11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/11


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho da Covilhã — Portugal) — Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA u. a./Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)

(Rechtssache C-683/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - Begriff „personenbezogene Daten“ - Art. 6 und 7 - Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Art. 17 - Sicherheit der Verarbeitung - Arbeitszeit von Arbeitnehmern - Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten - Zugang der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde - Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können))

2014/C 261/18

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho da Covilhã

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA, Domingos Sequeira de Almeida, Luis Mesquita Soares Moutinho, Rui Teixeira Soares de Almeida und André de Carvalho e Sousa

Beklagte: Autoridade para as Condicções do Trabalho (ACT)

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen der Arbeitszeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten enthalten, unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist erforderlich, damit diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann.

3.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, insofern als zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch diese Behörde erforderlich angesehen werden kann, als sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, führt, und, wenn ja, ob die Sanktionen, die zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung der in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung aufgestellten Anforderungen verhängt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.