30.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato
(Rechtssache C-463/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen - Neue Ausschreibung - Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen - Beschränkung - Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 107/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato
Beteiligte: Intralot Italia SpA, SNAI SpA, Galassia Game Srl, Eurobet Italia Srl unipersonale, Lottomatica Scommesse Srl, Sisal Match Point SpA, Cogetech Gaming Srl
Tenor
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen.