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24.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Orgacom BVBA/Vlaamse Landmaatschappij
(Rechtssache C-254/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger - Art. 30 AEUV und 110 AEUV - Vom Einführer geschuldete Abschöpfung - Unterschiedliche Abschöpfungen für eingeführten und aus der Flämischen Region stammenden tierischen Dünger))
2014/C 421/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Orgacom BVBA
Beklagter: Vlaamse Landmaatschappij
Tenor
Art. 30 AEUV steht einer Abgabe wie der in Art. 21 § 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel in der durch das Dekret vom 28. März 2003 geänderten Fassung vorgesehenen entgegen, die nur bei der Einfuhr von sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehenden Düngerüberschüssen in die Flämische Region geschuldet und beim Einführer erhoben wird, während die Abgabe auf in der Flämischen Region hergestellte Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, und die nach anderen Modalitäten als die letztere Abgabe berechnet wird. Insoweit ist es unerheblich, dass der Mitgliedstaat, aus dem die Düngemittelüberschüsse in die Flämische Region eingeführt werden, eine Verringerung der Abgaben bei Ausfuhr dieser Überschüsse in andere Mitgliedstaaten vorsieht.