SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 4. Dezember 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑516/13

Dimensione Direct Sales Srl,

Michele Labianca

gegen

Knoll International SpA

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Urheberrecht — Richtlinie 2001/29/EG — Verbreitungsrecht — Art. 4 Abs. 1 — Begriff der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes ‚an die Öffentlichkeit‘ durch Verkauf oder auf sonstige Weise — Vertragsangebot — Internetseite, auf der Werkstücke geschützter Möbel ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Verbreitungsrechts zum Verkauf angeboten werden — Invitatio ad offerendum — Werbemaßnahmen“

1. 

In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Vorabentscheidung über drei Fragen nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( 2 ) ersucht, einer Bestimmung, nach der den Urheberrechtsinhabern ein ausschließliches Recht zusteht, das Original ihrer geschützten Werke und deren Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, der sich von dem in früheren Fällen, insbesondere in den Urteilen Peek & Cloppenburg ( 3 ) und Donner ( 4 ), unterscheidet, bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, sich erneut mit dem Umfang und der Tragweite des Verbreitungsrechts im Sinne dieser Bestimmung zu befassen und die Konturen dieses Begriffs genauer herauszuarbeiten.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

2.

Der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Die Vermiet- und Verleihrechte für Urheber wurden in der Richtlinie 92/100/EWG niedergelegt. Das durch die vorliegende Richtlinie gewährte Verbreitungsrecht lässt die Bestimmungen über die Vermiet- und Verleihrechte in Kapitel I jener Richtlinie unberührt.“

3.

Art. 4 der Richtlinie 2001/29, in dem das ausschließliche Verbreitungsrecht vorgesehen ist, bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

B – Deutsches Recht

4.

§ 15 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ( 5 ) sieht vor:

„(1)   Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

1.

das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2.

das Verbreitungsrecht (§ 17),

3.

das Ausstellungsrecht (§ 18).

…“

5.

§ 17 Abs. 1 UrhG definiert das Verbreitungsrecht wie folgt:

„Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

6.

Die Knoll International SpA ( 6 ) ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die zu der internationalen Knoll-Gruppe gehört, deren Muttergesellschaft die in Pennsylvania (USA) ansässige Knoll, Inc. ( 7 ) ist. Die Knoll-Gruppe stellt Möbel her und verkauft sie weltweit, darunter Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe, die als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Knoll International ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Marcel Breuer entworfenen Möbeln, und sie ist zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Ansprüche von Knoll an den von Ludwig Mies van der Rohe entworfenen Möbeln ermächtigt.

7.

Die Dimensione Direct Sales Srl ( 8 ), die erste Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, deren Geschäftsführer, Herr Labianca, der zweite Revisionskläger des Ausgangsverfahrens ist. Dimensione Direct Sales vertreibt europaweit Designmöbel im Direktvertrieb und bietet auf ihrer Internetseite www.dimensione-bauhaus.com, die u. a. in deutscher Sprache abrufbar ist, Möbel zum Verkauf an. Daneben warb sie in den Jahren 2005 und 2006 für ihre Angebote in Deutschland in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt mit dem Hinweis: „Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt).“

8.

Unter Berufung auf das Urheberrecht beantragte Knoll International beim Landgericht Hamburg (Deutschland) zum einen, den Revisionsklägern des Ausgangsverfahrens zu verbieten, in Deutschland Möbel anzubieten, die den von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entworfenen Möbeln entsprechen, soweit sie nicht von Knoll International oder Knoll stammen. Ferner nahm sie die Revisionskläger auf Auskunftserteilung in Anspruch und beantragte Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Bekanntmachung des Urteils.

9.

Das Landgericht Hamburg gab den Anträgen von Knoll International statt; seine Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Deutschland) bestätigt. Die Revision der Revisionskläger zum vorlegenden Gericht wurde zugelassen.

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) hält für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof für erforderlich und hat dem Gerichtshof deshalb folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.

Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?

3.

Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?

