16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/8


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Katalin Sebestyén/Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt, Raiffeisen Bank Zrt

(Rechtssache C-342/13) (1)

((Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank über ein Hypothekendarlehen - Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts - Hinweis der Bank auf das Schiedsverfahren bei Vertragsschluss - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien))

2014/C 184/11

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Katalin Sebestyén

Beklagte: Zsolt Csaba Kővári, OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt, Raiffeisen Bank Zrt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Szombathelyi Törvényszék — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Privatperson, die mit einer Bank einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen abgeschlossen hat, der eine Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts enthält — Nationale Rechtsvorschriften, die keinen Rechtsbehelf gegen Schiedssprüche vorsehen — Von der Bank bei Vertragsschluss gegebene Erläuterungen zum Schiedsverfahren

Tenor

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass das betreffende nationale Gericht darüber zu befinden hat, ob eine in einem Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einer Bank und einem Verbraucher enthaltene Klausel, mit der einem ständigen Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidungen kein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die ausschließliche Zuständigkeit für jede im Rahmen dieses Vertrags entstandene Streitigkeit zugewiesen wird, in Anbetracht aller Begleitumstände des Vertragsschlusses als missbräuchlich im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung muss das betreffende nationale Gericht insbesondere

prüfen, ob die in Rede stehende Klausel bezweckt oder bewirkt, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und

dem Umstand Rechnung tragen, dass die Missbräuchlichkeit dieser Klausel nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil der Verbraucher vor Vertragsschluss allgemeine Informationen über die Unterschiede zwischen dem Schiedsverfahren und dem ordentlichen Gerichtsverfahren erhalten hat.

Bejahendenfalls obliegt es diesem Gericht, alle daraus nach nationalem Recht resultierenden Konsequenzen zu ziehen, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.


(1)  ABl. C 336 vom 16.11.2013.