26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-356/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Unzureichende Bestimmung der von Verunreinigung betroffenen Gewässer und der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten - Unzureichende Ausweisung gefährdeter Gebiete - Aktionsprogramme - Lückenhafte Maßnahmen))

(2015/C 026/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und aus Art. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Nr. 2 und Anhang III Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, dass sie die Gewässer, die von Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen werden könnten, unzureichend bestimmt, die gefährdeten Gebiete unzureichend ausgewiesen und Aktionsprogramme im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 91/676 festgelegt hat, die mit dieser Richtlinie unvereinbare Maßnahmen enthalten.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.