29.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Galați — Rumänien) — Casa Judeţeană de Pensii Brăila/E.S.
(Rechtssache C-646/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Ablehnung))
(2015/C 213/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Galați
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Casa Judeţeană de Pensii Brăila
Beklagte: E.S.
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass ein in Anhang II dieser Verordnung nicht aufgeführtes bilaterales Abkommen, das Leistungen der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen des einen Unterzeichnerstaats betrifft, die im Hoheitsgebiet des anderen Unterzeichnerstaats den Status von politischen Flüchtlingen besaßen, und das zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als einer der beiden Unterzeichnerstaaten noch nicht der Europäischen Union beigetreten war, nicht weiterhin auf den Fall politischer Flüchtlinge anwendbar ist, die in ihr Herkunftsland repatriiert wurden, bevor das bilaterale Abkommen geschlossen wurde und die genannte Verordnung in Kraft trat.