URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

14. Oktober 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinsame Fischereipolitik — Fangquoten — Sofortmaßnahmen der Kommission — Außervertragliche Haftung der Union — Art. 340 Abs. 2 AEUV — Voraussetzungen — Tatsächlicher und sicherer Schaden“

In den verbundenen Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Januar 2013,

Gérard Buono, wohnhaft in Agde (Frankreich),

Jean-Luc Buono, wohnhaft in Agde,

Roger Del Ponte, wohnhaft in Balaruc-les-Bains (Frankreich),

Serge Antoine Di Rocco, wohnhaft in Sète (Frankreich),

Jean Gérald Lubrano, wohnhaft in Balaruc-les-Bains,

Jean Lubrano, wohnhaft in Port-Vendres (Frankreich),

Jean Lucien Lubrano, wohnhaft in Saleilles (Frankreich),

Fabrice Marin, wohnhaft in Frontignan (Frankreich),

Robert Marin, wohnhaft in Balaruc-les-Bains,

Prozessbevollmächtigte: A. Arnaud und P.‑O. Koubi‑Flotte, avocats (C‑12/13 P),

und

Syndicat des thoniers méditerranéens mit Sitz in Marseille (Frankreich),

Marc Carreno, wohnhaft in Sète,

Jean Louis Donnarel, wohnhaft in Lourmarin (Frankreich),

Jean-François Flores, wohnhaft in Sète,

Gérald Jean Lubrano, wohnhaft in Balaruc-les-Bains,

Hervé Marin, wohnhaft in Balaruc-le-Vieux (Frankreich),

Nicolas Marin, wohnhaft in Frontignan,

Sébastien Marin, wohnhaft in Bouzigues (Frankreich),

Serge Antoine José Perez, wohnhaft in Sorède (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: C. Bonnefoi, avocate (C‑13/13 P),

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und D. Nardi als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Gérard Buono, Jean‑Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin (Rechtssache C‑12/13 P) sowie der Syndicat des thoniers méditerranéens (im Folgenden: STM), Marc Carreno, Jean‑Louis Donnarel, Jean‑François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez (Rechtssache C‑13/13 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T‑574/08, EU:T:2012:583, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59) soll ein mehrjähriger Ansatz für die Bewirtschaftung von Beständen festgelegt werden, damit die Lebensfähigkeit des Fischereisektors langfristig gewährleistet ist.

3

Art. 7 („Sofortmaßnahmen der Kommission“) der Verordnung Nr. 2371/2002 lautet:

„(1)   Ist die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich, so kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gleichzeitig der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und den zuständigen regionalen Beratungsgremien. Diese können der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags zustellen.

Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3)   Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(5)   Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.“

4

Art. 20 („Aufteilung der Fangmöglichkeiten“) der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt:

„(1)   Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie über die mit diesen Beschränkungen zusammenhängenden Bedingungen. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert.

(2)   Legt die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten fest, so entscheidet der Rat unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat beschließt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren zur Aufteilung der ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten. Er teilt der Kommission dieses Verfahren mit.

(4)   Der Rat legt die Fangmöglichkeiten fest, die Drittländern in Gemeinschaftsgewässern eingeräumt werden, und teilt jedem Drittland die entsprechenden Möglichkeiten zu.

(5)   Die Mitgliedstaaten können, nach entsprechender Unterrichtung der Kommission, die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise tauschen.“

5

In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. L 19, S. 1) erlassen.

6

Diese Beschränkungen und Mengen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 134, S. 11) geändert.

7

In Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 2371/2002 erließ die Kommission am 12. Juni 2008 die Verordnung Nr. 530/2008.

8

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 530/2008 lautet:

„Die verfügbaren Daten und die Daten, die von den Inspektoren der Kommission bei ihren Inspektionsreisen in den betroffenen Mitgliedstaaten erhoben wurden, zeigen, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, am 16. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten und dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, für denselben Bestand zugeteilt wurden, am 23. Juni 2008 als ausgeschöpft gelten.“

9

Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Ab 16. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.“

10

In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Ab 23. Juni 2008 ist die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, von Ringwadenfischern gefangenen Roten Thun an Bord zu halten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern, umzuladen, zu transferieren oder anzulanden.“

11

Art. 3 der Verordnung Nr. 530/2008 bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft ab 16. Juni 2008 Roten Thun, der von Ringwadenfischern im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen akzeptieren.

