SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 4. September 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑336/13 P

Europäische Kommission

gegen

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH

„Rechtsmittel — Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird — Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht — Durchführung des Urteils — Berechnung der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag“

I – Einleitung

1.

Mit Entscheidung vom 4. August 1992 bewilligte die Europäische Kommission der IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH ( 2 ) einen Zuschuss von 530000 ECU für einen Vorschlag zur Errichtung einer Datenbank. Der erste Teil des Zuschusses, 318000 ECU, wurde im Januar 1993 ausgezahlt.

2.

Da die Kommission der Ansicht war, dass der finanzielle Zuschuss nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei, hob sie mit Entscheidung vom 13. Mai 2005 ( 3 ) die Bewilligungsentscheidung auf und erließ sodann am 4. Dezember 2006 eine Rückforderungsentscheidung, aufgrund deren IPK am 15. Mai 2007 den Betrag von 318000 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurückzahlte.

3.

Auf die Klage von IPK gegen die Entscheidung vom 13. Mai 2005 erklärte das Gericht der Europäischen Union im Urteil IPK International/Kommission (T‑297/05, EU:T:2011:185), das am 15. April 2011 erging ( 4 ), diese Entscheidung wegen Nichtbeachtung der Verjährungsfrist für die Verfolgung der streitigen Unregelmäßigkeit für nichtig.

4.

In Durchführung dieses Urteils erließ die Kommission mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 eine Entscheidung ( 5 ) über die Zahlung eines Gesamtbetrags von 720579,90 Euro und stellte sie IPK zu. Von dem Gesamtbetrag betrafen 530000 Euro den Zuschuss, 31961,63 Euro die von IPK gezahlten Verzugszinsen und 158 618,27 Euro „Ausgleichszinsen“, deren Satz von der Kommission in Höhe des von der Europäischen Zentralbank ( 6 ) und vom Europäischen Währungsinstitut, dem Vorläufer der EZB, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes festgesetzt wurde.

5.

IPK erhob mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2011 einging, Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung. Aufgrund dieser Klage hat das Gericht im Urteil IPK International/Kommission (T‑671/11, EU:T:2013:163) ( 7 ) die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit der darin festgesetzte Betrag der an IPK zu zahlenden Zinsen auf 158618,27 Euro beschränkt ist.

6.

Der Gerichtshof ist nunmehr mit dem Rechtsmittel der Kommission gegen dieses Urteil befasst. Das Rechtsmittel wirft im Wesentlichen die Frage nach der Art, dem Satz und dem Bezugszeitraum der geschuldeten Zinsen auf die Beträge auf, die die Kommission IPK infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13. Mai 2005 zahlen oder erstatten muss.

7.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, dem Rechtsmittel teilweise stattzugeben.

8.

Ich werde nämlich darlegen, dass das Gericht, indem es entschieden hat, dass die Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen seien, einen Rechtsfehler begangen hat, der die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt, da die zuvor aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen und keine Ausgleichszinsen sind.

9.

Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, über diese Frage selbst endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass die Verzugszinsen nur auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zu berechnen sind.

II – Angefochtenes Urteil

10.

IPK hat ihre Klage beim Gericht auf einen einzigen, in zwei Teile gegliederten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 266 AEUV gestützt und vorgebracht, die Kommission habe Rechtsfehler begangen, zum einen bei der Festsetzung des Satzes der Ausgleichszinsen, der gegenüber dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte hätte erhöht werden müssen, und zum anderen dadurch, dass sie es unterlassen habe, Verzugszinsen zu berechnen, obwohl diese ab Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 hätten laufen und anhand der Hauptforderung zuzüglich Ausgleichszinsen hätten berechnet werden müssen.

11.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht dieser Klage stattgegeben und ist dabei beiden Teilen des von IPK geltend gemachten Klagegrundes gefolgt.

12.

Das Gericht hat dazu zunächst in Rn. 34 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus dem Urteil vom 15. April 2011 keinerlei Verpflichtung für die Kommission ergebe, IPK den in Rede stehenden Zuschuss zurückzuzahlen, da das Gericht in diesem Urteil die in der Entscheidung vom 13. Mai 2005 getroffenen Tatsachenfeststellungen zu den von IPK begangenen Unregelmäßigkeiten bestätigt habe, die es grundsätzlich rechtfertigten, diesen Zuschuss aufzuheben, und sich darauf beschränkt habe, diese Entscheidung wegen Nichtbeachtung der maßgeblichen Verjährungsfrist durch die Kommission für nichtig zu erklären. Das Gericht hat aus diesen Feststellungen abgeleitet, dass die streitige Entscheidung „die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung“ darstelle.

13.

Sodann hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Ausgleichszinsen darauf hingewiesen, dass diese Zinsen nach ständiger Rechtsprechung ( 8 ) unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung stets auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zu berechnen seien. Das Gericht hat hinzugefügt, dieser pauschale Aufschlag sei in jedem Fall anwendbar, ohne dass konkret festgestellt werden müsste, ob die Erhöhung im Hinblick auf die Geldentwertung während des betreffenden Zeitraums in dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger ansässig sei, gerechtfertigt sei oder nicht, und sodann in Rn. 38 ausgeführt, mit dem pauschalen Aufschlag werde bezweckt, eine ungerechtfertigte Bereicherung unter allen möglichen Umständen zu verhindern.

14.

Das Gericht hat in Rn. 39 des angefochtenen Urteils daraus geschlossen, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen habe, die Sätze der Ausgleichszinsen zu erhöhen.

15.

Schließlich hat das Gericht in Bezug auf die Verzugszinsen in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, „dass in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird …, sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil …“. Keines der von der Kommission vorgetragenen Argumente lasse es zu, von dieser „grundsätzlichen Verpflichtung“ im vorliegenden Fall abzuweichen. Sie habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, Verzugszinsen zu schulden, die ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 zu zahlen seien, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden sei. Daher seien auf den in der streitigen Entscheidung anerkannten geschuldeten Hauptbetrag Verzugszinsen zu zahlen, die, worüber zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, ab dem 15. April 2011 zu berechnen seien, „und zwar unabhängig davon, dass diese Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstellt“.

16.

Das Gericht ist in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass die Verzugszinsen auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen seien, und hat dazu ausgeführt: „Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich keine Kapitalisierung aufgelaufener Ausgleichszinsen vor oder laufender Verzugszinsen nach dem Tag der Verkündung eines Urteils erlaubt, mit dem das Bestehen einer Forderung erkannt wird, geht … das Gericht gleichwohl davon aus, dass die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen festzulegen sind … Dieser Ansatz unterscheidet daher zwischen den vor dem gerichtlichen Verfahren angefallenen Ausgleichszinsen und den danach anfallenden Verzugszinsen, wobei Letztere dem gesamten aufgelaufenen finanziellen Verlust Rechnung zu tragen haben, auch soweit er auf der Geldentwertung beruht.“

III – Rechtsmittel

17.

Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die ihr entstandenen Kosten IPK aufzuerlegen.

18.

IPK beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

A – Rechtsmittelgründe und Vorbringen der Parteien

19.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, nach der die Ausgleichszinsen dem Inflationsausgleich dienten.

20.

Aus dem Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 214) sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil Agraz u. a./Kommission (T‑285/03, EU:T:2008:526, Rn. 50), ergebe sich, dass Ausgleichszinsen den Verlust infolge der Geldentwertung seit dem Schadenseintritt wiedergutmachen sollten, so dass sie der im relevanten Zeitraum in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz habe, tatsächlich festgestellten Inflationsrate entsprechen müssten.

21.

IPK erwidert, das Gericht habe unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Geldentwertung ausgeführt, dass diese durch die Ausgleichszinsen ausgeglichen werden solle. Die von Eurostat im Mitgliedstaat des Sitzes des Gläubigers für den fraglichen Zeitraum festgestellte jährliche Inflationsrate werde nur berücksichtigt, um festzustellen, ob überhaupt eine Geldentwertung eingetreten sei, und diese Geldentwertung sei nicht der einzige Parameter, anhand dessen die Ausgleichszinsen zu berechnen seien.

