SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 16. Oktober 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑647/13

Office national de l’emploi

gegen

Marie-Rose Melchior

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles [Belgien])

„Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat — Berücksichtigung von Arbeitszeiten als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Union — Gleichstellung der Zeit der Arbeitslosigkeit bei den europäischen Organen mit Arbeitszeit — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“

1. 

Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache betrifft die Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit und von Art. 34 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Melchior und dem Office national de l’emploi (Nationales Amt für Beschäftigung, im Folgenden: ONEM) wegen der Weigerung des ONEM, Frau Melchior Arbeitslosengeld zu gewähren.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

2.

Nach Art. 96 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) erhält der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Union arbeitslos ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld. In Unterabs. 2 dieses Absatzes ist vorgesehen, dass der ehemalige Vertragsbedienstete, wenn er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung hat, verpflichtet ist, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag dieser Leistung von dem Arbeitslosengeld, das von der Union gezahlt wird, abgezogen.

3.

Gemäß Abs. 2 dieses Artikels muss der ehemalige Vertragsbedienstete, um diese Leistungen zu erhalten, u. a. auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein und die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind. Nach Abs. 4 wird die Leistung während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tag an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit gezahlt. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengelds unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

4.

Nach Art. 96 Abs. 7 trägt der Vertragsbedienstete zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zulasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt, dem alle Organe angeschlossen sind und der von der Europäischen Kommission verwaltet wird.

5.

Abs. 9 dieses Artikels lautet: „Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.“

B – Nationales Recht

6.

Der Königliche Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888, im Folgenden: Königlicher Erlass), in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung, sieht in seinem Art. 30 vor, dass über 50 Jahre alte Vollzeitarbeitnehmer nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie in den letzten 36 Monaten vor der Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld an 624 Arbeitstagen gearbeitet haben.

7.

Nach Art. 37 § 1 des Königlichen Erlasses

„… werden als Arbeitsleistungen die tatsächliche normale Arbeit und Überstunden ohne Ausgleichsruhezeiten berücksichtigt, die in einem der Sozialversicherung, Sektor Arbeitslosigkeit, angeschlossenen Beruf oder Unternehmen erbracht worden sind, für die gleichzeitig

2.

von dem gezahlten Entgelt die vorgeschriebenen Abgaben für die Sozialversicherung, einschließlich solcher für den Sektor Arbeitslosigkeit, einbehalten worden sind.

…“

8.

Art. 37 § 2 Abs. 1 des Königlichen Erlasses bestimmt:

„Im Ausland geleistete Arbeit wird berücksichtigt, wenn sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet wurde, das in Belgien zur Einbehaltung der Abgaben für die Sozialversicherung, einschließlich solcher für den Sektor Arbeitslosigkeit, führen würde.

§ 1 gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er im Ausland gearbeitet hat, Arbeitszeiten als Arbeitnehmer nach den belgischen Rechtsvorschriften abgeleistet hat.“

Nach Art. 38 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Königlichen Erlasses sind für die Anwendung der Art. 30 ff. dieses Erlasses Arbeitstagen Tage gleichgestellt, für die eine Zahlung nach den Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenversicherung gewährt worden ist.

II – Ausgangssachverhalt und Vorlagefrage

9.

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Frau Melchior, eine belgische Staatsangehörige, in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeitnehmerin in Belgien tätig war, bevor sie vom 1. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 als Vertragsbedienstete bei der Kommission in Brüssel arbeitete.

10.

Mit Entscheidung vom 5. März 2008 lehnte das ONEM die Gewährung des von ihr am 1. März 2008 beantragten Arbeitslosengelds mit der Begründung ab, sie könne keine 624 Arbeitstage innerhalb der letzten 36 Monate vor ihrem Antrag nachweisen, wobei die Behörde die Zeit, während der die Antragstellerin für die Kommission gearbeitet hatte, nicht berücksichtigte. Gleichwohl verlängerte sie den Bezugszeitraum um die Dauer dieser Beschäftigung.

11.

Nachdem Frau Melchior vom 1. März 2008 an für die Dauer von zwölf Monaten Arbeitslosengeld nach den BSB bezogen hatte und in Belgien zwischen dem 20. August 2008 und dem 13. Juli 2009 in mehreren Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet hatte, stellte sie am 14. Juli 2009 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld, den das ONEM am 26. August 2009 abermals mit der Begründung ablehnte, dass sie nicht nachgewiesen habe, an 624 Arbeitstagen innerhalb der letzten 36 Monate vor diesem Antrag, also in der Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 13. Juli 2009, gearbeitet zu haben. Das ONEM weigerte sich, bei seiner Berechnung zum einen die Zeit der Tätigkeit im Dienst der Kommission zu berücksichtigen und zum anderen nach Art. 38 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Königlichen Erlasses die Zeit, in der Leistungen nach den BSB gezahlt worden waren, Arbeitstagen gleichzustellen.

12.

Frau Melchior focht die Entscheidung des ONEM vom 26. August 2009 vor dem Tribunal du travail de Bruxelles (Arbeitsgericht Brüssel) an, das diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Februar 2012 aufhob, feststellte, dass Frau Melchior vom 14. Juli 2009 an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, und das ONEM zur Zahlung der seit diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen verurteilte.

13.

Das ONEM hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel) eingelegt, mit dem es beantragt, das Urteil abzuändern und die Entscheidung vom 26. August 2009 wiederherzustellen. Da dieses Gericht Zweifel hat, ob die Art. 37 und 38 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Königlichen Erlasses mit dem Unionsrecht vereinbar sind, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen zum einen der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und Art. 4 Abs. 3 EUV und zum anderen Art. 34 Abs. 1 der Charta dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit weigert,

Arbeitszeiten zu berücksichtigen, die als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Europäischen Union mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, insbesondere dann, wenn sowohl vor als auch nach der Beschäftigungszeit als Vertragsbediensteter Leistungen als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbracht worden sind;

die Tage der Arbeitslosigkeit, für die im Rahmen der BSB eine Zahlung geleistet wurde, Arbeitstagen gleichzustellen, während die Tage der Arbeitslosigkeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Zahlung geleistet wurde, gleichgestellt werden?

III – Analyse

A – Vorbemerkungen

14.

Zunächst ist zum einen zu prüfen, ob die Situation der Klägerin in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fällt; zum anderen ist zu der Argumentation der Kommission in ihren Erklärungen Stellung zu nehmen, die auf den Regelungscharakter der BSB und ihrer unmittelbaren Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens gestützt wird.

1. Zur Anwendung des Primärrechts oder des Sekundärrechts im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens

15.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter der Europäischen Union – dem ein Vertragsbediensteter im Sinne der BSB gleichzustellen ist – die Eigenschaft eines Arbeitnehmers nach Art. 45 Abs. 1 AEUV, wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht ( 2 ). Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Zeit der Beschäftigung in einem internationalen öffentlichen Dienst wie dem der Europäischen Union einer im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit nicht gleichgestellt werden kann und dass sie daher allein keinen Zusammenhang mit einer der in dieser Vertragsbestimmung genannten Situationen herzustellen vermag ( 3 ).

