26.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-356/13) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Unzureichende Bestimmung der von Verunreinigung betroffenen Gewässer und der Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten - Unzureichende Ausweisung gefährdeter Gebiete - Aktionsprogramme - Lückenhafte Maßnahmen))
(2015/C 026/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und aus Art. 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A Nr. 2 und Anhang III Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, dass sie die Gewässer, die von Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen werden könnten, unzureichend bestimmt, die gefährdeten Gebiete unzureichend ausgewiesen und Aktionsprogramme im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 91/676 festgelegt hat, die mit dieser Richtlinie unvereinbare Maßnahmen enthalten. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.