22.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen, da es nicht zwischen Ausgleichs- und Verzugszinsen unterschieden habe. Während Erstere lediglich den Wertverlust des Gläubigervermögens aufgrund der Inflation ausgleichen sollten, hätten Letztere auch den Zweck, den Schuldner dazu anzuhalten, die Schuld möglichst schnell zu begleichen, so dass sie in der Regel höher als die Ausgleichszinsen seien. Durch die pauschale Festlegung beider Arten von Zinsen auf das gleiche Niveau im angefochtenen Urteil habe das Gericht diese Unterscheidung missachtet.

23.

IPK erwidert, dieser Rechtsmittelgrund verkenne im Widerspruch zum dritten Rechtsmittelgrund den materiellen Unterschied bei der Berechnung der beiden Zinskategorien, da die Verzugszinsen nicht allein auf der Grundlage der Hauptschuld berechnet würden, sondern auf der Grundlage dieses Betrags zuzüglich der aufgelaufenen Ausgleichszinsen.

24.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Ausgleichszinsen kapitalisiert und Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 berechnet habe.

25.

Die Kommission, die ihre Ausführungen auf die Verzugszinsen konzentriert, trägt dazu vor, das Gericht könne ihr die Zahlung von Zinsen nicht rückwirkend ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 auferlegen, das keine Verurteilung zur Zahlung solcher Zinsen enthalte. Sie beanstandet außerdem eine Inkohärenz, die darin bestehe, dass das Gericht Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 festsetze und zugleich feststelle, dass die Rückzahlungspflicht ausschließlich aus der streitigen Entscheidung folge.

26.

IPK ist der Ansicht, das Urteil vom 15. April 2011 habe nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 13. Mai 2005 zum Gegenstand, und die Tatsache, dass das Gericht die sich aus seinem Urteil ergebenden Rechtsfolgen nicht geprüft habe, befreie die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, sowohl Verzugs- als auch Ausgleichszinsen zu zahlen. Speziell zu den Verzugszinsen macht IPK geltend, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung eingeräumt, dass sich diese Pflicht aus Art. 266 AEUV ergebe, und außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht anerkannt, dass sie zur Zahlung dieser Zinsen ab dem 15. April 2011 verpflichtet sei. Die Zinsen seien auf der Grundlage der Hauptschuld zuzüglich der Ausgleichszinsen zu berechnen.

27.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 34 und 44 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, die streitige Entscheidung sowie das Urteil in der Rechtssache T‑297/05 falsch ausgelegt und die Tatsachen verfälscht.

28.

In den genannten Randnummern habe das Gericht insbesondere festgestellt, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle, so dass nicht darüber entschieden werden müsse, ob die Kommission gegen Art. 266 AEUV verstoßen habe, indem sie nicht alle Konsequenzen gezogen habe, die sich aus dem Urteil vom 15. April 2011 ergäben.

29.

Diese Begründung sei rechtsfehlerhaft, da infolge der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung die ursprüngliche Zuschussbewilligung „wieder aufgelebt“ sei. Sie widerspreche zudem sowohl der streitigen Entscheidung, die sich ausdrücklich auf Art. 266 AEUV stütze, als auch dem Urteil vom 15. April 2011, mit dem die streitige Entscheidung wegen Verjährung für nichtig erklärt werde, ohne die ursprüngliche Zuschussbewilligung für inexistent zu erklären.

30.

IPK räumt ein, dass sich das Gericht zu Unrecht nicht auf Art. 266 AEUV gestützt habe, ist jedoch der Ansicht, dass dieser Rechtsfehler ohne Folgen für die Berechnung der Zinsen bleibe. Auch wenn dieser Artikel die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstelle, folge daraus nicht, dass das Gericht bei der Berechnung der Zinsen das Fehlverhalten des Gläubigers hätte berücksichtigen müssen.

31.

Ihren fünften Rechtsmittelgrund stützt die Kommission darauf, dass die Begründung des Urteils in Bezug auf den Satz der Ausgleichszinsen und den Beginn des Laufs der Verzugszinsen unzureichend und widersprüchlich sei. Sie sei unzureichend, weil das Gericht die Argumente der Kommission nicht geprüft habe. Sie sei widersprüchlich, weil das Gericht zum einen festgestellt habe, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die Zahlung sei, und zum anderen, dass die Zinsen ab Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 geschuldet seien.

32.

IPK hält die Begründung des angefochtenen Urteils für eindeutig, zutreffend und widerspruchsfrei und trägt vor, das Gericht habe die Argumente der Kommission geprüft.

33.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze des Bereicherungsrechts verstoßen. Da die Union derzeit auf vorläufig gezahlte Beträge nur einen Zinssatz von 0,25 % erhalte, überstiege die Anwendung eines um zwei Prozentpunkte erhöhten Refinanzierungszinssatzes die tatsächliche Entreicherung des Gläubigers durch die Geldentwertung und die tatsächliche Bereicherung der Kommission. Außerdem habe das Gericht die Perspektive gewechselt, indem es auf eine Bereicherung des Schuldners abgestellt habe, statt zu untersuchen, ob der Gläubiger entreichert worden sei. Das angefochtene Urteil laufe im Ergebnis darauf hinaus, einem anerkannt bösgläubigen Gläubiger einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

34.

IPK hält es für unerheblich, welchen Zinssatz die Union derzeit auf vorläufig gezahlte Geldbußen erhalte, und meint, selbst wenn es auf diesen Zinssatz ankäme, hätte die Kommission darlegen müssen, welche Zinsen sie im betreffenden Zeitraum durchschnittlich erhalten habe.

B – Würdigung

35.

Die Frage der Zinsen scheint auf den ersten Blick ein technisches und relativ zweitrangiges Problem zu sein, das sich einer Gesamtanalyse oder jedem Versuch der Konzeptualisierung entzieht. Sie hat jedoch große praktische Bedeutung, da der Betrag der Zinsen keineswegs rein symbolisch ist, sondern gelegentlich den der Hauptforderung erreichen oder sogar übersteigen kann ( 9 ). Ihre Bedeutung kann daher erheblich sein.

36.

Dass es bis vor Kurzem keine unionsrechtliche Regelung der Zinsen gab, hat den Gerichtshof veranlasst, nach und nach richterrechtliche Lösungen zu erarbeiten, die zwar hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung des Anspruchs auf Zinsen gefestigt scheinen, jedoch die Grundlage dieses Anspruchs und seine Umsetzung weiterhin teilweise im Dunkeln lassen.

37.

Die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu diesem Punkt im besonderen Kontext der Durchführung von Maßnahmen, die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergeben, zu präzisieren.

38.

Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht an der Rechtsprechung zur Ermittlung der Zinsen orientiert, die im Fall der Durchführung eines Urteils geschuldet werden, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird.

39.

Das Gericht hat jedoch auch auf die Urteile im Bereich der Schadensersatzklagen im allgemeinen Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union oder im speziellen Rahmen der Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes der Union Bezug genommen. In diesem Bereich finden sich nämlich die meisten Urteile, in denen der Unionsrichter über die Berechnung der Zinsen zu entscheiden hatte.

40.

Das angefochtene Urteil, in dem ohne Differenzierung auf die Urteile in diesen beiden unterschiedlichen Bereichen Bezug genommen wird, zeugt von einem fusionsorientierten Ansatz, dessen Begründetheit in Frage zu stellen sein wird, indem geprüft wird, ob nicht unüberwindliche Unterschiede der Schaffung einer einheitlichen Regelung entgegenstehen.

41.

Ich werde daher zunächst auf die – zahlreicheren – Urteile im Bereich von Schadensersatzklagen eingehen, danach die Entscheidungen untersuchen, in denen es um Zinsen geht, die in Durchführung eines Urteils geschuldet werden, mit dem eine Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, und sodann versuchen, anhand all dieser Urteile eine Zusammenschau zu erstellen, auf deren Grundlage ich die verschiedenen Rechtsmittelgründe prüfen werde.