16.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass Frau Melchior immer in Belgien gewohnt und gearbeitet hat, wobei sie zuerst für private Unternehmen, dann für die Kommission und schließlich erneut im privaten Sektor tätig gewesen ist. Wie sie selbst einräumt, hat sie im Laufe ihres Berufslebens zu keinem Zeitpunkt die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers erworben. Daher fällt ihre Situation, die ein rein interner Sachverhalt bleibt, nicht unter Art. 45 Abs. 1 AEUV ( 4 ).

17.

Wie das vorlegende Gericht zutreffend feststellt, fällt die Situation von Frau Melchior in der Zeit ihrer Beschäftigung im Dienst der Kommission im Übrigen auch nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( 5 ), die auf der Grundlage von Art. 42 EG (jetzt Art. 48 AEUV) erlassen wurde und die darauf gerichtet ist, zur Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu koordinieren. Denn der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass „die Beamten der [Union] nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, weil sie nicht nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, wie es Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung verlangt, der deren persönlichen Geltungsbereich bestimmt“ ( 6 ).

18.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist auf die Argumente der Kommission zum Regelungscharakter der BSB und deren unmittelbarer Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einzugehen.

2. Zum Regelungscharakter der BSB und zu deren unmittelbarer Anwendung auf das Ausgangsverfahren

19.

In ihren Erklärungen hebt die Kommission hervor, dass die BSB durch eine Verordnung des Rates festgelegt worden seien, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung habe, in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelte. Die Situation der Klägerin falle unter Art. 96 BSB, der das Recht auf Arbeitslosengeld für ehemalige Vertragsbedienstete verankere und diese Leistung im Verhältnis zu einer gegebenenfalls nach nationalem Recht vorgesehenen Leistung als Ergänzungsleistung einstufe. Dieser ergänzende Charakter, an den nationale Behörden wie das ONEM gebunden seien, verwehre es, bei der Feststellung, ob ein ehemaliger Vertragsbediensteter Anspruch auf nationales Arbeitslosengeld haben könne, die bei einem Organ der Union zurückgelegten Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen.

20.

Es ist sicherlich nicht zu bestreiten, dass die Verordnung (EWG) Nr. 259/68 ( 7 ) zur Festlegung des Statuts der Beamten (im Folgenden: Beamtenstatut) und die BSB, wie es im Übrigen in ihrem Art. 11 ausdrücklich festgestellt wird, „in allen ihren Teilen verbindlich [ist] und … unmittelbar in jedem Mitgliedstaat [gilt]“. Wie der Gerichtshof wiederholt bekräftigt hat, sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung insoweit verpflichtet „[als] deren Mitwirkung zu ihrer Durchführung notwendig ist“ ( 8 ). Im Übrigen hat der Gerichtshof, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, im Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) entschieden, dass das in Art. 28a BSB vorgesehene Arbeitslosengeld – Art. 28a entspricht hinsichtlich seines Inhalts Art. 96, betrifft aber Zeitbedienstete – die im nationalen Recht vorgesehene Leistung ergänzt und dass dieser Charakter, da er auf einer Verordnungsbestimmung beruht, für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist und im nationalen Recht zu beachten ist ( 9 ).

21.

Die Auffassung der Kommission, wonach die Verpflichtung des ONEM für die Feststellung, ob ein Anspruch auf nationale Leistungen eröffnet sei, die Zeiten zu berücksichtigen, in denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Kommission tätig gewesen sei, auf dem ergänzenden Charakter des Arbeitslosengelds nach den BSB und auf deren Regelungscharakter beruht, überzeugt mich jedoch aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht.

22.

Erstens lässt nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Auch wenn die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssen ( 10 ), bestimmt das Recht eines jeden Mitgliedstaats in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist ( 11 ).

23.

Zweitens muss der ehemalige Vertragsbedienstete nur dann, wenn er Arbeitslosengeld nach nationalem Recht beanspruchen kann, den Antrag gemäß Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 2 BSB stellen und ist der entsprechende Betrag nur in diesem Fall von der Leistung nach Abs. 3 dieses Artikels abzuziehen. Mit anderen Worten hat das von der Union getragene Arbeitslosengeld nur dann und nur insoweit einen ergänzenden Charakter, als der ehemalige Vertragsbedienstete auch Anspruch auf nationales Arbeitslosengeld hat.

24.

Drittens erwächst dem ehemaligen Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 1 BSB erfüllt, aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Vorliegen nicht davon abhängt, ob dieser Bedienstete einem nationalen System der Arbeitslosenversicherung angeschlossen ist und ob er die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem System erfüllt. Wenn folglich das Arbeitslosengeld ergänzenden Charakter haben kann, weil es zusätzlich zu möglicherweise nach einem nationalem System gewährten Leistungen in Form einer Ergänzung gezahlt wird, hat das in Art. 96 BSB vorgesehene Arbeitslosengeld seine Grundlage nicht in der Gewährung dieser Leistungen. Daher besteht zwischen dem System der Arbeitslosenversicherung nach den BSB und denen der Mitgliedstaaten eine grundsätzliche Autonomie.

25.

Viertens enthält Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 2 BSB eine besondere Bestimmung, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosengeld nach dem Statut und dem nach den nationalen Systemen für den Fall regeln soll, dass der ehemalige Vertragsbedienstete nach beiden Systemen einen Anspruch hat ( 12 ). Diese Bestimmung verfolgt ein zweifaches Ziel. Zum einen handelt es sich um eine Antikumulierungsvorschrift zugunsten der Union, soweit sie vorsieht, dass dann, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete auch die Voraussetzungen für die Gewährung der nationalen Leistungen erfüllt, diese von den von der Union zu tragenden Beträgen abgezogen werden, wodurch auf diese Weise deren finanzielle Belastung gemindert wird ( 13 ). Zum anderen kann damit sichergestellt werden, dass die Vertragsbediensteten, die im Dienst von Organen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, gleich behandelt werden, indem ihnen unabhängig von den Regelungen über die Arbeitslosenversicherung, denen sie gegebenenfalls auf nationaler Ebene unterliegen, ein Arbeitslosengeld zu demselben (Mindest-)Betrag garantiert wird ( 14 ).

26.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 2 BSB sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem Grund seines Bestehens selbst prinzipiell nicht darauf abzielt, den Ermessensspielraum zu begrenzen, über den die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Anspruchs auf Leistungen nach ihren Systemen der Arbeitslosenversicherung verfügen. Er verlangt nämlich nur Anpassungen dieser Systeme, die sich im Hinblick auf die Wahrung des ergänzenden Charakters der Leistung nach dem Statut als erforderlich erweisen, wenn zwischen dieser und den nach diesen Systemen gewährten Leistungen eine Konkurrenz besteht.

27.

