13.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Profit Investment SIM SpA, in Liquidation/Stefano Ossi u. a.

(Rechtssache C-366/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begriff „widersprechende Entscheidungen“ - Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben Gegenstand haben - Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Prüfung des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Beziehung))

(2016/C 211/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profit Investment SIM SpA, in Liquidation

Beklagte: Stefano Ossi, Commerzbank Brand Dresdner Bank AG, Andrea Mirone, Eugenio Magli, Francesco Redi, Profit Holding SpA, in Liquidation, Redi & Partners Ltd, Enrico Fiore, E3 SA

Tenor

1.

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:

Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.

Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist — nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern — was vom nationalen Gericht zu prüfen ist — insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.

3.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.