5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale di Mestre-Venezia — Italien) — Società Italiana Commercio e Servizi srl, en liquidation (SICES) u. a./Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia

(Rechtssache C-155/13) (1)

((Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - Zollkontingente - Knoblauch mit Ursprung in China - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte, die sich aus bestimmten Einfuhrlizenzen ergeben - Umgehung - Rechtsmissbrauch))

2014/C 135/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Mestre-Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Società Italiana Commercio e Servizi srl, en liquidation (SICES), Agrima KG D. Gritsch Herbert & Gritsch Michael & Co., Agricola Lusia srl, Romagnoli Fratelli SpA, Agrimediterranea srl, Francesco Parini, Duoccio srl, Centro di Assistenza Doganale Triveneto Service srl, Novafruit srl, Evergreen Fruit Promotion srl

Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Venezia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria regionale di Mestre-Venezia — Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90, S. 12) — Nichtübertragbarkeit von Rechten aus „A Lizenzen“ — Gesellschaften, die als Inhaber von Einfuhrlizenzen vor einer Einfuhr chinesischen Knoblauch über eine Gesellschaft gekauft haben, die nicht Inhaber solcher Lizenzen ist, und den Knoblauch nach Zahlung des Zolls an diese Gesellschaft zurückverkauft haben

Tenor

Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse ist in dem Sinne auszulegen, dass er grundsätzlich keinen Handelstätigkeiten entgegensteht, durch die ein Einführer, der Inhaber von Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ist, eine Ware außerhalb der Union von einem Wirtschaftsteilnehmer kauft, der selbst traditioneller Einführer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung ist, aber seine eigenen Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr ausgeschöpft hat, und die Ware dann, nachdem er sie in die Union eingeführt hat, wieder an diesen Wirtschaftsteilnehmer verkauft. Solche Handelstätigkeiten stellen jedoch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel geschaffen wurden, in den Genuss des Vorzugstarifs zu gelangen. Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und zwar einschließlich der betreffenden Einfuhr vorangehender und nachfolgender Handelstätigkeiten.


(1)  ABl. C 178 vom 22.6.2013.