19.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Spanien) — Ayuntamiento de Benferri/Consejería de Infraestructuras y Transporte, Iberdrola Distribución Eléctrica SAU

(Rechtssache C-300/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 85/337/EWG - Beurteilung der Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die Umwelt - Errichtung bestimmter Freileitungen zur Übertragung elektrischer Energie - Erweiterung einer Umspannanlage - Vorhaben, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt))

2014/C 151/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ayuntamiento de Benferri

Beklagte: Consejería de Infraestructuras y Transporte, Iberdrola Distribución Eléctrica SAU

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Auslegung von Anhang I Nr. 20 und Anhang II Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Bau von Freileitungen mit einer Spannung von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km — Begriff — Vorhaben zur Erweiterung einer Umspannanlage unabhängig von der bestehenden Freileitung — Nationale Regelung, nach der dieses Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt

Tenor

Die Bestimmungen von Anhang I Nr. 20 und Anhang II Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das nur die Erweiterung einer Umspannanlage betrifft, nicht als solches unter die von diesen Bestimmungen erfassten Vorhaben fällt, sofern diese Erweiterung nicht in Zusammenhang mit der Errichtung von Freileitungen zur Übertragung elektrischer Energie steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013.