9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/25 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2012 — Aroa Bodegas/HABM — Bodegas Muga (aroa)
(Rechtssache T-536/12)
2013/C 38/46
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aroa Bodegas, SL (Zurukoain, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Muga, SL (Haro, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2012 in der Sache R 1845/2010-4 aufzuheben und deshalb für wirkungslos zu erklären; |
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die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2010 (Widerspruch B1509499) aufzuheben und deshalb für wirkungslos zu erklären; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „aroa“ für Waren der Klassen 29, 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 276 297.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bodegas Muga, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „aro“ für Waren der Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.