5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/17


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 Barcelona — Spanien) — Antonio Márquez Samohano/Universitat Pompeu Fabra

(Rechtssache C-190/13) (1)

((Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Universitäten - Assistenzprofessoren - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Begriff „sachliche Gründe“, die derartige Verträge rechtfertigen - Paragraf 3 - Begriff „unbefristeter Arbeitsvertrag“ - Sanktionen - Abfindungsanspruch - Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten))

2014/C 135/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 3 Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Márquez Samohano

Beklagte: Universitat Pompeu Fabra

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social n. 3 de Barcelona — Auslegung der Paragraphen 3 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70 EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Arbeitsverträge mit der öffentlichen Verwaltung — Hochschullehrer — Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge

Tenor

Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge verlängern können, nicht entgegensteht, soweit solche Verträge, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, aus einem sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sind. Allerdings muss dieses Gericht auch konkret überprüfen, dass im Ausgangsverfahren die fragliche Verlängerung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diente und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wurde, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zur Einstellung von Lehrkräften zu decken.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.