30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Ville de Mons/Base Company, vormals KPN Group Belgium SA
(Rechtssache C-346/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit der Zahlung einer Abgabe belegt))
(2015/C 398/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Ville de Mons
Berufungsbeklagte: Base Company, vormals KPN Group Belgium SA
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, einen Eigentümer von Aufbauten auf eigener Stätte wie Sendetürmen oder -masten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb des Mobilfunknetzes erforderlichen Antennen zu tragen, die nicht auf einer bereits bestehenden Stätte angebracht werden konnten, mit einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen zu belegen.