11.

In seinem Vorlagebeschluss erläutert der Bundesgerichtshof, warum die drei Fragen seiner Auffassung nach zu bejahen sind. Da die Richtlinie 2001/29 u. a. die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und einer angemessenen Vergütung zum Ziel habe, sei ihr Art. 4 Abs. 1 in einem umfassenden Sinne auszulegen.

12.

Das ausschließliche Recht, in Bezug auf das Original eines Werkes oder auf Vervielfältigungsstücke die „Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ zu erlauben oder zu verbieten, müsse das Anbieten von Vervielfältigungsstücken zum Erwerb umfassen, also nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen einschließen, und zwar auch dann, wenn es aufgrund des Angebots nicht zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken komme. Das Anbieten sei somit im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und falle nicht mit dem juristischen Begriff „Vertragsangebot“ zusammen, weshalb bereits Werbemaßnahmen, mit denen zum Erwerb der Vervielfältigungsstücke eines Werkes aufgefordert werde, ein vom Verbreitungsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfasstes Angebot an die Öffentlichkeit darstellten.

13.

Das Urteil Peek & Cloppenburg ( 9 ) stehe dieser Auslegung des Verbreitungsrechts nicht entgegen. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil zwar entschieden, dass unter den Begriff „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ nur Handlungen fielen, die mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden seien, doch könnten die Gründe, die er dafür angeführt habe, nicht so verstanden werden, dass das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 keine Handlungen umfasse, die eine Eigentumsübertragung vorbereiteten. Das Angebot zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes sei insoweit mit einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand verbunden, als es auf eine Eigentumsübertragung abziele.

14.

Im Übrigen habe der Gerichtshof im Urteil Donner ( 10 ) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichte und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schaffe oder für sie zur Verfügung stelle oder dies einem Dritten erlaube und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetze, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt seien, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolge, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornehme.

15.

Die Revisionskläger und die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der öffentlichen Sitzung vom 11. September 2014 mündlich verhandelt.

IV – Zu den Vorlagefragen

A – Vorbringen der Beteiligten

16.

Die Revisionskläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, im Fall des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, in dem es um das bloße Anbieten von geschützten Möbeln gehe, könne keine Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 „durch Verkauf“ oder „auf andere Weise als durch Verkauf“ vorliegen. Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil Donner ( 11 ) Werbemaßnahmen berücksichtigt, sie aber lediglich als Indizien für den Willen des Händlers gewürdigt, die Mitglieder der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat anzusprechen, in dem eine wirkliche Verbreitungshandlung stattgefunden habe.

17.

Der Gedanke, dass eine weite Auslegung des Verbreitungsbegriffs geboten sei, um die Inhaber der Rechte zu schützen und insbesondere ihre wirtschaftlichen Chancen nicht zu beeinträchtigen, entbehre der Grundlage, wenn ein bloßes Anbieten nicht zu einem Erwerb führe. In diesem Fall erleide der Rechtsinhaber keinen Schaden, so dass ihm auch kein Schadensersatzanspruch zustehe. Ebenso wenig bedürfe es einer Erweiterung des Verbreitungsbegriffs, um Werbemaßnahmen untersagen zu lassen, da Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( 12 ) ausdrücklich vorsehe, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit hätten, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um drohende Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Auf dieser Grundlage könnten somit Handlungen im Vorfeld einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums untersagt werden, ohne dass es notwendig sei, sie selbst als dieses Recht verletzend anzusehen.

18.

Knoll International ist angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens der Auffassung, das vorlegende Gericht wolle mit seinen Fragen feststellen lassen, ob die Werbung von Dimensione Direct Sales verboten werden könne, da sie ihr ausschließliches Verbreitungsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verletze. Diesen Fragen liege jedoch ein Missverständnis bezüglich der Reichweite des Verbreitungsrechts im Sinne dieser Bestimmung zugrunde, das auf der Auslegung dieses Rechts durch den Gerichtshof im Urteil Peek & Cloppenburg ( 13 ) beruhe, die zu eng sei.