(2)   Bis 23. Juni 2008 ist es erlaubt, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer gefangen wurde, anzulanden, zum Zweck der Mast oder Aufzucht zu hältern und in Gemeinschaftsgewässern oder ‑häfen umzuladen.“

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

12

Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P sowie Marc Carreno, Jean‑Louis Donnarel, Jean‑François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P, sind Eigner und/oder Anteilseigner von Ringwadenfischern unter französischer Flagge, die im Mittelmeer Fischfang betreiben. Sie alle sind Mitglieder des STM.

13

Der STM, ebenfalls Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P, ist ein Berufsverband nach dem IV. Buch des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch), dem sich lediglich Personen anschließen können, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Thunfischfang steht.

14

Bis auf den STM verfügten alle Rechtsmittelführer für das Jahr 2008 über eine spezielle Fangerlaubnis, die es ihnen gestattete, im Rahmen der ihnen in Form von individuellen Quoten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten Roten Thun aus dem Mittelmeer zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transferieren, anzulanden, zu transportieren, zu lagern und zu verkaufen. Die von den französischen Behörden erteilte Genehmigung gestattete den Fischfang im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008.

15

Aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008, durch die der Fang Roten Thuns im Mittelmeer verboten wurde, wurden die Fangsaison für Roten Thun am 16. Juni 2008 unterbrochen und die Fangerlaubnisse der anderen Rechtsmittelführer als dem STM widerrufen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16

Mit gemeinsamer Klageschrift, die am 24. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P eine Schadensersatzklage mit dem Ziel, die verschuldungsunabhängige außervertragliche Haftung der Europäischen Union wegen des Erlasses der Verordnung Nr. 530/2008 feststellen zu lassen.

17

Mit Beschluss vom 25. März 2010 wurde das Verfahren vor dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache AJD Tuna (C‑221/09) sowie der Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit in den Rechtssachen Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission (T‑532/08) sowie Etimine und Etiproducts/Kommission (T‑539/08) ausgesetzt.

18

Mit Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C‑221/09, EU:C:2011:153), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

19

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Unzulässigkeit der Klage festgestellt, soweit sie von STM erhoben worden war, und die Klage, soweit sie von den übrigen Klägern erhoben worden war, als unbegründet abgewiesen.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

20

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2013 sind die Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

21

Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die Kommission aufgrund außervertraglicher Haftung zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

an Gérard Buono und Jean-Luc Buono einen Betrag in Höhe von 1523588,94 Euro,

an Roger Del Ponte einen Betrag in Höhe von 1068600 Euro,

an Serge Antoine Di Rocco einen Betrag in Höhe von 1094800 Euro,

an Jean Gérald Lubrano einen Betrag in Höhe von 855628,20 Euro,

an Jean Lubrano und Jean Lucien Lubrano einen Betrag in Höhe von 1523588,94 Euro,

an Fabrice Marin und Robert Marin einen Betrag in Höhe von 865784,59 Euro;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

22

Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P beantragen,

die vom STM erhobene Klage für zulässig zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Kommission aufgrund außervertraglicher Haftung zur Zahlung der in der Klageschrift geforderten Entschädigungsbeträge zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23

Die Kommission beantragt,

die Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, die Klage auf außervertragliche Haftung abzuweisen und

den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

24

Nachdem das mündliche Verfahren am 20. März 2014 nach Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden war, haben die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P mit Schreiben vom 24. März 2014, das am 25. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

25

Sie haben insbesondere geltend gemacht, dass zum einen die Schlussanträge des Generalanwalts auf einem Vorbringen basierten, das zwischen den Parteien nicht hinreichend erörtert worden sei, nämlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 530/2008, und dass zum anderen eine neue Tatsache vorliege, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs sei und die mit dem Umstand zusammenhänge, dass die Kommission untätig geblieben sei und keine Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung ergriffen habe, die die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 nach sich gezogen habe.

26

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteile Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 21, und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C‑190/12, EU:C:2014:249, Rn. 20).

27

Darüber hinaus hat der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um über die Rechtsmittel zu entscheiden, und ist der Auffassung, dass in den vorliegenden Rechtssachen kein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist und dass die von den Rechtsmittelführern genannte neue Tatsache für die Entscheidung des Gerichtshofs nicht von entscheidender Bedeutung ist. Daher ist dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.

