26.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Marian Macikowski/Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
(Rechtssache C-499/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität - Besteuerung der Lieferung von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens - Nationale Regelung, wonach der die Zwangsversteigerung durchführende Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf einen solchen Umsatz zu ermitteln und zu entrichten - Zahlung des Kaufpreises an das zuständige Gericht und Pflicht dieses Gerichts, den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer an den Gerichtsvollzieher zu überweisen - Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Haftung des Gerichtsvollziehers in dem Fall, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird - Unterschied zwischen der ordentlichen Frist für die Zahlung der Mehrwertsteuer durch einen Steuerpflichtigen und der einem solchen Gerichtsvollzieher auferlegten Frist - Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs))
(2015/C 171/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marian Macikowski
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku
Tenor
1. |
Die Art. 9, 193 und 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung einem Rechtssubjekt, und zwar dem Gerichtsvollzieher, der diesen Verkauf durchgeführt hat, die Verpflichtung auferlegt, die auf den Erlös aus diesem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer fristgemäß zu ermitteln, zu erheben und zu zahlen. |
2. |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach ein Gerichtsvollzieher für den Betrag der Mehrwertsteuerschuld auf den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung in dem Fall, dass er seine Verpflichtung zur Erhebung und Entrichtung dieser Steuer nicht erfüllt, mit seinem gesamten Vermögen haftet, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher verfügt tatsächlich über die rechtlichen Mittel, um diese Verpflichtung zu erfüllen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
3. |
Die Art. 206, 250 und 252 der Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach der von dieser Vorschrift bestimmte Zahlungsbeauftragte verpflichtet ist, den Betrag der Mehrwertsteuer, der für den im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf von Waren geschuldet wird, zu ermitteln, zu erheben und zu entrichten, ohne die seit Beginn des Steuerzeitraums bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen entrichtete Vorsteuer abziehen zu können. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.