19.

Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass dem Inhaber des Urheberrechts aufgrund des ausschließlichen Verbreitungsrechts lediglich das Recht zustehe, den Eigentumsübergang an einem Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes der angewandten Kunst zu kontrollieren, und dass ihm keine weiteren Rechte zustünden. Mit dieser Auslegung werde jedoch der Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/29 verkannt.

20.

Das Vorabentscheidungsersuchen betreffe im Kern die Frage, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29 im Einklang mit dem internationalen Recht als Regelung eines Mindestschutzes oder aber als Regelung eines harmonisierten Maximalschutzes anzusehen sei.

21.

Insoweit dürfe der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 ( 14 ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt worden sei, nicht so ausgelegt werden, dass dadurch in die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährleisteten Rechte eingegriffen werde, d. h. hier in sämtliche denkbaren bekannten und unbekannten Rechte, ein Werk körperlich und unkörperlich zu verwerten, die § 17 Abs. 1 UrhG dem Inhaber des Urheberrechts zuweise. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 könne somit bei einer mit dem WCT‑Vertrag in Einklang stehenden Auslegung auf die Rechte, die den Urhebern von Werken der angewandten Kunst in den Mitgliedstaaten bereits vor Erlass dieser Richtlinie zugestanden hätten, keine einschränkenden Wirkungen entfalten.

22.

Knoll International schlägt daher vor, die Vorabentscheidungsfragen in dem Sinne zu beantworten, dass das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, umfasse, dass es weiter nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen einschließe und dass es schließlich auch dann verletzt sein könne, wenn das Angebot nicht zum Erwerb führe. Jedenfalls stehe Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht einer nationalen Regelung entgegen, die dieses Recht dem Urheber gewähre.

23.

Die spanische Regierung schlägt vor, die drei dem Gerichtshof vorgelegten Fragen jeweils zu bejahen.

24.

Sie führt zunächst aus, nach dem Urteil Donner ( 15 ) könne es ohne Kaufvertrag und Lieferung des Kaufgegenstands an den Käufer keine Verbreitung geben. Für einen Kauf sei jedoch wiederum ein Vertragsangebot an die Öffentlichkeit zum Erwerb unerlässlich, so dass das Verbreitungsrecht das Vertragsangebot als unerlässliche Vorbereitungshandlung jedes Kaufvertrags umfassen müsse.

25.

Sodann umfasse das Verbreitungsrecht nicht nur das Vertragsangebot, sondern auch die Werbung, soweit sie ihrem Zweck nach zu den Gliedern der Kette der Vorbereitungshandlungen gehöre, die zum Verkauf eines Gegenstands führten, und der Verkauf ohne sie nicht hätte zustande kommen können.

26.

Schließlich könne das Verbreitungsrecht auch dann verletzt sein, wenn es nicht zum tatsächlichen Verkauf komme, sofern das Angebot im Rahmen eines Vertriebs- und Liefersystems ergehe, das speziell auf einen Erwerb der fraglichen geschützten Werke ausgerichtet sei, was ein Verhalten voraussetze, das sich an eine konkrete Öffentlichkeit wende.

27.

Der Standpunkt der Kommission hat sich zwischen dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung verändert.

28.

In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht, nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung, wie sie sich aus den Urteilen Peek & Cloppenburg ( 16 ) und Donner ( 17 ) ergebe, könne von einer Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nur ausgegangen werden, wenn es zu einem Verkauf oder einer sonstigen Eigentumsübertragung komme. Diese enge Auslegung, nach der dem Abschluss eines Kaufvertrags vorgelagerte Handlungen nicht unter Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fielen, widerspreche nicht deren Ziel, nämlich ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, und gewährleiste im Übrigen die Rechtssicherheit, da sich ein Verkauf oder eine sonstige Eigentumsübertragung anhand objektiver Faktoren feststellen lasse.

