20.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Verder LabTec GmbH & Co. KG/Finanzamt Hilden

(Rechtssache C-657/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 236/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verder LabTec GmbH & Co. KG

Beklagter: Finanzamt Hilden

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.


(1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.