1. Zinsen auf Schadensersatzforderungen

42.

Die Analyse der Urteile im Bereich der Schadensersatzklagen ergibt, dass sich die Rechtsprechung klar für eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen und den sich daraus ergebenden wesentlichen Folgen entschieden hat, wobei jedoch gewisse Unsicherheiten fortbestehen, die ein zögerndes Vorgehen erkennen lassen, das geeignet ist, Zweifel am Vorhandensein dieser Unterscheidung und an der Existenz eines wirklich kohärenten Systems zu wecken.

43.

Ich werde diese Entwicklung nachzeichnen, indem ich mich zunächst mit der grundsätzlichen Unterscheidung befasse und dann prüfe, wie Ausgleichszinsen und Verzugszinsen in der Rechtsprechung behandelt werden.

44.

In einer der ersten Rechtssachen, auf denen die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen beruht, wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit ein Beamter Zinsen auf Beihilfen und Zulagen erhalten kann, die er infolge der Nichtigerklärung der Entscheidung, sein Kündigungsgesuch abzulehnen, beanspruchen konnte. Die Frage wurde im Urteil Campolongo/Hohe Behörde (27/59 und 39/59, EU:C:1960:35) verneint, in dem Verzugszinsen, die „in der Regel der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abschätzung und Festsetzung des durch die verspätete Erfüllung einer Verpflichtung erlittenen Schadens [entsprechen], vorausgesetzt, dass diese Verspätung durch eine vorherige Mahnung festgestellt wird“ ( 10 ), von Ausgleichszinsen unterschieden werden, die „bei Nichterfüllung einer Verpflichtung ohne vorherige Mahnung als Schadensersatz geschuldet werden; sie werden jedoch nur dann gewährt, wenn ein Schaden gegeben ist“ ( 11 ). In diesem Urteil wurden keine Zinsen zugesprochen, aber aus Gründen, die sich für die Verzugszinsen und die Ausgleichszinsen unterscheiden. Im erstgenannten Fall erfolgte die Ablehnung aufgrund des „Fehlen[s] einer gesetzlichen Regelung“ der Verzugszinsen im Gemeinschaftsrecht ( 12 ), während im letztgenannten Fall das Fehlen eines Beweises oder auch nur der bloßen Behauptung eines Schadens zur Zurückweisung des Antrags auf Ausgleichszinsen führte.

45.

Nach mehreren Urteilen, in denen der Gerichtshof aus dieser Unterscheidung Verfahrensfolgen abgeleitet hat, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Unzulässigkeit neuer Forderungen ( 13 ), hat er im Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211), das in einer Rechtssache ergangen ist, die den Ersatz des Schadens betraf, der Beamten oder Bediensteten der Union bei der Nachzahlung von Gehaltsrückständen entstanden war, diese Unterscheidung dem Grundsatz nach bestätigt. Dabei hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er selbst diese beiden Kategorien von Zinsen habe unterscheiden müssen, insbesondere um in den Rechtssachen, mit denen er befasst gewesen sei, aus den jeweiligen verfahrensrechtlichen Gründen entscheiden zu können, dass die Anträge auf Ausgleichszinsen unzulässig, die Anträge auf Verzugszinsen dagegen zulässig, aber unbegründet seien ( 14 ). Er hat daraus geschlossen, dass sich unter diesen Umständen nicht die Ansicht vertreten lasse, dass die Unterscheidung nicht auf der Rechtsprechung beruhe ( 15 ).

46.

In mittlerweile klassischer Weise wird im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das im Rahmen einer Schadensersatzklage ergangen ist, erneut die Regel aufgestellt, dass „zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen … zu unterscheiden ist“ ( 16 ), woraus der Gerichtshof geschlossen hat, dass eine von ihm getroffene Entscheidung über die Verzugszinsen keine Auswirkung auf die Ausgleichszinsen haben könne.

47.

Die in diesen Urteilen gegebene Antwort hat daher Grundsatzcharakter. Insbesondere haben die Definitionen in den Urteilen Campolongo/Hohe Behörde (EU:C:1960:35) und Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38) Anhaltspunkte für die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen geliefert.

48.

Ich werde die beiden Kategorien von Zinsen nacheinander prüfen, wobei ich mit den Ausgleichszinsen beginne.

a) Ausgleichszinsen

49.

Bei Schadensersatzklagen dienen die Ausgleichszinsen hauptsächlich dem Ersatz des durch die Geldentwertung nach Eintritt des schädigenden Ereignisses verursachten Schadens. Sie stellen daher ein Instrument zur Neubewertung des Schadens dar, das es erlaubt, die Verpflichtung des Schuldners von monetären Schwankungen abzukoppeln, so dass sie sich einer Wertschuld annähert. Ihre Gewährung bringt den Gedanken zum Ausdruck, dass der Schaden, wenn er anhand der auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezogenen Daten berechnet wird, in Geld ausgedrückt zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Festsetzung aktualisiert werden muss.

50.

Unter die Anerkennung von Ausgleichszinsen fallen jedoch in Wirklichkeit allgemeiner alle nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und seiner Bewertung durch den Richter ergeben. Unter diese Bezeichnung kann daher auch der finanzielle Schaden fallen, der dadurch entsteht, dass Gewinne aus einer Erzeugungstätigkeit nicht zur Verfügung stehen ( 17 ), oder der durch den Wegfall der Möglichkeit, den geschuldeten Betrag bei einer Bank anzulegen, erlittene Zinsverlust ( 18 ).

51.

Da die Ausgleichszinsen ein Bestandteil des Schadens sind, finden sie ihre Grundlage naturgemäß in den Grundsätzen, die für den Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union gelten. Nach dem Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens soll die Entschädigung „so weit wie möglich das Vermögen des Opfers … wiederherstellen. Hieraus folgt, dass die Geldentwertung nach Eintritt des schädigenden Ereignisses … zu berücksichtigen ist.“ ( 19 )

52.

Die Schadensersatzfunktion der Ausgleichszinsen hat außerdem zwei wesentliche Folgen.

53.

Erstens ist sie eine Erklärung dafür, dass der Gerichtshof ihre Gewährung von den traditionellen Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union abhängig macht. Der Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass „der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszinsen voraus[setzt], dass die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind“ ( 20 ). Er hat jedoch hinzugefügt, dass der Ersatz des Schadens im Rahmen der außervertraglichen Haftung „das Vermögen des Opfers so weit wie möglich wiederherstellen“ soll ( 21 ) und dass, „[s]ofern die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung erfüllt sind, … daher die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, … insoweit nicht außer Acht gelassen werden [dürfen], als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist“ ( 22 ).

54.

Zweitens ist der Schadensersatzcharakter der Ausgleichszinsen eine Erklärung dafür, dass diese in der Regel anhand des tatsächlich vom Kläger erlittenen Schadens und daher unter Berücksichtigung der Inflationsrate während des maßgeblichen Zeitraums berechnet werden. Dieser Grundsatz dürfte anerkannt sein, auch wenn seine konkrete Anwendung zu Ergebnissen führt, die variieren können.

55.

Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt nämlich, dass er in der Regel ( 23 ) den Betrag der Ausgleichszinsen unter Bezugnahme auf die Inflationsrate berechnet, auch wenn diese als Ausgangspunkt angesehen wird, von dem der Richter im Rahmen seines Ermessens bei der Schadensermittlung abweichen zu können scheint. Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38), das in den verbundenen Rechtssachen C‑104/89 und C‑37/90 ergangen ist, hat der Gerichtshof daher in der erstgenannten Rechtssache ausgeführt, dass die Kläger Zinsen beanspruchen könnten, „die der Inflationsrate für die Zeit vom Schadenseintritt bis zur Verkündung des Zwischenurteils entsprechen“ ( 24 ), und hat folglich neben dem Schadensersatz im Einklang mit den Angaben von Eurostat und eines Sachverständigen Zinsen in Höhe von 1,85 % festgesetzt, da ihm dieser Satz „angemessen und wirtschaftlich sachgerecht“ erschien ( 25 ). In der letztgenannten Rechtssache hat er festgestellt, dass nach dem Sachverständigengutachten die Inflationsrate während des maßgeblichen Zeitraums durchschnittlich 1,2 % betragen habe, und neben dem geschuldeten Schadensersatz Ausgleichszinsen in Höhe von 1,5 % festgesetzt, da dies „angemessen und sachgerecht“ erschien ( 26 ).