29.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch ausgeführt, der Ausschluss jedes Angebots vom Begriff der Verbreitung könne zu einer Lücke im Schutz der Inhaber von Urheberrechten führen, da diese die in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Rechtsbehelfe erst dann wahrnehmen könnten, wenn ein tatsächlicher Verkauf festgestellt worden sei. Folglich könne eine Auslegung des Verbreitungsbegriffs in Betracht gezogen werden, nach der dieser bestimmte Angebote erfasse, sofern zum einen diese Ausdehnung sorgfältig abgegrenzt werde und die Kriterien dafür, welches Angebot unter das Verbreitungsrecht falle, vom Gerichtshof genau und einheitlich festgelegt würden und zum anderen die Abs. 1 und 2 des Art. 4 der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung voneinander abgekoppelt würden. Anders ausgedrückt könne im Fall eines bloßen Angebots, auch wenn es möglicherweise unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Kauf oder einer sonstigen Eigentumsübertragung gekommen sei, als dem Abs. 1 unterfallend angesehen werden, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne des Abs. 2 führe.

B – Prüfung

30.

Einer Beantwortung der Vorlagefragen sind drei Bemerkungen vorauszuschicken.

31.

Zunächst ist festzustellen, dass Knoll International mit ihrem Hauptantrag im Ausgangsrechtsstreit erreichen will, dass Dimensione Direct Sales gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG verboten wird, Werkstücke geschützter Möbel, die weder von Knoll International noch von Knoll stammen, zum Verkauf anzubieten, wobei dieser Antrag nicht darauf gestützt ist, dass es zu tatsächlichen, ordnungsgemäß festgestellten Verkäufen gekommen sei. Die begehrte Maßnahme würde im Wesentlichen darin bestehen, ohne dass dies von Knoll International oder vom vorlegenden Gericht ausgeführt worden wäre, Dimensione Direct Sales zu verbieten, die streitigen Möbel unter Benutzung ihrer Internetseite der Öffentlichkeit in Deutschland zum Erwerb anzubieten. Mit anderen Worten soll dieser verboten werden, die streitigen Möbel in Deutschland mittels ihrer Internetseite und sogar noch weitgehender durch einfache Werbemaßnahmen zu vermarkten.

32.

Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich somit in tatsächlicher Hinsicht von den früheren von den Beteiligten angeführten Rechtssachen, in denen der Gerichtshof die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 geprüft hat. In der Rechtssache Peek & Cloppenburg ( 18 ) betraf der Sachverhalt das öffentliche Zeigen geschützter Möbelwerkstücke und die der Öffentlichkeit gebotene Möglichkeit, diese Werkstücke zu benutzen, ohne jeglichen Vertrieb, und damit ohne tatsächliche, ordnungsgemäß festgestellte Verkäufe, bzw. ohne jegliches Vertriebsbestreben. In den Rechtssachen Donner ( 19 ) und Blomqvist ( 20 ) waren umgekehrt die streitigen Waren Gegenstand eines tatsächlich festgestellten Verkaufs und/oder einer Lieferung oder eines Lieferversuchs gewesen. Im Ausgangsverfahren wird dagegen davon ausgegangen, dass Dimensione Direct Sales die streitigen Möbel vertreiben will, doch wurde ein tatsächlicher Verkauf oder eine tatsächliche Lieferung nicht festgestellt.

33.

Sodann führt das vorlegende Gericht aus, ohne dass dem widersprochen worden wäre, dass die streitigen Möbel in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt seien und dass Dimensione Direct Sales auf ihrer Internetseite Werkstücke dieser Möbel u. a. einem deutschen Publikum zum Verkauf anbiete, ohne dass die Inhaber der Urheberrechte an diesen Werkstücken, d. h. hier Knoll International und/oder Knoll, dem zugestimmt hätten.