Zu den Rechtsmitteln

Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑13/13 P

Vorbringen der Parteien

29

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P geltend, dass das Gericht durch die Annahme, der STM sei nicht klagebefugt, den Akteninhalt verfälscht habe. Sie sind der Ansicht, dass durch eine umfassende Prüfung des Akteninhalts das Vorliegen einer eigenen Klagebefugnis des STM festgestellt werden könne, die es ihm ermögliche, Ersatz für den ihm entstandenen eigenständigen Schaden zu fordern.

30

Zum einen bestreiten die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P die sachliche Richtigkeit der in Rn. 23 des angefochtenen Urteils gezogenen Schlussfolgerung des Gerichts, wonach der STM seinen Schaden nicht belegt habe, und verweisen auf ihre schriftlichen Antworten auf zwei vom Gericht gestellte Fragen, aus denen hervorgehe, dass der immaterielle Schaden des STM mit der Schädigung des beruflichen Ansehens der Tätigkeit seiner Mitglieder im Zusammenhang stehe.

31

Zum anderen wenden sich die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P zwar nicht gegen die in Rn. 24 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des Gerichts, wonach der STM kein Empfänger eines durch seine Mitglieder übertragenen Schadensersatzanspruchs sei, sie tragen aber vor, dass der STM als Berufsverband nach französischem Recht mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sei, die ihm ein eigenes Rechtsschutzinteresse und ein solches im Namen seiner Mitglieder verleihe.

32

Die Kommission tritt dem Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P ihren ersten Rechtsmittelgrund stützen, entgegen. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung stellt sie fest, dass die Ausführungen des Gerichts die verworrene Argumentation des STM widerspiegelten.

Würdigung durch den Gerichtshof

33

Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. eine Bezeichnung des Streitgegenstands, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

34

Es steht fest, dass eine Schadensersatzklage die oben genannten Anforderungen nur erfüllt, wenn der Kläger in seiner Klageschrift die Klagegründe, auf die er seine Forderungen stützt, und insbesondere die Art des Schadens, der ihm entstanden sein soll, sowie die schadensbegründenden Tatsachen angibt (Beschluss TAO/AFI/Kommission, C‑322/91, EU:C:1992:495, Rn. 13).

35

Ein auf eine beliebige Schadensersatzleistung gerichteter Antrag, dessen Gegenstand nicht bestimmt ist und dem die Begründung fehlt, ist hingegen als unzulässig anzusehen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, EU:C:1971:116, Rn. 8 und 9).

36

Die Klageschrift im ersten Rechtszug enthielt jedoch keine genaueren Angaben zur Art des Schadens, der dem STM entstanden sein soll.

37

Der Schaden, der dem STM entstanden sein soll, wird nämlich nur in dem Teil der Klageschrift erwähnt, der die Anträge der Kläger im ersten Rechtszug enthält, und zwar in Form der Forderung eines pauschalen Betrags von 30000 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden, der in Informationsprogramme für die Mitglieder des STM investiert würde.

38

Daraus folgt, dass der STM, wie das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in seiner Klageschrift keinerlei nähere Angaben über die Art des behaupteten Schadens im Hinblick auf das der Kommission vorgeworfene Verhalten gemacht und zudem diesen Schaden auch nicht annähernd berechnet hat. Im Übrigen ist die Aussage, dass der Betrag von 30000 Euro für die Information der Mitglieder des STM verwendet würde, ohne Bedeutung für die Bestimmung der Art oder der Höhe des geltend gemachten Schadens, da sie lediglich die zukünftige Verwendung der Schadensersatzleistung betrifft, nicht aber den Umfang des geltend gemachten Schadens.

39

Daher war die vom STM erhobene Schadensersatzklage auf jeden Fall für unzulässig zu erklären, da sie die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht erfüllte, ohne dass darüber zu befinden ist, ob dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es die Klage, soweit sie vom STM erhoben worden war, für unzulässig erklärt hat, weil diesem die Klagebefugnis fehle.

Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑12/13 P und zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑13/13 P

Vorbringen der Parteien

40

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P geltend, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit das Gericht das Bestehen einer verschuldensunabhängigen außervertraglichen Haftung im Unionsrecht nicht allgemein anerkannt habe.

41

Mit ihrem dritten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund, die als ein Rechtsmittelgrund anzusehen sind, bringen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, soweit es in den Rn. 82 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der geltend gemachte Schaden nicht außergewöhnlich sei, da er nicht über die Grenzen der dem Fischereisektor immanenten wirtschaftlichen Risiken hinausgehe.

