Verbundene Rechtssachen C‑53/13 und C‑80/13

Strojírny Prostějov, a.s.

und

ACO Industries Tábor s.r.o.

gegen

Odvolací finanční ředitelství

(Vorabentscheidungsersuchen des

Krajský soud v Ostravě und des Nejvyšší správní soud)

„Freier Dienstleistungsverkehr — Zeitarbeitsunternehmen — Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen — Beschränkung — Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht — Einbehaltung der Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer an der Quelle — Verpflichtung — Entrichtung an die Staatskasse — Verpflichtung — Fall der Arbeitnehmer, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden — Keine solchen Verpflichtungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2014

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkommensteuer – Nationale Regelung, nach der das Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht, verpflichtet ist, die Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten, die von den Arbeitnehmern geschuldet wird, die die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Zeitarbeitsunternehmen entsenden – Fehlen einer solchen Verpflichtung im Fall von Arbeitnehmern, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden – Unzulässigkeit

(Art. 56 AEUV)

Art. 56 AEUV steht einer Regelung entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist.

Die unterschiedliche Behandlung durch eine solche Regelung berührt nämlich das Recht der Dienstleistungsempfänger, grenzüberschreitende Dienstleistungen frei zu wählen.

(vgl. Rn. 40, 60 und Tenor)


Verbundene Rechtssachen C‑53/13 und C‑80/13

Strojírny Prostějov, a.s.

und

ACO Industries Tábor s.r.o.

gegen

Odvolací finanční ředitelství

(Vorabentscheidungsersuchen des

Krajský soud v Ostravě und des Nejvyšší správní soud)

„Freier Dienstleistungsverkehr — Zeitarbeitsunternehmen — Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen — Beschränkung — Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht — Einbehaltung der Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer an der Quelle — Verpflichtung — Entrichtung an die Staatskasse — Verpflichtung — Fall der Arbeitnehmer, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden — Keine solchen Verpflichtungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2014

Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Steuerrecht — Einkommensteuer — Nationale Regelung, nach der das Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht, verpflichtet ist, die Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten, die von den Arbeitnehmern geschuldet wird, die die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Zeitarbeitsunternehmen entsenden — Fehlen einer solchen Verpflichtung im Fall von Arbeitnehmern, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden — Unzulässigkeit

(Art. 56 AEUV)

Art. 56 AEUV steht einer Regelung entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist.

Die unterschiedliche Behandlung durch eine solche Regelung berührt nämlich das Recht der Dienstleistungsempfänger, grenzüberschreitende Dienstleistungen frei zu wählen.

(vgl. Rn. 40, 60 und Tenor)