13.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 108/27 |
Klage, eingereicht am 31. Dezember 2012 — Łaszkiewicz/HABM — Capital Safety Group EMEA (PROTEKT)
(Rechtssache T-576/12)
2013/C 108/71
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Grzegorz Łaszkiewicz (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] J. Gwiazdowska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Capital Safety Group EMEA, SAS (Carros Cedex, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 700/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben; |
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ein endgültiges Urteil zu erlassen — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt — und damit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8478331 zur Eintragung zuzulassen; |
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hilfsweise — sofern es der Stand des Verfahrens zulässt —, die Sache zur erneuten Entscheidung entsprechend den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen, darunter auch die vom Kläger im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt getragenen Kosten; |
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die in der Klageschrift angeführten Beweise zu erheben; |
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das Verfahren in schriftlicher Form und mit Polnisch als Verfahrenssprache durchzuführen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „protekt“ für Waren der Klassen 6, 7, 9, 22 und 25 — Anmeldung Nr. 008478331.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Capital Safety Group EMEA, SAS.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken Protecta, eingetragen für Waren der Klassen 6, 7 und 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission. |