Dieses Ergebnis wird nicht durch die Rechtsprechung in Frage gestellt, die die Kommission zur Stützung ihrer Argumentation anführt. Denn sowohl in der Rechtssache Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) als auch in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2003:652) hat der Gerichtshof im Hinblick auf nationale Regelungen, die gerade das Prinzip dieses ergänzenden Charakters in Frage stellten, den zwingenden Charakter der Bestimmungen des Statuts über den ergänzenden Charakter der gemeinschaftsrechtlichen Leistungen im Verhältnis zu den entsprechenden, von nationalen Systemen zu tragenden Leistungen bekräftigt. Im ersten Fall handelte es sich um eine vom Königreich Belgien im Jahr 1982 vorgenommene Gesetzesänderung, wonach die Familienleistungen um den Betrag eben solcher Leistungen zu kürzen waren, die u. a. nach für die Bediensteten einer völkerrechtlichen Einrichtung geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen waren, und zwar auch dann, wenn nach diesen Rechtsvorschriften bestimmt war, dass diese Leistungen als Ergänzung zu nationalen Familienleistungen gewährt werden. In dem zweiten Fall ging es dagegen um die Frage der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift zur Regelung der Gewährung belgischen Arbeitslosengelds; danach war dieses nicht zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer einen Lohn erhielt. Der Begriff des Lohnes sollte dabei insbesondere Zahlungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfassen und auch das Arbeitslosengeld nach den BSB einschließen. Interessanterweise hatten die belgischen Behörden in dem Ausgangsverfahren, das dem Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652) zugrunde lag, dieselbe Bestimmung angewandt, die in dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede steht, und es abgelehnt, die Leistungen von Frau Kristiansen als Beschäftigte im Dienst der Kommission für die Begründung ihres Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld anzurechnen ( 15 ). Auch wenn sich die Vorlagefrage tatsächlich nur auf die Anwendung der oben erwähnten Antikumulierungsregel bezog, ist doch festzustellen, dass weder der Gerichtshof, noch Generalanwalt Alber ( 16 ), noch die Kommission in ihren Erklärungen – nicht einmal am Rande – in Frage stellten, dass diese Ablehnung mit Art. 28a Abs. 1 Unterabs. 2 BSB in Einklang steht, der den ergänzenden Charakter des an die ehemaligen Zeitbediensteten gezahlten Arbeitslosengelds begründet, dessen zwingender Charakter gleichwohl von allen nachdrücklich bestätigt wurde.

28.

Im Unterschied zu den Rechtssachen Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) und Kristiansen (EU:C:2003:652) stellt im vorliegenden Fall die Regelung, die die Beschäftigungszeiten bei einem Organ der Union von der Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, ausnimmt, den ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung nicht in Frage.

29.

Gewiss könnte eingewandt werden, dass der ergänzende Charakter der Leistung nach dem Statut schlecht mit der von der belgischen Regierung befürworteten strikten Anwendung des Beitragsgrundsatzes zu vereinbaren ist, wonach die Berücksichtigung von Arbeitszeiten ausgeschlossen ist, für die keine Beiträge zur belgischen Sozialversicherung fällig geworden sind. Ein solcher Ausschluss kann nämlich konkret dazu führen, dass an den ehemaligen Vertragsbediensteten keine nationale Leistung gezahlt wird und diese daher in vollem Umfang vom System des Statuts getragen werden muss. Wenn dieses Ergebnis jedoch nur die Folge der Anwendung der objektiven Voraussetzungen ist, denen der Anspruch auf nationales Arbeitslosengeld unterliegt, so darf meines Erachtens nach dem betreffenden Mitgliedstaat keine Verletzung der sich aus Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 1 BSB ergebenden Pflichten angelastet werden, zu denen es weder gehört, ein System der Arbeitslosenversicherung vorzusehen, noch, ein solches System so zu gestalten, dass die Situation eines ehemaligen Vertragsbediensteten eines Organs der Union in jedem Fall berücksichtigt wird.

30.

Fünftens bin ich der Auffassung, dass auch dann, wenn man von den Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach belgischem Recht und deren Anwendung durch das ONEM absieht, die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens, so wie sie in der Vorlageentscheidung dargestellt wird, keine Grundlage bietet, die Regelung des Statuts und die nationale Regelung der Arbeitslosenversicherung gemeinsam anzuwenden, so dass die besondere Antikumulierungsvorschrift nach Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 2 BSB im vorliegenden Fall jedenfalls keine Anwendung findet. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass Frau Melchior nach der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Kommission ab 1. März 2008 für die Dauer von zwölf Monaten nach Art. 96 BSB Arbeitslosengeld erhielt. Gemäß Art. 96 Abs. 4 BSB wird diese Leistung an den ehemaligen Vertragsbediensteten während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tag an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit gezahlt. Demnach hatte Frau Melchior, die für eine Zeit von drei Jahren für die Kommission gearbeitet hatte, zu dem Zeitpunkt, als sie am 14. Juli 2009 beim ONEM den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Antrag auf nationale Leistungen stellte, bereits den gesamten vom System des Statuts vorgesehenen Versicherungsschutz in Anspruch genommen. Unter diesen Umständen kann es dem ONEM im vorliegenden Fall nicht angelastet werden, den ergänzenden Charakter der in den BSB vorgesehenen Leistung nicht beachtet zu haben.

31.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass eine mögliche Verpflichtung der belgischen Behörden, die Zeit, in der die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Dienst der Kommission tätig war, für die Berechnung der Arbeitstage zu berücksichtigen, die für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld erforderlich sind, nicht auf Art. 96 Abs. 1 Unterabs. 1 BSB gestützt werden kann.

32.

Dies vorausgeschickt, könnte sich eine derartige Verpflichtung gleichwohl aufgrund anderer in diesem Bereich zur Anwendung kommender Grundsätze ergeben. In der weiteren Folge dieser Schlussanträge werde ich mich mit dieser Frage befassen.

B – Zur Vorlagefrage

1. Zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

33.

Mit seiner Vorlagefrage will das vorlegende Gericht vor allem wissen, ob der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ( 17 ) dem entgegensteht, dass sich ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Anspruchs auf nationale Leistungen bei Arbeitslosigkeit weigert, zum einen Arbeitszeiten zu berücksichtigen, die als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Europäischen Union zurückgelegt wurden, und zum anderen Tage der Arbeitslosigkeit, für die im Rahmen der BSB eine Zahlung geleistet wurde, in der Weise Arbeitstagen gleichzustellen, wie das für Tage der Arbeitslosigkeit, für die nach nationalem Recht eine Zahlung geleistet wurde, vorgesehen ist.

34.

Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Frage bejahen ließe, wenn von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragbarkeit der Versorgungsansprüche eines Arbeiternehmers, der im Dienst sowohl eines belgischen Arbeitgebers als auch eines europäischen Organs beschäftigt gewesen sei, ausgegangen würde. Es erinnert daran, dass der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten habe, dass die belgischen Rechtsvorschriften eine solche Übertragbarkeit nicht hinreichend gewährleisteten, u. a. deshalb, weil sie die Verpflichtungen nicht beachteten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu erfüllen hätten. Es bezieht sich dabei insbesondere auf die Urteile Kommission/Belgien ( 18 ) und My ( 19 ).

35.

