24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/17


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg — Deutschland) — Bundesdruckerei GmbH/Stadt Dortmund

(Rechtssache C-549/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 96/71/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Nationale Rechtsvorschriften, die den Bietern und ihren Nachunternehmern vorschreiben, sich zur Zahlung eines Mindestentgelts an die Beschäftigten zu verpflichten, die die Leistungen ausführen - Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat))

2014/C 421/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekammer Arnsberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesdruckerei GmbH

Beklagte: Stadt Dortmund

Tenor

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art. 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.