9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-196/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

(2015/C 046/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, A. Alcover San Pedro und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) ergeben.

2.

Die Italienische Republik wird verurteilt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste auf diese Verkündung folgende Halbjahr an dessen Ende auf der Grundlage eines ursprünglichen Betrags von 4 2 8 00  000 Euro berechnet wird, von dem für jede der Anlagen mit gefährlichen Abfällen, die mit jenem Urteil in Einklang gebracht worden ist, ein Betrag von 4 00  000 Euro und für jede der anderen mit jenem Urteil in Einklang gebrachten Anlagen ein Betrag von 2 00  000 Euro abgezogen wird. Für alle folgenden Halbjahre wird das für jedes Halbjahr geschuldete Zwangsgeld am Ende des Halbjahrs auf der Grundlage des für das vorhergehende Halbjahr festgesetzten Zwangsgelds berechnet und werden nach Maßgabe dessen, wie viele der von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen Anlagen im Lauf des betreffenden Halbjahrs mit dem Urteil in Einklang gebracht worden sind, die gleichen Abzüge vorgenommen.

3.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 40 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.