Im ersten dieser Urteile hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hatte, dass es unterlassen hatte, die Modalitäten der Übertragung der im Rahmen des belgischen Versorgungssystems erworbenen Ansprüche auf das Versorgungsystem der Gemeinschaft, wie in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts vorgesehen, festzulegen ( 20 ). Im zweiten Urteil, das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles erging, hat er dagegen entschieden, dass Art. 10 EG in Verbindung mit dem Beamtenstatut nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es nicht erlauben, für die Begründung des Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach der nationalen Regelung Arbeitsjahre zu berücksichtigen, die im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegt worden sind.

36.

Das ONEM vertritt im Ausgangsverfahren und die belgische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof die Ansicht, dass diese Rechtsprechung auf das System der Arbeitslosenversicherung nicht übertragbar sei. Die belgische Regierung hebt insbesondere hervor, dass der Kläger im Urteil My (EU:C:2004:821) sowohl im Rahmen des belgischen Systems als auch im Rahmen des Systems der Union Versorgungsansprüche erworben habe, wohingegen Frau Melchior im vorliegenden Fall niemals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der belgischen Regelung erworben habe. Darüber hinaus habe der Gerichtshof in diesem Urteil seine Argumentation auf eine besondere Bestimmung, nämlich Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, gestützt, die ausdrücklich die Übertragung etwaiger nach der Unionsregelung erworbener Ansprüche auf das nationale System vorsehe; eine entsprechende Bestimmung im Bereich der Arbeitslosenversicherung sei nicht vorgesehen.

37.

Diese Argumentationen halte ich nicht für überzeugend.

38.

Zum einen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) dem betreffenden Mitgliedstaat zwar vorgeworfen, dass er durch sein Unterlassen die Durchführung einer besonderen Bestimmung, im fraglichen Fall Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, unmöglich gemacht hat, und allgemeiner gesprochen anerkannt, dass ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die nach einer Bestimmung des Beamtenstatuts auf nationaler Ebene zu treffen sind ( 21 ), oder auch die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele verhindert ( 22 ), gegen die seine Verpflichtungen aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstößt, der damals in Art. 5 EWG-Vertrag verankert war.

39.

Zum anderen meine ich, dass die belgische Regierung das Urteil My (EU:C:2004:821) falsch versteht.

40.

Erstens unterscheidet sich entgegen dem Vorbringen dieser Regierung die vom Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) behandelte Frage nicht wesentlich von der Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt. Denn weder Frau Melchior noch Herr My gehörten vor ihrer Beschäftigung bei einem Organ der Union einem belgischen auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit an. Ebenso wie Frau Melchior ging es Herrn My darum, dass seine im Dienst der Union zurückgelegten Arbeitszeiten zum Zweck der Begründung des Anspruchs auf eine im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit, dem er angehörte, vorgesehene Leistung, in diesem Fall die vorgezogene Altersrente, angerechnet würden. In dem einen wie dem anderen Fall hing dieser Anspruch davon ab, ob diese Zeiten in die Berechnung der Arbeitstage oder ‑jahre Eingang finden würden, die nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung eines Anspruchs auf die betreffende Leistung erforderlich waren. Der Umstand, auf den die belgische Regierung hingewiesen hatte, nämlich dass Herr My anders als Frau Melchior gemäß dem belgischen System Versorgungsansprüche erworben hatte, ist ohne jede Bedeutung, da der Anspruch auf die beantragte Leistung, wie im Fall von Frau Melchior, von Erfordernissen abhing, die Herr My nur unter der Voraussetzung erfüllte, dass die Jahre im Dienst des Rates berücksichtigt wurden.

41.

Zweitens stützte sich das Urteil My (EU:C:2004:821) entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht auf eine besondere Bestimmung des Beamtenstatuts, in diesem Fall auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII dieses Statuts.

42.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil My (EU:C:2004:821) zugrunde lag, aus zwei Teilen bestand. Einerseits hatte das Tribunal du travail de Bruxelles Zweifel, ob sowohl die belgischen Rechtsvorschriften als auch die oben erwähnte Bestimmung des Beamtenstatuts mit den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Nichtdiskriminierung sowie mit den vom EG-Vertrag den Unionsbürgern gewährleisteten Rechten in Einklang stünden, da diese Regelung und diese Bestimmung nicht die Übertragung von Versorgungsansprüchen des Systems der Gemeinschaft auf das nationale System garantierten. Die gleichen Zweifel hatte es andererseits im Hinblick auf die nationalen Vorschriften, die es nicht erlaubten, für die Gewährung einer vorgezogenen Rente die im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

43.

In den Rn. 24 bis 26 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens zu keinem Zeitpunkt eine Übertragung der im Gemeinschaftssystem erworbenen Pensionsansprüche auf das belgische Versorgungssystem, sondern ausschließlich die Gewährung einer nationalen vorgezogenen Altersrente beantragt hat und dass er sich insoweit gegen die Weigerung des Office nationale des pensions (Staatliche Rentenanstalt, ONP) wendet, für die Berechnung der 35 Kalenderjahre einer Berufstätigkeit, von denen die Begründung eines Anspruchs auf diese Rente abhängt, die 27 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, die er als Beamter des Rates abgeleistet hat. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren nur die Frage betrifft, ob das Gemeinschaftsrecht die belgischen Behörden verpflichtet, sowohl die vom Kläger im belgischen Rentensystem als auch die von ihm im Gemeinschaftssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, und dass unter diesen Umständen kein Anlass zu einer Beantwortung des ersten Teils der Vorlagefrage besteht.

44.

Indem der Gerichtshof die Frage der Übertragung von im Rahmen des Gemeinschaftssystems erworbenen Ansprüchen auf das nationale System von der Frage trennte, ob die belgischen Behörden verpflichtet seien, die Zeiten einer Beschäftigung bei einem Organ zu berücksichtigen, schloss er es de facto aus, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts im Rahmen der Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage zumindest unmittelbar von Bedeutung sei ( 23 ). Wenn der Gerichtshof auch in den Rn. 44 und 45 des Urteils ( 24 ) sein Augenmerk wieder auf diese Bestimmung zu richten scheint, so beschränkt er sich doch in Wirklichkeit darauf, auf die Auslegung zu verweisen, die er dieser Bestimmung im Urteil Kommission/Belgien gegeben hat und die er als Ausgangspunkt seiner Erwägungen im Urteil My verwendet.

45.

Deshalb stützen sich diese Erwägungen entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, sondern vielmehr auf die ratio legis dieser Vorschrift, die der Gerichtshof in einen allgemeinen Zusammenhang stellen und zu einem Kriterium für die Beurteilung der Situation von Arbeitnehmern machen wollte, die sowohl dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats als auch dem System angehören, das vom Beamtenstatut vorgesehen ist. Dieses Vorgehen ergibt sich meiner Ansicht nach klar aus den Ausführungen in den Rn. 44, 45 und 46 des Urteils My (EU:C:2004:821). Nach seinem Hinweis in den Rn. 44 und 45 auf seine Feststellungen im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1981:237), wonach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Gemeinschaftsverwaltung zu erleichtern und so den Gemeinschaften möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen, so dass eine Nichtbeachtung dieser Bestimmung „die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Gemeinschaften erschweren könnte“, stellt der Gerichtshof in Rn. 46 fest, dass „das … auch dann der Fall [ist], wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach seinem System die im Gemeinschaftssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen“.

