20.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — „Gazprom“ OAO
(Rechtssache C-536/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Schiedsgerichtsbarkeit - Ausschluss - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird - Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen - New Yorker Übereinkommen))
(2015/C 236/10)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin:„Gazprom“ OAO
Beteiligte: Republik Litauen
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.
(1) ABl. C 377 vom 21.12.2013.