16.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/21 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Yaqub/HABM — Türkei (ATATURK)
(Rechtssache T-580/12)
2013/C 79/37
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: J. Yaqub (Nottingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jenkins, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Republik Türkei
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 17. September 2012 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ATATURK“ für Waren der Klassen 3, 5, 25, 29, 30 und 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 633 434).
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Republik Türkei.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.