46.

Indem der Gerichtshof auf diese Weise über den Rahmen von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts hinausgeht, definiert er den Inhalt einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die sich zu denen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, autonom verhält und deren Konturen und Tragweite er bestimmt, indem er sie in den nachfolgenden Ausführungen des Urteils an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG bindet. So stellt er in Rn. 47 fest, dass „eine nationale Regelung wie die im Ausgangsfall in Rede stehende … eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern [kann]“, und kommt dann in Rn. 48 zu dem Ergebnis, dass „[d]erartige Folgen … angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung des Artikels 10 EG findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden [können]“ ( 25 ).

47.

Übereinstimmend mit der Argumentationslinie des Gerichtshofs enthält der Urteilstenor keinen Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts. Vielmehr leitet er aus Art. 10 EG „in Verbindung mit dem Statut der Beamten“ die Verpflichtung der belgischen Behörden ab, die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die der Kläger im Dienst des Rates zurückgelegt hat.

48.

Über die besonderen Fragestellungen der den Urteilen Kommission/Belgien (EU:C:1981:237) und My (EU:C:2004:821) zugrunde liegenden Rechtssachen hinaus wollte der Gerichtshof daher konkret den Grundsatz bekräftigen, wonach ein Mitgliedstaat, der eine Regelung erlässt, die von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ abschrecken kann, gegen die Verpflichtung verstößt, der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, und damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenstatuts missachtet. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil My (EU:C:2004:821) stillschweigend anerkennt, dass eine solche Verpflichtung unmittelbare rechtliche Folgen für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Rechtsbürgern haben kann ( 26 ).

49.

Auch wenn dieser Grundsatz bisher nur in Rechtssachen im Bereich von Ruhegehältern anerkannt wurde ( 27 ), ist es theoretisch möglich, ihn auf jede Situation anzuwenden, in der einem Arbeitnehmer die Gewährung von Rechtsansprüchen und sozialen Vorteilen, die er auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geltend machen könnte, allein deshalb verweigert wird, weil er während eines Teils seiner beruflichen Laufbahn bei Organen der Union beschäftigt war ( 28 ). In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gysen hatte ich bereits die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Rechtsprechung in der Rechtssache My (EU:C:2004:821) außerhalb des Bereichs von Ruhegehältern, insbesondere bei Familienzulagen ( 29 ), anzuwenden. Hierauf verweist zutreffend auch das vorlegende Gericht.

50.

Es ist also an dieser Stelle zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in ihrer Auslegung und Anwendung durch die belgischen Behörden, soweit sie in einem Fall wie dem vorliegenden die Berücksichtigung von im Dienst der Organe der Union zurückgelegten Zeiten für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Rahmen eines nationalen Systems ausschließt, die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Union beeinträchtigen kann, entweder indem sie bestimmte Personen davon abbringt, in deren Dienst einzutreten, oder indem sie diese veranlasst, die Beschäftigung, die sie gerade ausüben, aufzugeben, und auf diese Weise der Union die Einstellung und/oder die Weiterbeschäftigung des bestqualifizierten Personals erschwert. Das ist meines Erachtens der Fall.

51.

Die Vertragsbediensteten werden von den Organen, Agenturen oder sonstigen Einrichtungen der Union eingestellt, damit sie bestimmte Tätigkeiten ausüben können oder Beamte oder Bedienstete auf Zeit vertreten können, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben können (Art. 3a und 3b BSB) ( 30 ). Sie werden auf der Grundlage von Verträgen mit einer bestimmten Zeitdauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre (im Fall der Kategorie der Bediensteten im Sinne von Art. 3a BSB) oder für drei Jahre (im Fall der Kategorie der Bediensteten im Sinne von Art. 3b BSB) eingestellt, wobei diese Zeiten für eine Gesamtdauer von höchstens zehn bzw. sechs Jahren verlängert werden können. Die Perspektive der Arbeitnehmer, die kurz- oder mittelfristig diese Beschäftigungen ausüben, ist daher grundsätzlich darauf gerichtet, auf den nationalen Arbeitsmarkt zurückzukehren. Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in der Auslegung und Anwendung durch das ONEM in die Berechnung der Arbeitstage, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen, die Beschäftigungszeiten nicht einbezieht, die von den ehemaligen Vertragsbediensteten im Dienst der Union zurückgelegt wurden, hindert sie daran, die Rechte im Sinne des Zugangs zu diesen Leistungen zu erwerben, die ihnen zuerkannt worden wären, wenn sie weiter auf dem nationalen Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen wären. In Anbetracht des vorübergehenden Charakters der Beschäftigung dieser Bediensteten, des Umstands, dass die Rückkehr auf die nationalen Arbeitsmärkte den am ehesten zu erwartenden Schritt nach der Beendigung ihrer Dienstzeit darstellt, sowie der Tatsache, dass die Arbeitsmärkte mehr und mehr von Unsicherheit und fehlender Kontinuität geprägt sind, was die Aussicht auf neuerliche Zeiten von Arbeitslosigkeit realistisch macht, wäre es verfehlt, wenn man eine solche Wirkung als zu mittelbar und zu marginal einstufen würde, als dass sie eine abschreckende (oder veranlassende) Wirkung im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs haben könnte ( 31 ).

52.

Zwar haben die Vertragsbediensteten nach dem Ende ihrer Dienstzeit grundsätzlich, wenn keine Übernahme durch ein nationales System erfolgt, für einen Zeitraum von (höchstens) drei Jahren Anspruch auf Leistungen durch das in den BSB vorgesehene System der Arbeitslosenversicherung ( 32 ). Diese Leistungen werden jedoch zum einen nur dann gewährt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat (Art. 96 Abs. 1 Buchst. c), wobei diese Leistungen nur für ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit gezahlt werden (Art. 96 Abs. 4), so dass diese Absicherung konkret bei Bediensteten, die auf der Grundlage von Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, sehr beschränkt ist und sogar vollständig entfallen kann, wenn diese Dauer nicht mindestens sechs Monate beträgt. Zum anderen wird dem ehemaligen Vertragsbediensteten, der auf den nationalen Markt zurückkehrt, aufgrund der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung in ihrer Auslegung und Anwendung durch das ONEM, wenn er den von den BSB vorgesehenen Versicherungszeitraum erreicht hat (nämlich einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten), so lange jede Versicherung gegen Arbeitslosigkeit entzogen werden, bis er die für die Begründung des Anspruchs auf nationale Leistungen erforderliche Zahl von Arbeitstagen erreicht hat ( 33 ). Unter diesem Blickwinkel kann eine solche Regelung insbesondere die ehemaligen Vertragsbediensteten treffen, die lange Arbeitszeiten im Dienst der Union zurückgelegt haben.

53.