56.

In der Rechtsprechung des Gerichts wurde diese Vorgehensweise zunächst fortgeführt.

57.

So hat das Gericht im Urteil Camar/Rat und Kommission (T‑260/97, EU:T:2005:283) festgestellt, dass die Geldentwertung bei der Berechnung der einer Gesellschaft mit Sitz in Italien geschuldeten Entschädigung „unter Zugrundelegung der von der zuständigen nationalen Stelle für [diesen Staat] ausgearbeiteten offiziellen Indizes ab dem Tag des Schadenseintritts zu berücksichtigen“ sei ( 27 ).

58.

Das Urteil Agraz u. a./Kommission (EU:T:2008:526) stellt ein weiteres besonders markantes Beispiel für die Grundsätze der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Ausgleichszinsen dar. Darin ging es um die Bestimmung des Zinssatzes der von der Kommission geschuldeten Ausgleichszinsen auf eine Entschädigung, die der Erhöhung einer falsch berechneten Produktionsbeihilfe entsprach. Während 84 klagende Unternehmen mit der Kommission in diesem Punkt zu einer Einigung gelangt waren, nach der der Satz der Ausgleichszinsen auf der Grundlage des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt wurde, waren drei andere Unternehmen mit der Kommission zu keiner Einigung gelangt, obwohl sie die Anwendung desselben Zinssatzes verlangten. Das Gericht hat ihren Antrag schließlich zurückgewiesen und entschieden, dass die Geldentwertung „in der von Eurostat … im Mitgliedstaat des Sitzes [der betreffenden] Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate zum Ausdruck [kommt]“ ( 28 ). Die Urteilsbegründung ist in Bezug auf die Zurückweisung des Klagegrundes des Vorliegens einer Ungleichbehandlung der Gesellschaften, die eine Einigung erzielt hatten, und der anderen Gesellschaften besonders aufschlussreich. Das Gericht weist nämlich darauf hin, dass Erstere sich in einer anderen Situation befänden als Letztere, „da es keinen Beleg dafür gibt, dass sie Einkommensverluste erlitten haben, weil sie die in Rede stehenden Beträge hätten anlegen können“ ( 29 ). In diesem Urteil wird daher deutlich gemacht, dass die Festsetzung des Satzes der Ausgleichszinsen auf den von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte nur dann gerechtfertigt sei, wenn der erlittene Schaden sich nicht auf den Kaufkraftverlust im Zusammenhang mit der Geldentwertung beschränke, sondern zusätzliche Einkommenseinbußen wegen des Verlusts der Anlagemöglichkeit der geschuldeten Beträge umfasse.

59.

Im Urteil Idromacchine u. a./Kommission (EU:T:2011:641), das im angefochtenen Urteil ausführlich zitiert wird, wurde zwar der gleiche Grundsatz herangezogen, doch wurde aus ihm ein anderer Schluss gezogen. Zunächst wird erneut der Grundsatz bestätigt, wonach die Geldentwertung „in der von Eurostat … im Mitgliedstaat des Sitzes [der betreffenden] Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate zum Ausdruck [kommt]“ ( 30 ), und daraus in der folgenden Randnummer ( 31 ) offensichtlich abgeleitet, dass die Kommission für den betreffenden Zeitraum „Ausgleichszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen“ habe.

60.

Die Rechtfertigung für eine solche Vorgehensweise erschließt sich mir nicht. Es fehlt ein Glied in der Argumentationskette, nämlich die Feststellung, dass der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte für den betreffenden Zeitraum die Inflationsrate im fraglichen Mitgliedstaat widerspiegelte. Insoweit ist hervorzuheben, dass der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz ein geldpolitisches Instrument der EZB darstellt, das es ihr erlaubt, Einfluss auf die Zinssätze und die Bankenliquidität zu nehmen. Er kann keinesfalls als Abbild der durchschnittlichen Inflationsrate in der Union oder der Eurozone angesehen werden.

61.

Die Analyse der Vorgehensweise bei den Verzugszinsen lässt ähnliche Unsicherheiten erkennen.

b) Verzugszinsen

62.

Nachdem der Gerichtshof die Gewährung von Verzugszinsen zunächst aufgrund des „Fehlen[s] einer gesetzlichen Regelung über [solche Zinsen] im Gemeinschaftsrecht“ abgelehnt hat ( 32 ), hat er später ohne jede normative Grundlage festgestellt, dass „eine Zinsforderung im Allgemeinen zulässig“ sei ( 33 ), und sich auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze gestützt, auf die Art. 215 Abs. 2 EWG-Vertrag (danach Art. 288 Abs. 2 EG und jetzt Art. 340 Abs. 2 AEUV) ausdrücklich verwies ( 34 ).

63.

Dieser aus der vergleichenden Untersuchung der in den nationalen Rechtsordnungen geltenden Grundsätze abgeleitete Grundsatz findet nunmehr, zumindest für die Forderungen der Europäischen Union gegen jeden Schuldner, seine normative Grundlage in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 35 ), und zwar in deren Art. 86, der vorsieht, dass auf jede Schuld, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand nicht um einen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V dieser Verordnung handelt, Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zu zahlen sind ( 36 ).

64.

Nach ständiger Rechtsprechung, die auf dem Gedanken beruht, dass es nicht möglich ist, Verzugszinsen auf eine Forderung in unbekannter Höhe zu berechnen, kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann in Betracht, wenn die Höhe der Hauptforderung „bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar“ ist ( 37 ).

65.

Daraus ergibt sich, dass Verzugszinsen auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag ab dem Tag der Verkündung des Urteils zu zahlen sind, mit dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wird ( 38 ).

66.

Dieser Zeitpunkt entspricht zumeist dem Datum des Titels, mit dem die Forderung festgestellt wird. Daher können beantragte Verzugszinsen auf Kosten erst ab dem Beschluss laufen, mit dem sie festgelegt werden ( 39 ).

67.

Ist die Höhe der Hauptforderung jedoch zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils weder bestimmt noch bestimmbar, können die Verzugszinsen erst ab dem Tag der Verkündung des Urteils laufen, mit dem der Ersatz des Schadens angeordnet wird ( 40 ).

68.

An dieser Stelle ist eine wichtige Klarstellung vorzunehmen. Der soeben dargelegte Ansatz, nach dem die Zinsen ab der Verkündung des Urteils laufen, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt oder der Ersatz des Schadens angeordnet wird, findet logischerweise nur auf Schadensersatzklagen Anwendung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Höhe der Hauptforderung im Vorhinein nicht bestimmt ist, sondern zwangsläufig vom Gericht festgesetzt wird. Steht die Höhe der Hauptforderung hingegen von vornherein fest, lässt die Rechtsprechung zumeist die Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem der Schuldner gemahnt wurde, seiner Verpflichtung nachzukommen ( 41 ). Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes laufen die Verzugszinsen auf nach dem Statut geschuldete Beträge daher in der Regel ab dem Tag der Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder, wenn die Beträge danach fällig geworden sind, vom jeweiligen Fälligkeitstag an ( 42 ).

69.

Als Satz der Verzugszinsen wird im Allgemeinen ohne besondere Begründung ein fester Satz gewählt, der in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts tatsächlich dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte entspricht ( 43 ).

70.

