26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Novo Nordisk Pharma GmbH/S.

(Rechtssache C-310/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie - Besondere Haftungsregelungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestanden - Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es ermöglicht, Auskünfte über Nebenwirkungen von Arzneimitteln zu erlangen))

(2015/C 026/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novo Nordisk Pharma GmbH

Beklagte: S.

Tenor

Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der eine besondere Haftungsregelung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie geschaffen wurde, die im Anschluss an eine nach der Bekanntgabe der Richtlinie an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgte Änderung der nationalen Regelung vorsieht, dass der Verbraucher das Recht hat, vom Hersteller eines Arzneimittels Auskünfte über dessen Nebenwirkungen zu verlangen.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.