In Anbetracht des Vorstehenden meine ich, dass die Weigerung der belgischen Behörden, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage des nationalen Systems die im Dienst der Union zurückgelegten Arbeitszeiten anzurechnen, die Aussicht darauf, als Vertragsbediensteter in den Dienst der Verwaltung der Union zu treten, weniger attraktiv machen und daher deren Einstellungspolitik in Bezug auf eine wichtige Kategorie ihres Personals beeinträchtigen kann. Diese Weigerung verstößt gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 10 EG in Verbindung mit den BSB alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich oder geeignet sind, sowohl die Durchführung der BSB in vollem Umfang zu gewährleisten als auch zu verhindern, dass die Interessen der Union geschädigt werden und die Verwirklichung ihrer Ziele beeinträchtigt wird. Weder der von der belgischen Regierung geltend gemachte Beitragscharakter des nationalen Systems der Arbeitslosenversicherung, wonach nur diejenigen Arbeitnehmer die von ihm gewährten Sozialleistungen in Anspruch nehmen können, die im Rahmen dieses Systems Beitragszahlungen geleistet haben, noch die den Mitgliedstaaten zuerkannte Zuständigkeit, die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf die durch ihre Systeme der nationalen Sicherheit bereitgestellten Leistungen festzulegen, können eine solche Verpflichtung in Frage stellen, die die Kontinuität der sozialen Rechte der Arbeitnehmer, die bei den Organen der Union bedienstet waren, gewährleisten soll.

54.

Was die Nicht-Gleichstellung von Tagen der Arbeitslosigkeit, für die gemäß den BSB Zahlungen geleistet wurden, mit Arbeitstagen im Hinblick auf die Berechnung der Tage, die für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlich sind, anbelangt, so geht aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Akten hervor, dass die Klägerin, würde die von ihr im Dienst der Kommission im Bezugszeitraum, d. h. vom 14. Juli 2006 bis 13. Juli 2009, geleistete Tätigkeit einberechnet, die nach Art. 30 des Königlichen Erlasses erforderlichen 624 Arbeitstage nachweisen könnte, ohne dass es notwendig wäre, den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie Arbeitslosengeld nach Art. 96 BSB erhalten hat ( 34 ). Es ist daher nicht erforderlich, dass der Gerichtshof hierzu Stellung nimmt.

55.

Für den Fall, dass er dies gleichwohl für zweckmäßig hielte, bin ich der Ansicht, dass die oben in Nr. 53 enthaltene Schlussfolgerung in einem Fall wie dem vorliegenden aus denselben vorstehend dargestellten Gründen auch hinsichtlich der Nicht-Gleichstellung von Arbeitstagen mit Tagen, für die Leistungen nach den BSB gezahlt wurden, angebracht ist. In diesem Zusammenhang erscheinen mir die von der Kommission in ihren Erklärungen und in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofs zum Ausdruck gebrachten Bedenken, nämlich dass eine solche Gleichstellung dem ergänzenden Charakter der von den BSB vorgesehenen Leistung zuwiderlaufen oder die Kumulierung einer Leistung nach dem Statut und nationalen Leistungen möglich machen könnte, nicht begründet. Denn der Umstand, dass ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Dienstzeit die Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf nationale Leistungen nicht erfüllt, diese Voraussetzungen aber zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen könnte, nämlich in dem Zeitraum, in dem er Arbeitslosengeld nach den BSB erhält (oder auch nach dem Ende dieses Zeitraums), und zwar aufgrund der in der nationalen Regelung vorgesehenen Gleichstellung von Tagen, für die während dieses Zeitraums Leistungen erbracht wurden, mit Arbeitstagen, scheint mir als solcher weder den ergänzenden Charakter der Leistung nach dem Statut noch die praktische Wirksamkeit der in Art. 96 BSB vorgesehenen Antikumulierungsregelung in Frage zu stellen. Um diesem ergänzenden Charakter gerecht zu werden, wird dieser ehemalige Vertragsbedienstete selbstverständlich einen neuen Antrag auf nationale Leistungen stellen müssen, da er den Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen aufgrund der Gleichstellung der Tage, für die er Zahlungen nach den BSB erhielt, mit Arbeitstagen erwirbt.

2. Zu Art. 34 der Charta

56.

Bei der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die Vorlagefrage, ist es, soweit sie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit betrifft, nicht erforderlich, diese Frage auch im Licht von Art. 34 Abs. 1 der Charta zu prüfen. Die folgenden kurzen Erwägungen werden daher nur vorsorglich vorgetragen. Sie gehen im Übrigen davon aus, dass der Gerichtshof eine rückwirkende Anwendung der Charta auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens für möglich hält ( 35 ).

57.

Nach ständiger Rechtsprechung finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung ( 36 ). Wie der Gerichtshofs im Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) festgestellt hat, sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst daher die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte ( 37 ). Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche nicht diese Zuständigkeit begründen ( 38 ).

58.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht dadurch einen Rechtsakt des sekundären Unionsrechts umsetzt, dass sie die Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf belgisches Arbeitslosengeld definiert. Darüber hinaus folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Rechtsstellung von Frau Melchior eine rein interne ist ( 39 ) und nicht unmittelbar von einer Bestimmung des Beamtenstatuts oder der BSB erfasst wird ( 40 ). Im Übrigen hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Situation eines Beamten nicht allein deshalb in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, weil im Rahmen einer Beschäftigung ein Zusammenhang mit der Union gegeben ist ( 41 ).

59.

Die Situation von Frau Melchior wäre also nur dann durch das Unionsrecht geregelt, mit der Folge, dass die Charta anwendbar wäre, sollte der Gerichtshof, wie ich es anrege, zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 10 EG in Verbindung mit den Bestimmungen der BSB auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist ( 42 ).

60.

Nach Art. 34 Abs. 1 der Charta „anerkennt und achtet [die Union] das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die … bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“. Wie sich aus ihrem Wortlaut und den Erläuterungen zur Charta ( 43 ) (im Folgenden: Erläuterungen) ergibt, bringt diese Bestimmung einen „Grundsatz“ ( 44 ) zum Ausdruck, der seine Grundlage in den Art. 153 und 156 AEUV sowie in Art. 12 der Europäischen Sozialcharta und in Nr. 10 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer hat ( 45 ). Gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 5 der Charta geben die Bestimmungen der Charta Grundsätze wieder, die sich in erster Linie an öffentliche Stellen richten, lediglich Programmcharakter haben ( 46 ) (im Gegensatz zum Regelungscharakter von Bestimmungen, die „Rechte“ enthalten) und „Durchführungsakte“ erfordern ( 47 ). Was deren Justiziabilität anbelangt, ist festzustellen, dass sie zumindest dann, wenn es zu keiner „normativen Umsetzung“ kommt, keine Rechte auf ein positives Tätigwerden seitens der Behörden der Mitgliedstaaten begründen ( 48 ) und vor Gericht nur als Auslegungshilfen oder Kontrollmaßstäbe im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der sie umsetzenden Rechtsakte geltend gemacht werden können ( 49 ).

61.

Im vorliegenden Fall werden mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung die in Art. 34 Abs. 1 der Charta auf Unionsebene zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Solidarität und des Schutzes auf nationaler Ebene konkretisiert. Bei der Anwendung einer solchen Regelung in einer Situation, die unter das Unionsrecht fällt, muss diese Bestimmung der Charta beachtet werden. Wird nun aber für die Begründung eines Anspruchs auf nationales Arbeitslosengeld die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten, für die im Rahmen des nationalen Systems der sozialen Sicherheit Beiträge geleistet wurden, mit denen, aufgrund deren Beiträge im Rahmen des Systems der BSB geleistet wurden, ausgeschlossen, führt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, wie sie von den belgischen Behörden ausgelegt und angewandt wird, faktisch dazu, dass in einer Situation wie der vorliegenden bei einem Verlust des Arbeitsplatzes das Recht des Arbeitnehmers auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit unter Verstoß gegen den in Art. 34 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz verneint wird.

62.

Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass für den Fall, dass der Gerichtshof die Charta ratione temporis auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits für anwendbar halten und zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in ihrer Auslegung und Anwendung durch die belgischen Behörden gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 10 EG in Verbindung mit dem Beamtenstatut verstößt, diese Regelung auch gegen Art. 34 Abs. 1 der Charta verstieße.

IV – Ergebnis

63.

Nach alledem schlage ich vor, der Cour du travail de Bruxelles wie folgt zu antworten:

Art. 10 EG in Verbindung mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf nationales Arbeitslosengeld die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieser Arbeitnehmer als Vertragsbediensteter im Dienst eines Organs der Europäischen Union beschäftigt war, ausgeschlossen ist.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   Vgl. insbesondere Urteile Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11), Schmid (C‑310/91, EU:C:1993:221, Rn. 20) und Ferlini (C‑411/98, EU:C:2000:530, Rn. 42).

( 3 )   Vgl. Urteil My (C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 42).

( 4 )   Urteil Uecker und Jacquet (C‑64/96 und C‑65/96, EU:C:1997:285, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 )   Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

( 6 )   Vgl. Urteile Ferlini (EU:C:2000:530, Rn. 41) und My (EU:C:2004:821, Rn. 35) sowie Beschluss Ricci und Pisaneschi (C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420, Rn. 26).

( 7 )   Verordnung des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1).

( 8 )   Vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien (186/85, EU:C:1987:208, Rn. 21), und Kristiansen (C‑92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).

( 9 )   Rn. 34. Der Gerichtshof hat sich im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208) in demselben Sinne hinsichtlich der Familienzulagen nach Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts geäußert.

( 10 )   Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Portugal (C‑255/09, EU:C:2011:695, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 )   Vgl. u. a. Urteil Kristiansen (EU:C:2003:652, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 )   Vgl. entsprechend im Bereich der Familienzulagen Urteil Kommission/Belgien (EU:C:1987:208, Rn. 22).

( 13 )   Ebd., Rn. 23.

( 14 )   Ebd.

( 15 )   Die Behörden waren jedoch der Ansicht, dass die Beschäftigungszeit von Frau Kristiansen im Dienst der Kommission zum Zweck der Bestimmung des Referenzzeitraums neutralisiert werden müsse.

( 16 )   Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Kristiansen (EU:C:2002:141).

( 17 )   Das vorlegende Gericht führt auch Art. 4 Abs. 3 EUV an. Der Vertrag von Lissabon war jedoch zur Zeit der im Ausgangsverfahren im Streit stehenden Entscheidung vom 26. August 2009 noch nicht in Kraft getreten. Deshalb werde ich in der weiteren Folge meiner Schlussanträge nicht auf diese Bestimmung, sondern auf Art. 10 EG Bezug nehmen.

( 18 )   137/80, EU:C:1981:237.

( 19 )   EU:C:2004:821.

( 20 )   Dieselbe Pflichtverletzung wurde im Urteil Kommission/Spanien (C‑52/96, EU:C:1997:382) im Hinblick auf das Königreich Spanien festgestellt.

( 21 )   Vgl. Rn. 9 und im selben Sinne Urteil Kommission/Spanien (EU:C:1997:382, Rn. 9).

( 22 )   Vorliegend die Gleichheit zwischen den Beamten der Union unabhängig von ihrem Herkunftsland und die Einstellung des am besten qualifizierten Personals, vgl. Rn. 19 des Urteils.

( 23 )   Eine solcher Lösungsweg war im Übrigen geboten, weil die etwaige Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften, die für die Gewährung von Leistungen durch ihr System der sozialen Sicherheit gelten, zu ändern, um es zu ermöglichen, im Dienst der Organe der Union zurückgelegte Arbeitszeiten zu berücksichtigen, nicht aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts abgeleitet werden konnte, ebenso wenig, wie sie, wie oben dargestellt, Art. [96] BSB (siehe oben, Nrn. 22 bis 29) entnommen werden kann.

( 24 )   Diese Randnummern sind überschrieben mit „Zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 10 EG“.

( 25 )   Eine entsprechende Überlegung hat der Gerichtshof in den Urteilen Bruce of Donington (208/80, EU:C:1981:194) und Hurd (44/84, EU:C:1986:2, Rn. 38 bis 45) angestellt, in denen er aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der zu diesem Zeitpunkt in Art. 5 des EWG-Vertrags niedergelegt war, das Verbot ableitete, Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war) zu besteuern, wodurch in finanzieller Hinsicht Hindernisse für deren Reisen geschaffen wurden, bzw. das Verbot, auf die Europazulage für Lehrkräfte an einer Europäischen Schule nationale Steuern zu erheben, da eine solche Besteuerung geeignet war, das Finanzsystem der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

( 26 )   Für sich betrachtet ist Art. 4 Abs. 3 EUV (wie auch zuvor Art. 5 EWG-Vertrag, Art. 5 EG-Vertrag und Art. 10 EG) viel zu allgemein formuliert, als dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden könnte (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Urteil Hurd, EU:C:1986:2, wo es um die Frage der sich aus Art. 5 des EWG-Vertrags ergebenden Verpflichtung ging, das System der Finanzierung der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten nicht einseitig zu beeinträchtigen, eine Verpflichtung, gegen die das Vereinigte Königreich verstoßen hatte, indem es nationale Steuern auf die Europazulage der Lehrkräfte einer Europäischen Schule erhoben hatte; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Hurd, EU:C:1985:222, Rn. 30). Anders scheint es sich indessen zu verhalten, wenn diese Bestimmung gemeinsam mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung findet, die selbst unmittelbar anwendbar sind (vgl. z. B. Urteil Acereda Herrera, C‑466/04, EU:C:2006:405, Rn. 41 bis 45), oder wenn sie im Kontext von Regeln gelesen wird, die sich aus der Gesamtsystematik des Vertrags oder eines Unionsrechtsakts ableiten, wie das im Urteil My (EU:C:2004:821) der Fall ist, und mit denen sich der Inhalt der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung hinreichend genau definieren und ihr unbedingter Charakter bestimmen lässt (vgl. auch Urteil Bruce of Donington, EU:C:1981:194, Rn. 14 bis 20, in dem die Besteuerung der Erstattungen von Reise- und Aufenthaltskosten, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Vergütung zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens allein von nationalen Rechtsvorschriften geregelt war, bezogen, vom Gerichtshof dahin beurteilt wurde, dass die interne Funktionsweise des Parlaments durch die Schaffung finanzieller Hindernisse für die Reisen seiner Mitglieder behindert werde und Art. 5 des EWG-Vertrags in Verbindung insbesondere mit Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verletzt werde).