Mehrere Generalanwälte, darunter Mancini ( 44 ), Slynn ( 45 ), Van Gerven ( 46 ) und Tesauro ( 47 ), haben versucht, Leitlinien in diesem Bereich herauszuarbeiten. Sie haben unterschiedliche Lösungen präsentiert, die darin bestehen, entweder einen festen Satz heranzuziehen, den das Gericht anhand der „jeweiligen wirtschaftlichen Realitäten“ bestimmt ( 48 ), oder im Gegenteil „die Höhe der Prozesszinsen, die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in dem Mitgliedstaat gelten, wo die Kläger tätig sind und wo sie den ihnen zustehenden Schadensersatzbetrag somit normalerweise verwenden oder anlegen werden“ ( 49 ). Ohne dass auf diese Frage näher eingegangen werden muss, bleibt zu prüfen, ob die soeben dargelegten Lösungen auf Zinsen übertragbar sind, die aufgrund von Erstattungsansprüchen geschuldet werden.

2. Zinsen auf Erstattungsansprüche

71.

Die Rechtsprechung in diesem Bereich geht auf das Urteil des Gerichts Corus UK/Kommission (EU:T:2001:249) zurück. Es ist anlässlich eines Rechtsstreits ergangen, der im Anschluss an ein Urteil entstanden ist, mit dem eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße herabgesetzt worden war. Die aufgeworfene Frage betraf die Höhe der von der Kommission geschuldeten Zinsen auf die von ihr erstattete Differenz zwischen der entrichteten und der vom Gericht festgesetzten Geldbuße.

72.

Für diesen Bereich der Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils hat das Gericht die Verpflichtung zur Erstattung der gesamten oder eines Teils der geleisteten Geldbuße nicht nur auf den Hauptbetrag der rechtsgrundlos geleisteten Geldbuße erstreckt, sondern auch auf Verzugszinsen auf diesen Betrag, da „die Entrichtung von Verzugszinsen [ ( 50 ) ] auf den rechtsgrundlos gezahlten Betrag als unerlässlicher Bestandteil der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Stands [erscheint], die die Kommission nach einem Nichtigkeitsurteil oder einem aufgrund der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung ergangenen Urteil trifft, da für die vollständige Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße nicht von Umständen abgesehen werden kann, die, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert möglicherweise mindern“ ( 51 ).

73.

Das Gericht hat hinzugefügt, um den Gläubiger wieder vollständig in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn der für nichtig erklärte Rechtsakt nicht ergangen wäre, verlange eine ordnungsgemäße Durchführung eines solchen Urteils die Berücksichtigung des Umstands, dass die Wiedergutmachung erst nach einem mehr oder weniger langen Zeitraum erfolge, in dem der Betroffene über die von ihm rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht habe verfügen können.

74.

Zum geschuldeten Zinssatz hat das Gericht unter Bezugnahme auf einen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen dem „gesetzlichen oder gerichtlichen Zinssatz ohne Kapitalisierung“ ( 52 ) entsprechen müsse. Das Gericht wich jedoch davon ab, um die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dadurch gekennzeichnet waren, dass der zu erstattende Betrag von der Kommission angelegt worden war und kapitalisierte Zinsen eingebracht hatte ( 53 ). Unter Berücksichtigung sowohl der Bereicherung der Kommission als auch der Entreicherung des klagenden Unternehmens erkannte das Gericht Letzterem deshalb einen Betrag zu, der den erzielten Erträgen der Kommission entsprach und auf den außerdem Verzugszinsen zu zahlen waren.

75.

In der Folge wurde der Ansatz, einen Anspruch auf Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum anzuerkennen, in dem der Betrag nicht zur Verfügung stand, mehrmals bekräftigt ( 54 ).

3. Erkenntnisse aus der Rechtsprechung

76.

Auch wenn Unsicherheiten bezüglich der Instrumente bestehen bleiben, über die das Unionsrecht verfügt, um den Auswirkungen des Zeitablaufs auf eine Forderung entgegenzuwirken, entnehme ich der oben dargelegten Rechtsprechung zwei Erkenntnisse, die für die Beantwortung der Rechtsmittelgründe sachdienlich sein werden.

77.

Die erste betrifft die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen. Die Rechtsprechung unterscheidet unbestreitbar sehr deutlich zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen, ohne jedoch die Kriterien zu erläutern, auf deren Grundlage diese Unterscheidung erfolgt. Die Unterscheidung ist jedoch nicht selbstverständlich, da die Zinsen funktionell immer die gleiche Rolle zu spielen scheinen, die darin besteht, den Verlust des Gläubigers auszugleichen, der seine Forderung nicht nutzen konnte. Die Ausgleichszinsen stellen jedoch bekanntlich einen ergänzenden Bestandteil des Schadensersatzes dar, da sie den Zeitablauf bis zur gerichtlichen Bewertung der Schadenshöhe unabhängig von einem dem Schuldner anzulastenden Verzug ausgleichen, während die Verzugszinsen pauschal die Folgen der Verzögerung bei der Zahlung des Geldbetrags vergüten, indem sie es dem Gläubiger erlauben, in etwa das zu erlangen, was er erhalten hätte, wenn er das Geld angelegt hätte. Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass die Unterscheidung zwangsläufig einen beschränkten Anwendungsbereich haben und den Schadensersatzklagen vorbehalten bleiben muss, bei denen sie mit dem Erfordernis eines Tätigwerdens des Richters zur Festsetzung der Höhe der Hauptforderung zu erklären ist, auf die Zinsen zu zahlen sind.

78.

Die zweite Erkenntnis betrifft die Grundlage des Anspruchs auf Verzugszinsen im Anschluss an ein von den Unionsgerichten erlassenes Nichtigkeitsurteil. In der Rechtsprechung ist der Grundsatz aufgestellt worden, dass dieser Anspruch unmittelbar auf Art. 266 Abs. 1 AEUV beruhe und sich aus der Verpflichtung des beklagten Organs ergebe, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts zu ergreifen und die Betroffenen wieder in die Lage zu versetzen, in der sie sich vor diesem Rechtsakt befunden hätten.

79.

Ich leite aus dieser Rechtsprechung ab, dass im Fall der Nichtigerklärung das Hauptanliegen der Unionsgerichte eine möglichst strikte Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein muss, der eine Rückkehr zum status quo ante bedeutet, und dabei darauf zu achten, dass jeder, ohne Verlust oder Gewinn, in seine Ausgangslage zurückversetzt wird.

80.

Nunmehr ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil diesem Erfordernis und den oben dargelegten Grundsätzen entspricht.

4. Würdigung der Rechtsmittelgründe

81.

Die sechs oben dargestellten Rechtsmittelgründe stützen sich auf vier Gruppen von Rügen. Die erste betrifft die Anspruchsgrundlage für die Forderung von IPK, die zweite die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen, die dritte die Urteilsbegründung und die vierte die Berechnung der Zinsen.

a) Zur Rüge betreffend die Anspruchsgrundlage für die Forderung von IPK

82.

In den Rn. 34 und 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

83.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 264 Abs. 1 AEUV heißt: „Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof … die angefochtene Handlung für nichtig.“ Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung einer Handlung durch die Unionsgerichte zu ihrer Tilgung aus der Unionsrechtsordnung führt. In der ständigen Rechtsprechung des Gerichts findet sich dazu die Wendung, dass diese Tilgung „schon aus dem Wesen“ der Nichtigerklärung folge ( 55 ). Nach der allgemeinen Regel der Ex-tunc-Wirkung der Nichtigerklärung werden die Wirkungen der Handlung grundsätzlich rückwirkend beseitigt, sofern der Gerichtshof nicht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind.

84.

Wie die Kommission zutreffend ausführt, hat die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13. Mai 2005 durch das Gericht aufgrund ihrer Rückwirkung die Entscheidung über die Zuschussbewilligung wieder aufleben lassen und die Beteiligten wieder in die Lage versetzt, in der sie sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befanden.

85.

Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 34 des angefochtenen Urteils hat der Umstand, dass diese Nichtigerklärung mit der Nichtbeachtung der maßgeblichen Verjährungsfrist durch die Kommission begründet wurde, nicht dazu geführt, den materiellen Umfang dieser – rückwirkenden – Nichtigerklärung zu begrenzen. Folglich hat das Gericht, indem es die streitige Entscheidung als einzige Rechtsgrundlage für die Forderung von IPK dargestellt hat, einen Rechtsfehler begangen.

86.

Nach ständiger Rechtsprechung können aber Rügen, die gegen Hilfserwägungen oder nichttragende Gründe gerichtet sind, nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Gerichts führen und gehen daher ins Leere ( 56 ).

87.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Begründung des Gerichts in Rn. 34 seines Urteils, in der es ausschließlich auf die die Bösgläubigkeit betreffenden Klagegründe eingeht, eine Hilfserwägung gegenüber der in Rn. 33 dargelegten Begründung darstellt. Der Hinweis auf die Rechtsgrundlage der betreffenden Hauptforderung in Rn. 41 des angefochtenen Urteils trägt nicht den Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem als Beginn des Laufs der Verzugszinsen der 15. April 2011 festgelegt wird.

88.

Folglich geht dieser erste Rechtsmittelgrund ins Leere und ist zurückzuweisen.

b) Zur Rüge betreffend die Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen

89.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das angefochtene Urteil treffe keine Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen, obwohl diese beiden Kategorien von Zinsen ganz unterschiedlicher Natur seien.

90.

Diese Rüge erscheint mir unbegründet; ich bin vielmehr der Ansicht, dass am angefochtenen Urteil im Gegenteil zu beanstanden wäre, dass es die beiden Zinskategorien unterschieden hat, während meines Erachtens das Gericht die vor dem Urteil vom 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen zu Unrecht als „Ausgleichszinsen“ eingestuft hat.

91.

Unter den Umständen des vorliegenden Falls hat nämlich die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13. Mai 2005 durch das Urteil vom 15. April 2011 die Entscheidung über die Zuschussbewilligung wieder aufleben lassen und die Beteiligten wieder in die Lage versetzt, in der sie sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befanden.

92.

Infolge der Ex-tunc-Wirkung der Nichtigerklärung war die Kommission daher zur Zahlung einer bestimmten, festgesetzten und fälligen Hauptschuld verpflichtet, bestehend aus den Beträgen, die IPK zu zahlen oder zu erstatten waren. Auf die Forderung von IPK waren daher Verzugszinsen zu zahlen, die für den zu zahlenden Betrag ab der Beschwerde von IPK und für den zu erstattenden Betrag ab seiner Zahlung durch IPK an die Kommission liefen.

93.

Insoweit bin ich der Ansicht, dass zwar im Fall der Nichtigerklärung einer Entscheidung über den Widerruf eines Zuschusses die Zahlung von Verzugszinsen nichts anderes als eine Maßnahme ist, die sich im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV aus dem Nichtigkeitsurteil ergibt; dagegen überschreitet die Gewährung von Ausgleichszinsen den rechtlichen Rahmen der Durchführungsmaßnahme und fällt in den Anwendungsbereich von Art. 266 Abs. 2 AEUV, der auf die allgemeinen Bestimmungen der außervertraglichen Haftung der Union verweist. Während das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission anerkannt hatte, Schuldnerin einer Hauptforderung und von Ausgleichszinsen, neben den Verzugszinsen ab dem 15. April 2011, zu sein, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber nicht, dass sie mit der streitigen Entscheidung ihre Haftung anerkannt und IPK einen Anspruch auf Entschädigung zugestanden hatte.

94.

Unter diesen Umständen kann dem Gericht meines Erachtens nur vorgeworfen werden, die vor dem Urteil vom 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen nicht richtig eingestuft zu haben, ohne sich mit der von der Kommission verwendeten Bezeichnung aufzuhalten. Folglich ist die Rüge einer fehlenden Unterscheidung zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen zurückzuweisen.

c) Zur Rüge einer unzureichenden und widersprüchlichen Begründung

95.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass die Vorgehensweise des Gerichts in Bezug auf den pauschalen Aufschlag auf den Satz der Ausgleichszinsen und den Beginn des Laufs der Verzugszinsen unzureichend begründet sei.

96.

Bei der Beantwortung dieses Rechtsmittelgrundes mag man zögern.

97.

Der Umfang der Begründungspflicht des Gerichts ist anhand des Inhalts und der Präzision der ihm von den Parteien vorgetragenen Argumente zu beurteilen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vor dem Gericht geltend gemacht hatte, dass die Erhöhung des Hauptrefinanzierungszinssatzes um zwei Prozentpunkte nicht gerechtfertigt sei, da sie der Rechtsprechung widerspreche, zu einer ungerechtfertigten Bereicherung eines bösgläubigen Gläubigers führe und folglich grundsätzlichen Gerechtigkeitsvorstellungen widerspreche.

98.

Wie sich jedoch aus den Rn. 34, 36, 37 und 38 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht festgestellt, dass diese Erhöhung im Einklang mit seiner Rechtsprechung stehe, nicht von der tatsächlichen Inflationsrate abhängig sein müsse und den Zweck verfolge, eine ungerechtfertigte Bereicherung, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zuwiderliefe, zu verhindern.

99.

Diese Begründung geht daher Punkt für Punkt auf die Einwände der Kommission ein, so dass ich dazu neige, die Zurückweisung des Rechtsmittelgrundes vorzuschlagen.

100.

Man kann jedoch gewisse Vorbehalte haben, eine Begründung, bei der auf eine oder mehrere frühere, selbst nicht mit Gründen versehene Entscheidungen Bezug genommen wird, als dem Begründungserfordernis genügend anzusehen. Die Urteile, auf die das Gericht Bezug genommen hat, enthalten nämlich keine besondere Erläuterung des Grundes, aus dem der Satz der Verzugszinsen auf den von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt wurde.

101.

Falls der Gerichtshof daraus einen Begründungsmangel ableiten sollte, würde ich ihm vorschlagen, die Begründung auszuwechseln und den Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

102.

Meiner Ansicht nach impliziert der Pauschalierungsgedanke der Verzugszinsen die Festlegung eines einheitlichen Zinssatzes. Die Entscheidung des Gerichts in Bezug auf die Festlegung dieses Satzes könnte deshalb begründet und zu billigen sein, weil sie den durchschnittlichen in den Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen oder gerichtlichen Satz für Verzugszinsen widerzuspiegeln scheint. Ich frage mich jedoch, ob es in Zukunft nicht eher der Billigkeit und den Anforderungen der Rechtssicherheit entspräche, den Satz der Verzugszinsen für Schulden der Unionsorgane an den Satz für ihre Forderungen gegenüber jedermann anzugleichen, der seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2342/2002 dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte entspricht.

103.

Jedenfalls scheint mir die Rüge betreffend die Begründung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen zu sein.

d) Zur Rüge betreffend die Berechnung der Zinsen

i) Berechnung der nach der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen

104.

Die Rüge betreffend die nach dem 15. April 2011 aufgelaufenen Verzugszinsen wird im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes erhoben und richtet sich sowohl gegen den grundsätzlichen Anspruch auf diese Zinsen als auch gegen den Zeitpunkt, zu dem sie zu laufen beginnen.

105.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung über das Parteivorbringen im ersten Rechtszug zu beurteilen, so dass eine erstmals in diesem Rahmen vorgetragene Rüge als unzulässig anzusehen ist ( 57 ).

106.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission vor dem Gericht den Anspruch von IPK auf Verzugszinsen nicht bestritten und in der mündlichen Verhandlung sogar anerkannt hat, solche Zinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 zu schulden.

107.

Die Rügen betreffend die fehlende Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und einen Rechtsfehler, der bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem diese Zinsen zu laufen beginnen, begangen worden sein soll, sind daher neu und somit unzulässig.

ii) Berechnung der vor der Verkündung des Urteils vom 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen

108.

