15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Lyon — Frankreich) — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales

(Rechtssache C-173/13) (1)

(Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch - Verbesserung bei der Berechnung der Pension - Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen - Mittelbare Diskriminierungen - Objektive Rechtfertigung - Tatsächliches Anliegen, das angeführte Ziel zu erreichen - Kohärenz bei der Umsetzung - Art. 141 Abs. 4 EG - Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Laufbahn - Unanwendbarkeit))

2014/C 315/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maurice Leone, Blandine Leone

Beklagte: Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales

Tenor

1.

Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung über die Verbesserung der Pension wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine mittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Arbeitsentgelt bewirkt, die diesem Artikel zuwiderläuft, es sei denn, sie lässt sich durch objektive Faktoren, wie ein legitimes Ziel der Sozialpolitik, rechtfertigen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und ist zur Gewährleistung des angeführten Ziels geeignet und notwendig, was voraussetzt, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird.

2.

Art. 141 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine mittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Arbeitsentgelt bewirkt, die diesem Artikel zuwiderläuft, es sei denn, sie lässt sich durch objektive Faktoren, wie ein legitimes Ziel der Sozialpolitik, rechtfertigen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und ist zur Gewährleistung des angeführten Ziels geeignet und notwendig, was voraussetzt, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird.

3.

Art. 141 Abs. 4 EG ist dahin auszulegen, dass unter die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen nicht nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen fallen, die sich darauf beschränken, den betreffenden Arbeitnehmern zu gestatten, in den Genuss eines vorzeitigen Ruhestands mit sofortigem Pensionsanspruch zu kommen, und ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.