27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — B. Martens/Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap
(Rechtssache C-359/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Angehöriger eines Mitgliedstaats - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat - Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet - Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung - Wohnsitzvoraussetzung nach der „Drei-von-sechs-Jahren-Regel“ - Beschränkung - Rechtfertigung))
(2015/C 138/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: B. Martens
Beklagter: Minister van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap
Tenor
Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Weitergewährung der Finanzierung einer außerhalb dieses Staates absolvierten Hochschulausbildung davon abhängt, dass der Studierende, der eine solche Finanzierung beantragt, in den sechs Jahren vor seiner Einschreibung für den Studiengang mindestens drei Jahre lang in dem betreffenden Staat gewohnt hat.