23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans — Frankreich) — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato
(Rechtssache C-449/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Informationspflichten - Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers - Beweislast - Beweismittel))
(2015/C 065/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’instance d’Orléans
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CA Consumer Finance
Beklagte: Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato
Tenor
1. |
Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass:
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2. |
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen. |
3. |
Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre. |
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.