7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Úřad průmyslového vlastnictví — Tschechische Republik) — MF 7, a.s./MAFRA, a.s.

(Rechtssache C-49/13) (1)

((Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt - Unabhängigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

2014/C 102/10

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Úřad průmyslového vlastnictví

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: MF 7, a.s.

Antragsgegnerin: MAFRA, a.s.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Úřad průmyslového vlastnictví — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) — Kriterien für die Beurteilung der Bösgläubigkeit — Einfluss der nach der Einreichung der Anmeldung eingetretenen Umstände auf die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers — Zustimmung des Markeninhabers zu einem Verhalten, das seine ausschließlichen Rechte beschränken kann — Zwischen dem Inhaber der älteren Marke und dem Anmelder der jüngeren Marke geschlossene Verträge, in denen Rechte des geistigen Eigentums nicht geregelt sind — Duldung der angefochtenen Marke durch den Inhaber der älteren Marke über einen längeren Zeitraum

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Úřad průmyslového vlastnictví (Tschechische Republik) mit Beschluss vom 22. Januar 2013 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 141 vom 18. 5. 2013.