34.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn die Ermittlung der behaupteten Tatsachen dem vorlegenden Gericht obliegt, dieses gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 auch sicherzustellen hat, dass die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird ( 21 ) und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Insbesondere hat es sich zu vergewissern, dass die streitigen Möbel nicht von den Rechtsinhabern oder mit ihrer Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und dass das ausschließliche Verbreitungsrecht der Rechtsinhaber an ihnen nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 erschöpft ist.

35.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Vorlagefrage wissen möchte, ob neben Vertragsangeboten auch „Werbemaßnahmen“ unter das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen können. Das vorlegende Gericht gibt jedoch nur spärlich Auskunft über die Werbemaßnahmen, die Dimensione Direct Sales durchgeführt hat oder die sonst gemeint sind; es nennt lediglich Werbung aus den Jahren 2005 und 2006 in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften ( 22 ). Das vorlegende Gericht erläutert auch nicht genau, warum es eine Antwort auf diese Frage als für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich und als für den Erlass der von Knoll beantragten Maßnahmen, wie sie in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst sind, erforderlich ansieht.

36.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn das vorlegende Gericht die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert ( 23 ). Ferner hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist ( 24 ).

37.

Meines Erachtens kann der Gerichtshof daher die zweite Vorlagefrage in Ermangelung konkreter Informationen zum zugrunde liegenden Sachverhalt und angesichts des völligen Fehlens von Angaben zur Art und Tragweite der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Maßnahmen nicht konkret sachdienlich beantworten ( 25 ); die zweite Frage ist somit für unzulässig zu erklären.

38.

Dies vorausgeschickt – wobei noch klarzustellen ist, dass ich die erste und die dritte Frage gemeinsam prüfen werde –, beginne ich mit dem Hinweis, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Peek & Cloppenburg ( 26 ) festgestellt hat, dass der Begriff der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an die Öffentlichkeit weder in Art. 4 Abs. 1 noch irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 hinreichend definiert ist ( 27 ). Der Gerichtshof hat jedoch auch hervorgehoben, dass dieser Begriff nach Möglichkeit ( 28 ) im Licht insbesondere des WCT‑Vertrags auszulegen ist, da die Richtlinie 2001/29 dazu dient, den Verpflichtungen der Gemeinschaft ( 29 ) aus diesem Vertrag nachzukommen, und ihr Art. 4 dessen Art. 6 umsetzen soll ( 30 ).

39.

Unter Hinweis darauf, dass in Art. 6 Abs. 1 des WCT‑Vertrags der Begriff des Verbreitungsrechts der Urheber von Werken der Literatur und Kunst als das ausschließliche Recht definiert wird, es zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder „sonstige Eigentumsübertragung“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ( 31 ), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Verbreitung durch Verkauf oder auf sonstige Weise als „eine Form der Verbreitung, die mit einer Eigentumsübertragung verbunden sein muss“ ( 32 ), auszulegen ist.

40.

Ferner hat der Gerichtshof daran erinnert, dass der Inhalt des Begriffs „Verbreitung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 außerdem eine autonome Auslegung im Unionsrecht erfahren muss, die nicht von dem Recht abhängen kann, das auf die Geschäfte anwendbar ist, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolgt ( 33 ), um dann weiter zu präzisieren, dass „[d]ie Verbreitung an die Öffentlichkeit … sich durch eine Reihe von Handlungen aus[zeichnet], die zumindest vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reichen“ ( 34 ).

41.

Anders als von Dimensione Direct Sales vorgetragen, können diese vom Gerichtshof vorgenommenen Begriffsbestimmungen, die, wie ich bereits hervorgehoben habe, in ihrem Kontext zu sehen sind ( 35 ), nicht dahin ausgelegt werden, dass sie der Feststellung einer Beeinträchtigung des ausschließlichen Verwertungsrechts entgegenstehen, wenn es nicht tatsächlich zu einem Kauf gekommen ist, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die aufgrund des ausschließlichen Verbreitungsrechts möglicherweise verbotenen Maßnahmen in einem Kontext stehen, der offensichtlich darauf ausgerichtet ist, den Abschluss eines solchen Kaufs zu fördern.

