23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/18


Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (PENSA PHARMA)

(Rechtssache T-544/12)

2013/C 55/32

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pensa Pharma, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Esteve Sanz und M. González Gordon)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) und Farmaceutisk Lab Ferring A/S (Vanlose, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 1883/2011-5 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls den Streithelferinnen die Kosten der Verfahren und die Kosten der Beschwerde beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „PENSA PHARMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4954831.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Anträge auf Nichtigerklärung waren auf die Klagegründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 und nach Art. 53 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 sowie auf die unter der Nr. 377513 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“ gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke wurde für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.