Diese Rüge wird unter verschiedenen Gesichtspunkten im ersten und im fünften Rechtsmittelgrund angeführt. Die Kommission macht darin geltend, dass das Gericht, indem es den Satz der Ausgleichszinsen pauschal auf dieselbe Höhe wie den von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt habe, zum einen gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen habe, nach der diese Zinsen dem Inflationsausgleich dienten, und zum anderen gegen die im Bereich der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbaren Grundsätze.

109.

Aus den zuvor dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass die vor dem Urteil vom 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen unzutreffend als Ausgleichszinsen eingestuft worden sind, obwohl es sich um Verzugszinsen handelte.

110.

Die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Ausgleichszinsen dem Inflationsausgleich dienten, geht daher ins Leere.

111.

Die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung erscheint mir unbegründet.

112.

Zum einen bin ich, wie bereits ausgeführt, der Meinung, dass der Anspruch auf Verzugszinsen unmittelbar auf der sich aus der Nichtigerklärung ergebenden Pflicht zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands und nicht auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht.

113.

Zum anderen hat die Kommission – unterstellt, der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung könnte den Automatismus des Anspruchs auf Verzugszinsen einschränken – meines Erachtens nicht nachgewiesen, dass der vom Gericht herangezogene Zinssatz die tatsächliche Entreicherung von IPK und die tatsächliche Bereicherung der Kommission übersteigt. Wie ich bereits ausgeführt habe, sind die von der Kommission geschuldeten Zinsen zwangsläufig Verzugszinsen und gleichen nicht den inflationsbedingten Wertverlust der Forderung aus, sondern vergüten den Entzug der Nutzung dieser Forderung pauschal. Für mich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der auf vorläufig gezahlte Geldbußen angewandte Zinssatz zu berücksichtigen wäre.

114.

Folglich schlage ich vor, diese Rüge zurückzuweisen.

iii) Zur Rüge betreffend die Kapitalisierung der Zinsen

115.

Mit dieser im dritten Rechtsmittelgrund angeführten Rüge beanstandet die Kommission, im angefochtenen Urteil seien die Zinsen kapitalisiert worden, indem die bis zur vollständigen Zahlung auflaufenden Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen ermittelt worden seien.

116.

Ich bin, wie bereits dargelegt, der Ansicht, dass die von der Kommission geschuldeten Zinsen sowohl nach als auch vor dem Urteil vom 15. April 2011 den Charakter von Verzugszinsen haben.

117.

Diese Zinsen stellen daher keinen zusätzlichen Schaden dar, der zur Hauptforderung hinzukäme und selbst zu verzinsen wäre. Die Kapitalisierung der vor dem 15. April 2011 aufgelaufenen Zinsen durch das Gericht unter Berücksichtigung ihres von ihm angenommenen Ausgleichscharakters scheint mir daher rechtsfehlerhaft zu sein.

118.

Man muss sich jedoch fragen, ob Verzugszinsen nicht kapitalisiert werden können. Insoweit zweifle ich an der Begründetheit der Feststellung, die Kapitalisierung von Verzugszinsen sei grundsätzlich nicht statthaft ( 58 ). Nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, lassen die meisten Regelungen, wenn auch nach ganz unterschiedlichen Modalitäten, die Kapitalisierung von Zinsen zu, sofern sie beantragt wurde ( 59 ).

119.

Ich frage mich, ob der Unionsrichter in diesem Bereich nicht über einen Ermessensspielraum verfügen und die Befugnis haben sollte, auf die Kapitalisierung von Verzugszinsen zu erkennen, wenn ihm dies der Billigkeit zu entsprechen erscheint.

120.

Im vorliegenden Fall kann ich jedoch keinen besonderen Umstand erkennen, der es rechtfertigte, IPK die Kapitalisierung der Zinsen zuzusprechen.

121.

Diese Rüge scheint mir daher begründet zu sein.

122.

Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt: „Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.“

123.

Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof den Rechtsstreit ohne Weiteres selbst endgültig entscheiden und feststellen, dass die Verzugszinsen nur auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zu berechnen sind.

IV – Kosten

124.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 138 Abs. 3 die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

125.

Im vorliegenden Fall halte ich es in Anbetracht des teilweisen Unterliegens beider Parteien für angemessen, dass jede Partei ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten trägt.

V – Ergebnis

126.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.

das Urteil IPK International/Kommission (T‑671/11, EU:T:2013:163) aufzuheben, allerdings nur insoweit, als danach die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Zinsen festzusetzen sind;

2.

die bis zur vollständigen Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen allein auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung festzusetzen;

3.

das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

4.

jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


( 1 )   Originalsprache: Französisch.

( 2 )   Im Folgenden: IPK.

( 3 )   Im Folgenden: Entscheidung vom 13. Mai 2005.

( 4 )   Im Folgenden: Urteil vom 15. April 2011.

( 5 )   Im Folgenden: streitige Entscheidung.

( 6 )   Im Folgenden: EZB.

( 7 )   Im Folgenden: angefochtenes Urteil.

( 8 )   Das Gericht hat Rn. 64 des Urteils Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249), die Rn. 130 bis 132 des Urteils AFCon Management Consultants u. a./Kommission (T‑160/03, EU:T:2005:107) sowie die Rn. 29 und 77 bis 80 des Urteils Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641) angeführt.

( 9 )   Vgl. für eine Gesamtbetrachtung Van Casteren, A., „Article 215(2) EC and the question of interest“, The action for damages in Community law, Kluwer Law International, Heukels, T., und McDonnell, A., Den Haag, 1997, S. 199 bis 216. Vgl. auch, zu den im Internationalen Privatrecht anwendbaren Vorschriften und zu einem Vergleich nationaler Rechtssysteme, Kleiner, C., „Les intérêts de somme d’argent en droit international privé, ou l’imbroglio entre la procédure et le fond“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, Bd. 98, Nr. 4, 2009, S. 639 bis 683.

( 10 )   Vgl. S. 853.

( 11 )   Ebd.

( 12 )   Ebd.

( 13 )   Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 8 bis 14), Amesz u. a./Kommission (532/79, EU:C:1985:3, Rn. 11 bis 17), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 6 bis 13), Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1985:288, Rn. 13), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1985:289, Rn. 13) und Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1985:290, Rn. 19).

( 14 )   Rn. 35.

( 15 )   Ebd.

( 16 )   Rn. 55.

( 17 )   Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 43 und 214).

( 18 )   Vgl. Urteil Berti/Kommission (131/81, EU:C:1985:72, Rn. 16).

( 19 )   Vgl. Urteil Grifoni/Kommission (C‑308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40).

( 20 )   Vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:2000:38, Rn. 50).

( 21 )   Ebd. (Rn. 51).

( 22 )   Ebd.

( 23 )   In diesem Zusammenhang scheint das Urteil Grifoni/Kommission (EU:C:1990:134), in dem der Gerichtshof ohne besondere Erklärung einen „Pauschalbetrag“ zugesprochen hat, um der im Lauf von acht Jahren eingetretenen Geldentwertung Rechnung zu tragen, eine Ausnahme zu sein.

( 24 )   Rn. 220.

( 25 )   Rn. 221.

( 26 )   Rn. 352.

( 27 )   Rn. 139.

( 28 )   Rn. 50.

( 29 )   Rn. 52.

( 30 )   Rn. 77.

( 31 )   Rn. 78.

( 32 )   Urteil Campolongo/Hohe Behörde (EU:C:1960:35, S. 853).

( 33 )   Der Gerichtshof stuft diese Zinsen nicht als „Verzugszinsen“ ein.

( 34 )   Urteile DGV u. a./EWG (241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, EU:C:1979:227, Rn. 22), Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25), Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:226, Rn. 20), Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/EWG (261/78 und 262/78, EU:C:1979:22, Rn. 23), Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:138, Rn. 17), Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37) und Sofrimport/Kommission (C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32). Vgl. auch Urteil Schneider Electric/Kommission (T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 340).

( 35 )   ABl. L 357, S. 1. Diese Verordnung trat am 1. Januar 2003 in Kraft.