42.

Entsprechend dem von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Donner ( 36 ) so trefflich formulierten Gedanken „muss der Begriff der Verbreitung durch Verkauf so ausgelegt werden, dass die Urheber die kommerzielle Nutzung der Vervielfältigungsstücke ihrer Werke von ihrer Vervielfältigung über die Vertriebswege bis hin zur Erschöpfung des Urheberrechts nach Art. 4 Abs. 2 der [Richtlinie 2001/29] tatsächlich und wirksam kontrollieren können“.

43.

Dies kann zunächst bei dem Vertragsangebot oder jedem Angebot zum Verkauf von geschützten Werken der Fall sein, das ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite eingestellt ist, auf der Interessierte das Instrumentarium finden, mit dem sie den Kaufpreis für ihre bestellten Artikel entrichten und sich diese liefern lassen können.

44.

Denn sobald eine Internetseite, gleich ob auf Dauer, auf Zeit oder fallweise, als ein Online-Shop für den Handel mit geschützten Werken aufgemacht ist, in dem genaue Angaben über diese gemacht und ihre Preise genannt werden und die erforderlichen technischen Komponenten bereitstehen, die den Erwerb und die Zustellung an den Erwerber ermöglichen ( 37 ), d. h. als eine Internetseite, die so konfiguriert ist, dass auf ihr Kaufverträge geschlossen werden können, ist sie nämlich als Beweis für den Willen anzusehen, ein Vertriebssystem einzurichten, das selbst dann dem Verbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unterliegt, wenn die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen dieser Internetseite die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten ( 38 ).

45.

Unter solchen Umständen, wie sie im Ausgangsrechtsstreit vorzuliegen scheinen, ist der Wille der für die Internetseite Verantwortlichen, die geschützten Werke zu vermarkten, hinreichend offenkundig und die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich Verkäufe getätigt wurden oder werden, hinreichend groß dafür, dass die Inhaber des Urheberrechts an diesen Werken kraft ihres ausschließlichen Verwertungsrechts, sofern dieses nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 erschöpft ist, insoweit ein Verbot erwirken können und ein gegebenenfalls mit einem entsprechenden Antrag befasstes Gericht die u. a. nach Art. 6 der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen, auf die Vorlage der erforderlichen Beweismittel abzielenden Maßnahmen anordnen kann.

46.

Unter diesem Blickwinkel ist das Vorbringen von Dimensione Direct Sales zurückzuweisen, es bedürfe keines weiten Verständnisses des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da die mitgliedstaatlichen Gerichte nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 gegen „angebliche Verletzer“ einstweilige Maßnahmen anordnen könnten, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Fragen des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof betreffen nämlich das Wesen des Verbreitungsrechts und nicht die im Übrigen für das Verfahren zur Verhinderung einer drohenden Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geltenden Modalitäten.

47.

Dies könnte auch, umfassender zwar, aber unter demselben Blickwinkel, für jede Aufforderung zum Angebot (invitatio ad offerendum) oder sogar jede Werbemaßnahme ( 39 ) gelten, die geschützte Werke betreffen und auf ein bestimmtes Publikum ausgerichtet sind, soweit sie über oder in Verbindung mit einer Internetseite insbesondere in der offenkundigen Absicht ergehen, auf den Abschluss von Verträgen über den Erwerb der genannten Werke hinzuwirken oder entscheidend zur Übertragung des Eigentums an ihnen beizutragen.

