5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo — Bulgarien) — FIRIN OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-107/13) (1)

((Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von Anzahlungen - Versagung des Vorsteuerabzugs - Steuerhinterziehung - Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn der steuerpflichtige Umsatz nicht bewirkt wird - Voraussetzungen))

2014/C 135/15

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FIRIN OOD

Beklagte: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Veliko Tarnovo — Auslegung von Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 65, Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 sowie von Art. 205 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a und Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit — Vorsteuerabzug — Vorauszahlungen für der vor der Lieferung klar bestimmten Gegenstände — Versagung des Abzugs bei Vereinnahmung der Vorauszahlung mangels Lieferung der Gegenstände — Möglichkeit für den Lieferer, den ursprünglich vorgenommenen Abzug zu berichtigen und Auswirkungen auf die Versagung dieses Abzugs — Versagung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Empfänger einer Lieferung aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung für die Entrichtung der Mehrwertsteuer einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen — Bestimmung der gesamtschuldnerisch haftenden Person unter Heranziehung von Vermutungen, deren Voraussetzungen Institute des bürgerlichen Rechts sind

Tenor

Die Art. 65, 90 Abs. 1, 168 Buchst. a, 185 Abs. 1 und 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie verlangen, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, den der Empfänger einer für eine Anzahlung auf eine Lieferung von Gegenständen ausgestellten Rechnung vorgenommen hat, berichtigt wird, wenn diese Lieferung unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben sollte und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.