( 27 )   Er wurde insbesondere im Beschluss Ricci und Pisaneschi (C‑286/09 und C‑287/09, EU:C:2010:420) bestätigt, wo es um einen Anspruch auf Regelaltersrente ging. Vgl. auch den Verweis auf Art. 4 Abs. 3 EUV im Urteil Časta (C‑166/12, EU:C:2013:792, Rn. 36 und 37). Dagegen ist, offenbar entgegen der Ansicht des vorlegenden Gericht, aber entsprechend dem zutreffenden Hinweis der belgischen Regierung, die Situation der Kläger, denen die schwedischen Behörden die Zusammenrechnung der Zeiten, während der sie dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem nach den Vorschriften des Beamtenstatus angehörten, zum Zweck der Berechnung des Elterngelds verweigert hatten, vom Gerichtshof in den Urteilen Öberg (C‑185/04, EU:C:2006:107) und Rockler (C‑137/04, EU:C:2006:106) nur aus dem Blickwinkel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beurteilt worden, wobei Rn. 47 des Urteils My (EU:C:2004:821) nur zitiert wurde, um den Abschreckungseffekt festzustellen, den die in Rede stehende Regelung auf die Ausübung dieser Freiheit entfaltet.

( 28 )   Außerhalb des Bereichs der Sozialpolitik stellte der Gerichtshof in einem dem Urteil My (EU:C:2004:821) vorausgehenden Urteil entsprechende Überlegungen an. Es ging dort um die Frage einer Steuervergünstigung, die Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften nicht erhalten konnten. In diesem Fall hatte der Gerichtshof es ausgeschlossen, dass der Verlust eines derartigen Vorteils vom Eintritt in den Dienst der Gemeinschaftsorgane oder von dessen Fortsetzung abhalten und somit die Arbeit dieser Organe beeinträchtigen könne, vgl. Urteil Tither (C‑333/88, EU:C:1990:131, Rn. 16).

( 29 )   Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Gysen (C‑449/06, EU:C:2007:663, Nrn. 54 bis 61). In dem Ausgangsverfahren, das diesem Urteil zugrunde lag, ging es um eine nationale Regelung, wonach im Rahmen der Gewährung von Familienzulagen für die unterhaltsberechtigten Kinder eines Selbständigen durch die zuständige innerstaatliche Stelle ein Kind dieses Selbständigen, für das Familienzulagen aufgrund des Beamtenstatuts gezahlt wurden, bei der Bestimmung des Ranges der anderen Kinder dieses Selbständigen, der nach dieser Vorschrift die Höhe der für diese Letzteren zu zahlenden Familienzulagen beeinflusste, nicht berücksichtigt wurde.

( 30 )   Die Kategorie der Vertragsbediensteten ist durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) in die BSB eingefügt worden.

( 31 )   Ich habe in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gysen (EU:C:2007:663) im Bereich der Familienzulagen eine gegenteilige Ansicht vertreten.

( 32 )   Ich erinnere daran, dass gemäß Art. 96 Abs. 4 BSB die Zahlung dieser Leistung unterbrochen wird, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt, wobei sie erneut gezahlt wird, wenn er vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren wieder arbeitslos wird.

( 33 )   Im Übrigen erlaubt es offenbar der Königliche Erlass oder eine ständige Praxis des ONEM nicht, die im Dienst der Union zurückgelegten Arbeitszeiten zu neutralisieren, um den dreijährigen Bezugszeitraum für die Berechnung der Arbeitstage, die für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, erforderlich sind, festzulegen. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass das ONEM beim ersten Leistungsantrag von Frau Melchior diese Neutralisierung vorgenommen hat, nicht jedoch beim zweiten.

( 34 )   Vgl. die Berechnung, die das Tribunal du travail de Bruxelles in Nr. 4.1.4 der Gründe des mit dem Rechtsmittel des ONEM angegriffenen Urteils vom 14. Februar 2012 anstellt und wonach die Klägerin im Laufe des Bezugszeitraums 507 Arbeitstage im Dienst der Kommission und 150 Arbeitstage als Leiharbeitnehmer im Dienst privater Gesellschaften, insgesamt 657 Arbeitstage, nachweisen kann, womit die nach Art. 30 des Königlichen Erlasses erforderlichen 624 Tage überschritten sind. Vgl. auch die Stellungnahme des Ministère public vom 13. Januar 2012.

( 35 )   Diesbezüglich beschränke ich mich auf den Hinweis, dass sich die vorliegende Rechtssache von denen unterscheidet, die den Urteilen DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811) und Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88) zugrunde lagen, in denen ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts geltend gemacht wurde, nämlich der bereits vor seiner Verankerung in Art. 47 der Charta geltende Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes.

( 36 )   Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19). Vgl. auch Urteil Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281, Rn. 33).

( 37 )   Vgl. Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 21) und Pfleger u. a. (EU:C:2014:281, Rn. 34).

( 38 )   Vgl. Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 22).

( 39 )   Siehe oben, Nrn. 15 und 16.

( 40 )   Siehe oben, Nrn. 19 bis 31.

( 41 )   Vgl. Urteil Johannes (C‑430/97, EU:C:1999:293, Rn. 26 bis 29).

( 42 )   Ich weise am Rande darauf hin, dass die Charta auch dann Anwendung fände, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass Art. 10 EG im vorliegenden Fall zwar anwendbar ist, von Frau Melchior aber nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dieses Ergebnis lässt sich dem Urteil Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 30 bis 41) entnehmen.

( 43 )   ABl. 2007, C 303, S. 17.

( 44 )   Die Unterscheidung zwischen den von der Charta anerkannten „Grundsätzen“ und „Rechten“ ist in ihrer Präambel enthalten und insbesondere in ihrem Art. 51 Abs. 1 näher dargestellt.

( 45 )   Vgl. die Erläuterungen zu Art. 34 der Charta.

( 46 )   Nach Art. 51 Abs. 1 sind die Rechte zu achten, wohingegen hinsichtlich der Grundsätze lediglich die Pflicht besteht, sich an diese zu „halten“ oder sie zu „fördern“.

( 47 )   Vgl. Art. 52 Abs. 5 Satz 1 der Charta.

( 48 )   Zu dem nicht unmittelbar justiziablen Charakter der von der Charta begründeten sozialen Grundsätze vgl. im Hinblick auf deren Art. 27 Urteil Association de médiation sociale (EU:C:2014:2, Rn. 42 bis 49). In diesem Urteil wurde auch die Justiziabilität dieser Grundsätze in horizontal gelagerten Situationen allein auf die Möglichkeit der Berufung auf eine (gemeinschaftsrechtskonforme) Auslegung beschränkt.

( 49 )   Vgl. Art. 52 Abs. 5 Satz 2 der Charta.