48.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten und für Recht zu erkennen: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass das Verbreitungsrecht im Sinne dieser Vorschrift das Recht des Inhabers des Urheberrechts am Original oder an Vervielfältigungsstücken des Werkes umfasst, es einem Dritten zu verbieten, das genannte Original oder die genannten Vervielfältigungsstücke ohne seine Zustimmung der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, auch wenn dieses Angebot nicht zu einem Erwerb geführt hat, soweit es in der offenkundigen Absicht ergangen ist, den Abschluss von Kaufverträgen oder anderen Handlungen, die eine Übertragung des Eigentums an ihnen bedeuten, herbeizuführen.

V – Ergebnis

49.

Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass das Verbreitungsrecht im Sinne dieser Vorschrift das Recht des Inhabers des Urheberrechts am Original oder an Vervielfältigungsstücken des Werkes umfasst, es einem Dritten zu verbieten, das genannte Original oder die genannten Vervielfältigungsstücke ohne seine Zustimmung der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, auch wenn dieses Angebot nicht zu einem Erwerb geführt hat, soweit es in der offenkundigen Absicht ergangen ist, den Abschluss von Kaufverträgen oder anderen Handlungen, die eine Übertragung des Eigentums an ihnen bedeuten, herbeizuführen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 167, S. 10.

( 3 ) C‑456/06, EU:C:2008:232.

( 4 ) C‑5/11, EU:C:2012:370.

( 5 ) Im Folgenden: UrhG.

( 6 ) Im Folgenden: Knoll International.

( 7 ) Im Folgenden: Knoll.

( 8 ) Im Folgenden: Dimensione Direct Sales.

( 9 ) EU:C:2008:232.

( 10 ) EU:C:2012:370.

( 11 ) EU:C:2012:370.

( 12 ) ABl. L 157, S. 45.

( 13 ) EU:C:2008:232.

( 14 ) ABl. L 89, S. 6, im Folgenden: WCT‑Vertrag.

( 15 ) EU:C:2012:370.

( 16 ) EU:C:2008:232.

( 17 ) EU:C:2012:370.

( 18 ) EU:C:2008:232.

( 19 ) EU:C:2012:370.

( 20 ) C‑98/13, EU:C:2014:55.

( 21 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Präambel und Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1, 214) genehmigt wurde. Vgl. ferner Urteil Bericap Záródástechnikai (C‑180/11, EU:C:2012:717).

( 22 ) Vgl. Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. u. a. Urteil ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. u. a. Urteil Romeo (C‑313/12, EU:C:2013:718, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. hierzu u. a. Urteile Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:332, Rn. 32 und 33) sowie Zurita García und Choque Cabrera (C‑261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:648, Rn. 35).

( 26 ) EU:C:2008:232.

( 27 ) Ebd., Rn. 29.

( 28 ) Urteile Peek & Cloppenburg (EU:C:2008:232, Rn. 30 und 31) und Donner (EU:C:2012:370, Rn. 23).

( 29 ) Urteil Peek & Cloppenburg (EU:C:2008:232, Rn. 31).

( 30 ) Ebd., Rn. 35.

( 31 ) Ebd., Rn. 32.

( 32 ) Ebd., Rn. 33.

( 33 ) Urteil Donner (EU:C:2012:370, Rn. 25).

( 34 ) Urteile Donner (EU:C:2012:370, Rn. 26) und Blomqvist (EU:C:2014:55), Rn. 28.

( 35 ) Vgl. Rn. 31 und 32 der vorliegenden Schlussanträge.

( 36 ) C‑5/11, EU:C:2012:195, Nr. 53.

( 37 ) Vgl. hierzu Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2013„Fahrplan für die Vollendung des Binnenmarkts für die Paketzustellung – Stärkung des Vertrauens in die Zustelldienste und Förderung des Online-Handels“ (COM[2013] 886 final).

( 38 ) In Betracht kommen insoweit die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) oder die Anforderungen nach der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Vgl. insbesondere die Art. 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64).

( 39 ) Vgl. Urteil Donner (EU:C:2012:370, Rn. 29). Vgl. auch, allerdings a contrario, die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Donner (EU:C:2012:195, Nr. 54).