23.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/18 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2012 — Pensa Pharma/HABM — Ferring und Farmaceutisk Lab Ferring (PENSA PHARMA)
(Rechtssache T-544/12)
2013/C 55/32
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pensa Pharma, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Esteve Sanz und M. González Gordon)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferring BV (Hoofddorp, Niederlande) und Farmaceutisk Lab Ferring A/S (Vanlose, Dänemark)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 1883/2011-5 aufzuheben; |
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dem Beklagten und gegebenenfalls den Streithelferinnen die Kosten der Verfahren und die Kosten der Beschwerde beim HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „PENSA PHARMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4954831.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerinnen im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Anträge auf Nichtigerklärung waren auf die Klagegründe nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 und nach Art. 53 Abs. 2 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 sowie auf die unter der Nr. 377513 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“ gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke wurde für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 53 Abs. 3 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009. |