42

Die Kommission tritt dem gesamten im Rahmen dieser Rechtsmittelgründe geltend gemachten Vorbringen entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

43

Es steht fest, dass es die vergleichende Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht gestattet, das Bestehen einer Regelung der außervertraglichen Haftung der Union für die rechtmäßige Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Bereich der Rechtsetzung fallen, anzuerkennen (vgl. Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 175 und 179).

44

In diesem Zusammenhang ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, soweit es sich zum einen in den Rn. 69 bis 73 des angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung gestützt hat und zum anderen in Rn. 76 dieses Urteils festgestellt hat, dass der Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtmäßiges Handeln im Licht eben dieser Rechtsprechung zu prüfen sei.

45

Infolgedessen ist der von den Rechtsmittelführern in der Rechtssache C‑12/13 P geltend gemachte dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

46

Hinsichtlich des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P hat das Gericht für den Fall, dass der Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Union für rechtmäßiges Handeln im Unionsrecht anerkannt sein sollte, in den Rn. 77 bis 87 des angefochtenen Urteils vorsorglich geprüft, ob der geltend gemachte Schaden, wie behauptet, ein außergewöhnlicher und besonderer sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 18 und 19).

47

Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler eines weiteren Grundes des betreffenden Urteils für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (Urteil Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68).

48

Folglich sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie gegen einen nichttragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet sind.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑13/13 P

Vorbringen der Parteien

49

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P geltend, dass die Verordnung Nr. 530/2008 auch nach der Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) ein grundsätzlich rechtmäßiger Rechtsakt bleibe, der nur zum Teil, nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts seines Inkrafttretens für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, für ungültig erklärt worden sei.

50

Die Kommission ist unter Zurkenntnisnahme des Umstands, dass sich dieser Rechtsmittelgrund gegen Randnummern des angefochtenen Urteils richtet, die andere Kläger des ersten Rechtszugs betreffen als die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P, der Ansicht, dass er begründet sei und dass daher die Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) keine neue Tatsache im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle.

51

Zum einen sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es den von den Klägern im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführern in der Rechtssache C‑12/13 P geltend gemachten Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln für zulässig erklärt habe, da der Gerichtshof, wie sich aus dem Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) ergebe, die Verordnung Nr. 530/2008 nur insoweit für ungültig erklärt habe, als die darin erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führten oder in diesem Mitgliedstaat registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, am 23. Juni 2008 wirksam geworden seien, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, am 16. Juni 2008 wirksam geworden seien. Zum anderen seien die Kläger im ersten Rechtszug nicht daran gehindert gewesen, eine Klage auf Ersatz des Schadens einzureichen, der aus einem rechtswidrigen Handeln der Union entstanden sei, und zwar auch dann, wenn kein dieses Handeln für ungültig erklärendes Urteil vorliege.

Würdigung durch den Gerichtshof

52

Was als Erstes die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für den Fall, dass das Gericht zwei Rechtssachen verbunden und ein einziges Urteil erlassen hat, das auf alle von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Angriffs‑ und Verteidigungsmittel eingeht, jede Partei Erwägungen beanstanden kann, die sich auf Angriffs‑ und Verteidigungsmittel beziehen, die vor dem Gericht allein von der Klägerin in der anderen verbundenen Rechtssache geltend gemacht worden sind (Urteil ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Auch wenn das Gericht im vorliegenden Fall zunächst nur mit einer Rechtssache befasst war, kann die oben angeführte Rechtsprechung aufgrund des Umstands, dass die Kläger während des schriftlichen Verfahrens in zwei Gruppen aufgeteilt worden sind, von denen eine, nämlich die Gruppe der Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P, einen neuen Klagegrund geltend gemacht hat, entsprechend angewendet werden.

54

Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P, der sich gegen die Antwort des Gerichts auf einen von den Klägern im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführern in der Rechtssache C‑12/13 P geltend gemachten Klagegrund richtet, zulässig.

55

Was als Zweites die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

56

Im vorliegenden Fall forderte das Gericht, nachdem der Gerichtshof, worauf in Rn. 18 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) für Recht erkannt hatte, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, die Parteien des Rechtsstreits zur schriftlichen Stellungnahme zu den aus diesem Urteil zu ziehenden Konsequenzen auf. In ihrer Antwort machten die Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P den Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln geltend. Sie brachten insbesondere vor, dass die den Ringwadenfischern unter spanischer Flagge erteilte Erlaubnis, bis zum 23. Juni 2008 Fischfang zu betreiben, während die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten, ihre Fangtätigkeit am 16. Juni 2008 hätten unterbrechen müssen, diesen einen tatsächlichen und sicheren Schaden zugefügt habe, der im nicht ausgeschöpften und nicht verkauften Anteil ihrer Quote für das Jahr 2008 bestehe.

57

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P einen Klagegrund vorgebracht hätten, der nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden sei und der daher ein neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle.

58

Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes hat das Gericht in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils insoweit entschieden, dass das nach der Klageerhebung vom Gerichtshof verkündete Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) als Grund anzusehen sei, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes gestatte, da dieses Urteil die bei Einreichung der Klageschrift bestehende Rechtslage verändert habe. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 nach dem Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) im Ganzen für ungültig erklärt worden sei und keine Rechtswirkungen kraft Anwendung der Vermutung der Rechtmäßigkeit mehr entfalte.

59

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Gerichts im vorliegenden Fall von einem fehlerhaften Verständnis des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) ausgehen. Insbesondere ergibt sich aus den Rn. 105 bis 108 jenes Urteils, dass die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat, indem sie das Inkrafttreten des Fangverbots nur für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, bis zum 23. Juni 2008 aufgeschoben hat, ohne dass diese zusätzliche Zeitspanne objektiv gerechtfertigt war. Aus dieser Würdigung des Gerichtshofs ergibt sich daher, dass die Verordnung Nr. 530/2008 durch das Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) unter Zurückweisung aller anderen auf die Ungültigkeit dieser Verordnung gerichteten Klagegründe nur insoweit für ungültig erklärt worden ist, als die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, eine zusätzliche Fangwoche zur Verfügung hatten, die Gültigkeit des für die übrigen Ringwadenfischer festgelegten Verbotszeitpunkts, nämlich der 16. Juni 2008, jedoch aufrechterhalten wurde.

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Daraus folgt, dass der Erlass des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) entgegen der Auffassung des Gerichts keinen neuen rechtlichen Grund darstellt, der während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten ist, da die Verordnung Nr. 530/2008 nur insoweit für ungültig erklärt wurde, als durch sie die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, bessergestellt wurden. Da das Fangverbot für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen, seine Gültigkeit bewahrte, hat jenes Urteil lediglich einen Rechtszustand bestätigt, der den Klägern im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführern in der Rechtssache C‑12/13 P zum Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt war.

61

Demnach ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass die Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) einen neuen rechtlichen Grund darstelle, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes im Laufe des Verfahrens ermögliche.

62

Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 187, und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372, Rn. 171).

63

Obwohl dem Gericht im vorliegenden Fall ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es den Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln, den die Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P geltend gemacht hatten, für zulässig erklärt hat, kann dieser Fehler nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, da das Gericht diesen Klagegrund in den Rn. 55 bis 66 des angefochtenen Urteils jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen hat.

64

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑13/13 P, obwohl er begründet ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 52, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 189).

Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑12/13 P

Vorbringen der Parteien

65

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P vor, dass dem Gericht im Rahmen der Prüfung der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln ein Rechtsfehler unterlaufen sei, soweit es in den Rn. 61 bis 66 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der geltend gemachte Schaden kein tatsächlicher und sicherer Schaden sei.

66

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P geltend, dass dem Gericht auch bei seiner Beurteilung, ob es sich bei dem behaupteten Schaden um einen tatsächlichen und sicheren Schaden gehandelt habe, ein Rechtsfehler unterlaufen sei, da es nicht festgestellt habe, dass sich dieser aus einer Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und der freien Ausübung der Berufstätigkeit ergebe.

67

Nach Ansicht der Kommission sind diese Rechtsmittelgründe als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

Es ist daran zu erinnern, dass dem Gericht, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es den Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln, den die Kläger im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P im Verfahren im ersten Rechtszug geltend gemacht hatten, für zulässig erklärt hat.

69

Da dieser Klagegrund für unzulässig zu erklären war, sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑12/13 P folglich als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie die Analyse des Gerichts hinsichtlich der Begründetheitsprüfung dieses Klagegrundes betreffen.

70

Nach alledem sind die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

71

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen jeweils die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die in den Rechtssachen C‑12/13 P und C‑13/13 P eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin tragen die Kosten in der Rechtssache C‑12/13 P, und der Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean-Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez tragen die Kosten in der Rechtssache C‑13/13 P.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.