14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Coty Germany GmbH/Stadtsparkasse Magdeburg

(Rechtssache C-580/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 Abs. 3 Buchst. e - Verkauf rechtsverletzender Waren - Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Regelung eines Mitgliedstaats, die es den Bankinstituten gestattet, sich zu weigern, einem Antrag auf Auskunftserteilung betreffend ein Bankkonto stattzugeben [Bankgeheimnis]))

(2015/C 302/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coty Germany GmbH

Beklagte: Stadtsparkasse Magdeburg

Tenor

Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.


(1)  ABl. C 31 vom 1.2.2014.