22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/5


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-100/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung „CE“ versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen - Bauregellisten))

(2014/C 462/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und G. Zavvos)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmäctigte: T. Henze und K. Petersen)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 („Elastomer-Dichtungen — Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung — Teil 2: Thermoplastische Elastomere“), EN 13162:2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude — Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] — Spezifikation“) und EN 13241-1 („Tore — Produktnorm — Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.