
Die Waren wurden in das Bestimmungsdrittland eingeführt und verzollt. |
|
20 |
Das INGA hat Cruz & Companhia die Banksicherheit nicht erstattet. |
|
21 |
Nach einer Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der von Cruz & Companhia durchgeführten Weinausfuhren ordnete das INGA mit Entscheidung vom 29. Juli 2004 unter Androhung der Einleitung der notwendigen Schritte zur Inanspruchnahme der Banksicherheit die Rückzahlung des von Cruz & Companhia als Ausfuhrerstattung erhaltenen Betrags innerhalb einer Frist von 30 Tagen an. |
|
22 |
Cruz & Companhia, die den geforderten Betrag nicht freiwillig zahlte, focht die Entscheidung des INGA vom 29. Juli 2004 mit einer Klage beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu an. Am 25. Juli 2008 wurde die Klage der Cruz & Companhia als unbegründet abgewiesen. |
|
23 |
Cruz & Companhia legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Tribunal Central Administrativo do Norte ein. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2009 wies dieses Gericht das Rechtsmittel zurück und bestätigte die Entscheidung des Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu. |
|
24 |
Cruz & Companhia erhob beim vorlegenden Gericht eine Feststellungsklage gegen das IFAP, die Nachfolgeeinrichtung des INGA, und der CCAM, mit der sie beantragte, festzustellen, dass der Zweck der Banksicherheit am 31. August 1995, am Tag der Vorlage der Dokumente, mit denen die Einfuhr der Waren nach Angola nachgewiesen wurde, erloschen und die Verwendung der Banksicherheit durch das IFAP unter diesen Umständen rechtswidrig und missbräuchlich gewesen sei. Cruz & Companhia beantragte auch, die CCAM zu verurteilen, die fragliche Banksicherheit nicht an das IFAP auszuzahlen, sowie das IFAP zu verurteilen, sie in beantragter Höhe zu entschädigen. |
|
25 |
Vor dem vorlegenden Gericht stellte sich die Frage, ob der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Erstattungsbetrags nachgewiesen war und folglich die Sicherheit zur Gewährleistung der Rückzahlung des als Vorschuss gezahlten Betrags freizugeben war, da der Ausführer die Annahme der Ausfuhranmeldung und den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union innerhalb von 60 Tagen verlassen haben und in das Bestimmungsdrittland eingeführt wurden, vorgelegt hat, oder ob es zudem notwendig gewesen wäre, sich zu vergewissern, dass die als Vorschuss für die Erstattung erhaltenen Beträge zu zahlen waren. |
|
26 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação de Lisboa beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
|
27 |
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2220/85 dahin auszulegen ist, dass die von einem Ausführer zur Gewährleistung der Rückzahlung des auf die Ausfuhrerstattung erhaltenen Vorschusses geleistete Sicherheit als erloschen anzusehen ist, wenn erwiesen ist, dass der Ausführer die Dokumente über die Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt hat, nachgewiesen ist, dass die Waren das Zollgebiet der Union innerhalb der Höchstfrist von 60 Tagen ab dieser Annahme verlassen haben und der Ausführer die Verzollung dieser Waren im Einfuhrdrittland nachgewiesen hat. |
|
28 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 22 der Verordnung Nr. 3665/87 gehalten sind, auf Antrag des Ausführers den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nach der Annahme der Ausfuhranmeldung als Vorschuss zu zahlen, sofern eine Sicherheit geleistet wird. |
|
29 |
Was die Voraussetzungen betrifft, unter denen diese Sicherheit freigegeben werden muss, ist festzustellen, dass nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a in Titel IV („Vorschusszahlungen“) der Verordnung Nr. 2220/85 die Sicherheit freigegeben wird, wenn der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrags nachgewiesen ist. |
|
30 |
In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ist Cruz & Companhia der Ansicht, dass mit der Sicherheit gewährleistet werden solle, dass die Ausfuhr, für die die Erstattung als Vorschuss gezahlt worden sei, durchgeführt worden sei, dass die Ware im Bestimmungsland angekommen und in diesem Land innerhalb der gesetzten Frist in den Verkehr gebracht worden sei. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87 müsse die Sicherheit freigegeben werden, sobald der Ausführer die Verzollungsbescheinigung vorgelegt habe, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Zahlung der Erstattung endgültig geworden sei. |
|
31 |
Dazu ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig ist, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Union in unverändertem Zustand verlassen haben. |
|
32 |
In dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis auf einen endgültigen Anspruch auf Zahlung dieser Erstattung. |
|
33 |
Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 hervorgeht, soll die gemäß Art. 22 dieser Verordnung eingerichtete Sicherheitsleistung die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall gewährleisten, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen. |
|
34 |
Nach Art. 13 dieser Verordnung wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein. |
|
35 |
Zur „gesunden und handelsüblichen Qualität“ ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 zu Kapitel 1 („Anspruch auf die Erstattung“) des Titels 2 („Ausfuhr nach Drittländern“) dieser Verordnung gehört, was zeigt, dass es sich bei der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen handelt (vgl. Urteil Fleisch-Winter, C‑309/04, EU:C:2005:732, Rn. 28). |
|
36 |
Aus Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 geht auch hervor, dass die Mitgliedstaaten zu prüfen haben, ob die in Drittstaaten ausgeführten Erzeugnisse gesunde und handelsübliche Qualität haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, C‑54/95, EU:C:1999:11, Rn. 49). |
|
37 |
Die portugiesische Regierung trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass nach einer Kontrolle der Tätigkeiten von Cruz & Companhia, festgestellt worden sei, dass dieser Ausführer die nach den spezifischen Vorschriften verpflichtend zu führenden Ein- und Ausgangsbücher nicht geführt habe. |
|
38 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 822/87 alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Weinbauerzeugnisse im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die noch zu bestimmenden Händler, verpflichtet sind, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen. |
|
39 |
Außerdem ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2238/93, dass diese die Durchführungsbestimmungen zu Art. 71 der Verordnung Nr. 822/87 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen enthält. |
|
40 |
Es ist festzustellen, dass, wenn der Ausführer seiner Buchführungspflicht nach den Verordnungen Nr. 822/87 und Nr. 2238/93 nicht nachgekommen ist, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat, die Mitgliedstaaten nicht kontrollieren können, ob die in Drittstaaten ausgeführten Erzeugnisse nach Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 gesunde und handelsübliche Qualität haben, und daher nicht sicherstellen können, dass die dem System der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen zugrunde liegenden Bedingungen erfüllt sind. |
|
41 |
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Ausführer die Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen tragen, die mit der Regelung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen verbunden sind (vgl. in Bezug auf die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 Urteil Groupe Limagrain Holding, C‑402/10, EU:C:2011:704, Rn. 52). |
|
42 |
Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2220/85 dahin auszulegen ist, dass die von einem Ausführer zur Gewährleistung der Rückzahlung des auf die Ausfuhrerstattung erhaltenen Vorschusses geleistete Sicherheit auch dann nicht als erloschen anzusehen ist, wenn erwiesen ist, dass der Ausführer die Dokumente über die Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt hat, nachgewiesen ist, dass die Waren das Zollgebiet der Union innerhalb der Höchstfrist von 60 Tagen ab dieser Annahme verlassen haben, und der Ausführer die Verzollung dieser Waren im Einfuhrdrittland nachgewiesen hat, wenn die anderen in Art. 13 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung, insbesondere die Voraussetzung gesunder und handelsüblicher Qualität der ausgeführten Erzeugnisse, nicht erfüllt sind. |
Kosten
|
43 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
|
Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Ausführer zur Gewährleistung der Rückzahlung des auf die Ausfuhrerstattung erhaltenen Vorschusses geleistete Sicherheit auch dann nicht als erloschen anzusehen ist, wenn erwiesen ist, dass der Ausführer die Dokumente über die Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt hat, nachgewiesen ist, dass die Waren das Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb der Höchstfrist von 60 Tagen ab dieser Annahme verlassen haben, und der Ausführer die Verzollung dieser Waren im Einfuhrdrittland nachgewiesen hat, wenn die anderen in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 geänderten Fassung genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung, insbesondere die Voraussetzung gesunder und handelsüblicher Qualität der ausgeführten Erzeugnisse, nicht erfüllt sind. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.