2.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/24 |
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2012 — Kommission/Siemens
(Rechtssache T-579/12)
2013/C 63/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)
Beklagte: Siemens AG (München, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Siemens AG zu verurteilen, an die Klägerin 671 234 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag berechtigt sei, Schadensersatz für die zusätzlichen Kosten aus der verspäteten Rücknahme der zur Verfügung gestellten Materialien zu verlangen. Ein solcher Schadensersatz sei auch nach auf den Vertrag anwendbarem deutschem Recht, genauer nach § 304, sowie §§ 280 und 286 BGB, zu zahlen.