5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Posteshop SpA — Divisione Franchising Kipoint/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-52/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/114/EG - Begriffe „irreführende Werbung“ und „vergleichende Werbung“ - Nationale Regelung, die irreführende und unzulässige vergleichende Werbung als zwei verschiedene unerlaubte Handlungen behandelt))

2014/C 135/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Posteshop SpA — Divisione Franchising Kipoint

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Presidenza del Consiglio dei Ministri

Beteiligte: Cg srl, Tacoma srl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21) — Unlautere Geschäftspraktiken — Begriff der irreführenden und vergleichenden Werbung — Nationale Regelung, die nicht nur die Werbung verbietet, die irreführend und unzulässig vergleichend ist, sondern auch die irreführende und die vergleichende Werbung als zwei verschiedene unerlaubte Handlungen behandelt

Tenor

Die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist in Bezug auf den Schutz von Gewerbetreibenden dahin auszulegen, dass sie irreführende und unzulässige vergleichende Werbung als zwei selbständige Zuwiderhandlungen behandelt und dass es, um eine irreführende Werbung zu untersagen und zu sanktionieren, nicht notwendig ist, dass diese gleichzeitig eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.