( 36 )   Vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission (T‑68/04, EU:T:2008:414, Rn. 145).

( 37 )   Vgl. Urteile Amman u. a./Rat (174/83, EU:C:1986:339, Rn. 19 und 20), Culmsee u. a./WSA (175/83, EU:C:1986:340, Rn. 19 und 20), Allo u. a./Kommission (176/83, EU:C:1986:341, Rn. 19 und 20), Agostini u. a./Kommission (233/83, EU:C:1986:342, Rn. 19 und 20), Ambrosetti u. a./Kommission (247/83, EU:C:1986:343, Rn. 19 und 20) und Delhez u. a./Kommission (264/83, EU:C:1986:344, Rn. 20 und 21), die Anträge von Beamten der Gemeinschaft auf Zahlung von Verzugszinsen auf geschuldete Gehaltsnachzahlungen im Anschluss an den in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine vorhergehende Verordnung für nichtig erklärt worden war, erfolgten Erlass einer Verordnung zur rückwirkenden Angleichung der Dienstbezüge und der Berichtigungskoeffizienten betrafen; der Gerichtshof führt aus, dass eine bestimmte oder bestimmbare Forderung erst durch das Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung begründet worden sei, da der Rat über einen Ermessensspielraum verfüge, so dass keine Gewissheit über die Höhe der Angleichungen bestehe, solange er seine Befugnisse nicht ausgeübt habe. Vgl. ferner Urteil de Szy-Tarisse und Feyaerts/Kommission (314/86 und 315/86, EU:C:1988:471, Rn. 33), in dem es um einen Antrag auf Verzugszinsen auf Gehaltszuschläge im Anschluss an eine Entscheidung der Kommission ging, die in Durchführung eines Urteils erlassen worden war, mit dem die Entscheidung über die Ernennungen der Kläger zu Beamten auf Probe bezüglich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe aufgehoben worden war, und in dem der Gerichtshof ausführt, dass die Zinsen nicht ab den Beschwerden gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts, sondern ab der Entscheidung über die Neueinstufung, die eine bestimmte Forderung begründet habe, zu laufen hätten, sowie Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (EU:C:1994:211, Rn. 53). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Herkenrath u. a./Kommission (T‑16/89, EU:T:1992:24, Rn. 31) und Weir/Kommission (T‑361/94, EU:T:1996:37, Rn. 52), in denen das Gericht eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Verzugszinsen aufstellt, nach der diese Zinsen nur geschuldet würden, wenn die Hauptforderung bestimmt oder bestimmbar und die Zahlung der Entschädigung sodann „von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist“, Urteil Pfloeschner/Kommission (T‑285/94, EU:T:1995:214, Rn. 55 und 56), das einen Antrag auf Aufhebung einer unter Festsetzung des Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge eines Ruhegehaltsempfängers mit Wohnsitz in der Schweiz auf 100 erfolgten Ruhegehaltsabrechnung betraf und in dem das Gericht im Anschluss an die Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnung für Dezember 1993 und die Feststellung, dass die Forderung von diesem Monat an fällig gewesen sei und der Höhe nach festgestanden habe, da für die Schweiz ein höherer Berichtigungskoeffizient als 100 gelte, als Beginn des Laufs der Verzugszinsen auf die geschuldeten Rückstände den Zeitpunkt festlegte, zu dem die Versorgungsbezüge jeweils hätten ausgezahlt werden müssen, und Urteile Hivonnet/Rat (T‑188/03, EU:T:2004:194, Rn. 45), Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344) sowie Beschluss Marcuccio/Kommission (T‑176/04 DEP II, EU:T:2011:616, Rn. 36). Vgl. auch Beschluss Michel/Kommission (F‑44/13, EU:F:2014:40, Rn. 82). Vgl. schließlich Urteil AA/Kommission (F‑101/09, EU:F:2011:133, Rn. 109), in dem darauf hingewiesen wird, dass „eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung nicht nur bestimmt, sondern auch anhand objektiver Faktoren bestimmbar ist“. Diese Feststellung ist erstaunlich, da die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Höhe der Forderung eine alternative und keine kumulative Voraussetzung ist.

( 38 )   Vgl. Urteile Roumengous Carpentier/Kommission (158/79, EU:C:1985:2, Rn. 11), Battaglia/Kommission (737/79, EU:C:1985:4, Rn. 10) und Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35), in denen der Gerichtshof die Verzugszinsen ab seinem Zwischenurteil in Lauf setzt, mit dem zwar noch nicht die genaue Zusammensetzung des Schadens festgelegt wird, aber die für die Berechnung erforderlichen Faktoren bestimmt werden, sowie Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 135 und 144) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 343).

( 39 )   Vgl. Urteile Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:1992:217, Rn. 35) und Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 144).

( 40 )   Vgl. Urteile Camar/Rat und Kommission (EU:T:2005:283, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Schneider Electric/Kommission (EU:T:2007:212, Rn. 344).

( 41 )   Vgl. zu einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung in diesem Bereich Van Casteren, A., „Article 215(2) EC and the question of interest“, The action for damages in Community law, Kluwer Law International, Heukels, T., und McDonnell, A., Den Haag, 1997, S. 211.

( 42 )   Vgl. Urteile Jacquemart/Kommission (114/77, EU:C:1978:156, Rn. 26), Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116, Rn. 19), Roumengous Carpentier/Kommission (EU:C:1985:2, Rn. 11), Amesz u. a./Kommission (EU:C:1985:3, Rn. 14) und Battaglia/Kommission (EU:C:1985:4, Rn. 10).

( 43 )   Vgl. die Urteile, die Van Casteren, A., „Article 215(2) EC and the question of interest“, The action for damages in Community law, Kluwer Law International, Heukels, T., und McDonnell, A., Den Haag, 1997, S. 203, anführt, der hervorhebt, dass der Unionsrichter den anwendbaren Zinssatz relativ willkürlich bestimmt.

( 44 )   Vgl. Nr. 8 der Schlussanträge Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:91).

( 45 )   Vgl. S. 2819 und 2820 der Schlussanträge Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:265).

( 46 )   Vgl. Nr. 51 der Schlussanträge Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:34).

( 47 )   Vgl. Nr. 26 der Schlussanträge Grifoni/Kommission (C‑308/87, EU:C:1993:362).

( 48 )   Vgl. S. 2819 und 2820 der Schlussanträge Leussink/Kommission (EU:C:1986:265).

( 49 )   Vgl. Nr. 51 der Schlussanträge Mulder u. a./Rat und Kommission (EU:C:1992:34).

( 50 )   Hervorhebung nur hier.

( 51 )   Rn. 54.

( 52 )   Rn. 60.

( 53 )   Rn. 62 und 63.

( 54 )   Vgl. Beschluss Holcim (France)/Kommission (T‑86/03, EU:T:2005:157, Rn. 30 und 31) sowie Urteile Greencore Group/Kommission (T‑135/02, EU:T:2005:457, Rn. 55 [implizit]) und BPB/Kommission (T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 487 und 488).

( 55 )   Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse SIR/Rat (T‑142/11, EU:T:2011:333, Rn. 22), Petroci/Rat (T‑160/11, EU:T:2011:334, Rn. 19), Afriqiyah Airways/Rat (T‑436/11, EU:T:2012:10, Rn. 15), Ayadi/Kommission (T‑527/09, EU:T:2012:35, Rn. 30) und Rautenbach/Rat und Kommission (T‑222/11, EU:T:2012:409, Rn. 15).

( 56 )   Vgl. u. a. Urteile Ryanair/Kommission (C‑287/12 P, EU:C:2013:395, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Dow Chemical/Kommission (C‑179/12 P, EU:C:2013:605, Rn. 63 und 76).

( 57 )   Ebd. (Rn. 82).

( 58 )   Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Urteils.

( 59 )   Vgl. Kommission für europäisches Vertragsrecht, „Capitalisation des intérêts“, Principes du droit européen du contrat, Bd. 2, Société de législation comparée, Paris, 2003, S. 583 bis 587.