17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Monika Kušionová/SMART Capital, a.s.

(Rechtssache C-34/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Verbraucherkreditvertrag - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die eine zwingende Rechtsvorschrift wiedergibt - Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Sicherung der Forderung durch ein Grundpfandrecht - Möglichkeit, die Vollstreckung in diese Sicherheit mittels einer Versteigerung zu betreiben - Gerichtliche Kontrolle))

2014/C 409/09

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monika Kušionová

Beklagte: SMART Capital, a.s.

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Klauseln beruhenden Forderung dadurch ermöglicht, dass in eine vom Verbraucher als Sicherheit geleistete Immobilie außergerichtlich vollstreckt wird, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, wenn die Vertragsklausel eine zwingende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift wiedergibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.