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26.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli, Corte costituzionale — Italien) — Raffaella Mascolo (C-22/13), Alba Forni (C-61/13), Immacolata Racca (C-62/13)/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Fortuna Russo/Comune di Napoli (C-63/13), Carla Napolitano, Salvatore Perrella, Gaetano Romano, Donatella Cittadino, Gemma Zangari/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca (C-418/13)
(Verbundene Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Verträge - Unterrichtswesen - Öffentlicher Sektor - Vertretungen bei verfügbaren freien Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge - Begriff „sachliche Gründe“, die solche Verträge rechtfertigen - Sanktionen - Verbot der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Fehlen eines Schadensersatzanspruchs))
(2015/C 026/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli, Corte costituzionale
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raffaella Mascolo (C-22/13), Alba Forni (C-61/13), Immacolata Racca (C-62/13), Fortuna Russo (C-63/13), Carla Napolitano, Salvatore Perrella, Gaetano Romano, Donatella Cittadino, Gemma Zangari (C-418/13)
Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca (C-22/13, C-61/13, C-62/13), Comune di Napoli (C-63/13), Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca (C-418/13)
Beteiligte: Federazione Gilda-Unams, Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL), Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), C-22/13, C-61/13 bis C-62/13
Tenor
Paragraf 5 Abs. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben und unter Ausschluss jeder Möglichkeit für diese Lehrkräfte und dieses Personal, Ersatz für den ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entstandenen Schaden zu erhalten. Dieser Regelung lassen sich nämlich, vorbehaltlich der von den vorlegenden Gerichten vorzunehmenden Prüfungen, keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen, ob die Verlängerung dieser Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist, und sie enthält auch keine andere Maßnahme zur Vermeidung und Ahndung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge.