13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Profit Investment SIM SpA, in Liquidation/Stefano Ossi u. a.
(Rechtssache C-366/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begriff „widersprechende Entscheidungen“ - Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben Gegenstand haben - Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Prüfung des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Beziehung))
(2016/C 211/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Profit Investment SIM SpA, in Liquidation
Beklagte: Stefano Ossi, Commerzbank Brand Dresdner Bank AG, Andrea Mirone, Eugenio Magli, Francesco Redi, Profit Holding SpA, in Liquidation, Redi & Partners Ltd, Enrico Fiore, E3 SA
Tenor
1. |
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:
|
2. |
Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen. |
3. |
Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist. |